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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.03.2022 - 6 AS 28/22
Arbeitslosengeld II; Fiktion der Angemessenheit; Umzug in eine unangemessene Unterkunft ohne Zusicherung; Unmöglichkeit der Anmietung von kostenangemessenem Wohnraum; Unterkunft und Heizung; Vereinfachtes Verfahren für den Zugang aus Anlass der COVID-10-Pandemie
Für Neuanmietungen im Leistungsbezug ist auch während der pandemischen Situation eine präventive Kostenkontrolle nach § 22 Abs. 4 SGB II vorgesehen, es gilt damit ein anderes Regelungskonzept als bei bewohntem Wohnraum. Sowohl aus der Systematik des § 67 Abs. 3 SGB II, als auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung ist zu folgern, dass diese Vorschrift Neuanmietungen nicht erfasst.
§ 67 SGB II schafft vorübergehende Sonderregelungen für Teilbereiche, sie dient nicht dazu, die allgemeinen Grundsätze des Grundsicherungsrechts krisenbedingt - im Sinne eines Sonderrechts der Pandemie - außer Kraft zu setzen (vgl. Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 11. November 2020 - L 6 AS 153/20 B ER -, Rn. 4)
Normenkette:
SGB 2 § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB 2 § 22 Abs. 4
,
SGB 2 § 67 Abs. 3 S. 1
,
SGB 2 § 67 Abs. 3 S. 3
Vorinstanzen: SG Kiel 09.03.2022 S 31 AS 17/22 ER
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 9. März 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozialgericht Kiel ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H, K, beigeordnet.

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