Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichtes Gotha vom 3. Mai 2011 wird
als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist grundsätzlich statthaft, wenn die Berufung nach §
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) der Zulassung bedarf und das Sozialgericht die Zulassung abgelehnt oder -was gleichbedeutend ist- nicht über sie entscheiden
hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage 2008, §
145 RdNr. 2a). Vorliegend bedarf die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichtes Gotha vom 3. Mai 2011 nicht der Zulassung,
da sie bereits nach §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG statthaft ist. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeiträume Oktober 2009 bis September 2010 und Januar bis März 2011. Bei den begehrten Mehrzahlun-gen handelt es
sich um wiederkehrende Leistungen, die auch für mehr als ein Jahr eingefordert werden (vgl. grundlegend zur Bestimmung des
Jahreszeitraumes Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage 2008, §
144 RdNr. 23f.).
Eine Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde in die eigentlich statthafte Berufung ist grundsätzlich wegen der unterschiedlichen
Zielrichtungen der Rechtsmittel und die schutzwürdigen Belange des Gegners ausgeschlossen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage 2008, vor §
143 RdNr.
15c mwN). Auf die Regelung des §
66 Abs.
2 SGG wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).