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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.01.2016 - 5 AR 44/14
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit einer Überschreitung des für ein Gutachten eingezahlten Vorschusses
Eine dem medizinischen Sachverständigen objektiv zustehende Vergütung überschreitet den gem. § 109 SGG eingezahlten Vorschuss erheblich, wenn sie mindestens 20 % des Vorschusses beträgt. Für die Erheblichkeit der Überschreitung kommt es darauf an, was dem medizinischen Sachverständigen als Vergütung objektiv zustehen würde; nicht darauf, was er ab Vergütung geltend gemacht hat.
Normenkette:
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 8a Abs. 3
,
JVEG § 8a Abs. 4
,
SGG § 109
,
ZPO § 407a Abs. 3 S. 2
Tenor
Die Vergütung des Antragstellers für das im Verfahren L 5 R 108/13 erstattete Gutachten vom 22. Juni 2014 wird in Höhe von 2.332,40 EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erhoben.

Entscheidungstext anzeigen: