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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.09.2022 - 1 R 141/17
Dauerrente; Leistungsminderung auf nicht absehrbare Zeit; Rente wegen Erwerbsminderung; retrospektive Betrachtungsweise
Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB 6 muss die gesundheitliche Beeinträchtigung auf nicht absehbare Zeit vorliegen. Dabei ist von einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten auszugehen.
Dies ist bei der Entscheidung des Gerichts rückschauend für die Zeit seit Beginn der Leistungseinschränkung zu prüfen. Wird hierbei festgestellt, dass die Leistungsunfähigkeit länger als sechs Monate angedauert, so ist der Leistungsfall der Erwerbsminderung ab dem Beginn der Leistungsunfähigkeit eingetreten. Dies gilt unabhängig davon, ob seinerzeit Aussicht auf Behebung der Leistungsminderung bestanden hat, vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1977 - 4 RJ 49/76.
Normenkette:
SGB 6 § 101 Abs. 1
,
SGB 6 § 43 Abs. 1 S. 2
,
SGB 6 § 43 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Lübeck 07.11.2017 S 45 R 75/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 7. November 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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