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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.02.2013 - 7 R 144/10
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im PKH-Verfahren im sozialgerichtlichen Verfahren; einzusetzendes Einkommen bei Verbraucherinsolvenz
1. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG hindert nicht die Beschwerde in PKH-Verfahren, in denen wegen einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Höhe der Raten nachträglich geändert wird.
2. Der Eintritt der (Privat-)Insolvenz steht einer Einsetzung des Einkommens nur im Rahmen der Freibeträge des § 115 Abs. 2 ZPO entgegen. Insbesondere steht eine Insolvenz des Klägers der Bestimmung von Raten nicht entgegen, wenn im Insolvenzverfahren kein Abtrag auf die Schuld erfolgt.
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2
,
SGG § 73 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 115 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1
,
ZPO § 850c
Vorinstanzen: SG Lübeck 15.07.2010
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 15. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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