Rückforderung einer zur Absicherung der Ehefrau geleisteten Zuwendung bei Bekanntwerden außereheliche Abstammung eines während
der Ehe geborenen Kindes
Gründe:
I. Der Kläger fordert von der Beklagten Zuwendungen aus der Ehezeit zurück.
Die Parteien, die am 25.05.1990 geheiratet haben (s. Anlage K 2), hatten zuvor, am 17.05.1990, einen Ehevertrag geschlossen
(K 3), in welchem Gütertrennung vereinbart und Versorgungsausgleich sowie Unterhaltsansprüche weitgehend ausgeschlossen worden
waren. Am 08.12.1991 gebar die Beklagte einen Sohn.
Ende September 2003 trennten sich die Parteien. Scheidungsantrag wurde im Mai 2004 gestellt. Am 20.06.2006 wurde die Ehe rechtskräftig
geschieden (K 8). Die Beklagte gab mit der Eheschließung ihre Berufstätigkeit auf und widmete sich der Haushaltsführung für
den Kläger. Der Kläger, der Erbe eines Pharmakonzerns und aufgrund eines Verkehrsunfalls schwerbeschädigt ist, ging ebenfalls
keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Parteien lebten vom ererbten Vermögen des Klägers. Die Beklagte war bei Eheschließung vermögenslos.
Während der Ehezeit erwarben die Parteien gemeinsam aus den Mitteln des Klägers Grundeigentum. Mit Vertrag vom 24.08.2001
erwarben sie zu hälftigen Miteigentumsanteilen das Anwesen T. 3 in S. (Fl.Nr.24). Ferner kam es zum gemeinschaftlichen Erwerb
eines Anwesens in der M.-Straße 18 in G. Ihren Hälfteanteil am Anwesen T. 3 in S. übertrug die Beklagte aufgrund einer hierzu
erfolgten Verurteilung auf den Kläger. Der Kauf des Anwesens in der M.-Straße 18 in G. wurde rückgängig gemacht. Die Beklagte
erhielt ihren Anteil am Kaufpreis in Raten ausgezahlt.
Darüber hinaus erwarb die Beklagte während der Ehezeit aus Mitteln des Klägers Grundeigentum zu Alleineigentum. Mit Kaufvertrag
vom 16.05.2002 (K 4) erwarb die Beklagte das Anwesen W.-Straße 37/39 in M., T., zum Preis von Euro 530.000. Zur Finanzierung
des Kaufpreises verwandte die Beklagten Euro 270.000 aus Mitteln des Klägers, die ihr mit Überweisung vom 28.06.2002 (K 5)
zugeflossen waren. Der Restbetrag wurde von der Beklagten fremdfinanziert. Die Kreditraten in Höhe von Euro 1.070 pro Monat
bezahlte die Beklagte ursprünglich aus ihren Mieteinkünften aus dem Objekt T. 3 in S. die jedoch mit Übertragung ihres Miteigentumsanteiles
an den Kläger entfallen sind. Im Kaufvertrag hatte sich der Kläger unter Ziffer XIV Übereignungsansprüche am Grundstück unter
bestimmten Voraussetzungen ausbedungen, die auch am 19.09.2003 per Auflassungsvormerkung abgesichert wurden (K 6). Zum Inhalt
dieser Vereinbarung wird auf Ziffer XIV des Vertrags (K 4) Bezug genommen.
Am 12.06.2007 wurde für den Freistaat Bayern für dieses Grundstück eine Zwangshypothek wegen einer Gerichtskostenforderung
in Höhe von Euro 15.434 eingetragen.
Seit der Trennung der Parteien im September 2003 lebt die Beklagte mit ihrem Sohn in diesem Anwesen.
Die Beklagte erwarb ferner während der Ehe im Jahre 2001 aus Mitteln des Klägers eine Eigentumswohnung in Augsburg zum Preis
von DM 103.000 zu Alleineigentum, die sie mit Vertrag vom 12.12.2006 zu einem Preis von Euro 80.000 wieder verkaufte. Den
Erlös verwandte sie in der Folgezeit auf ihren Lebensunterhalt und die Erfüllung von Verbindlichkeiten.
Der Kläger war und ist der Meinung, die Beklagte habe die für den Alleinerwerb von Immobilien zur Verfügung gestellten Gelder
zurückzuerstatten. Im Hinblick auf das zwischenzeitlich veräußerte Objekt in Augsburg stehe ihm der Erlös zu.
Die Parteien hätten wirksam Gütertrennung vereinbart. Die Zuwendung der Geldmittel sei ausschließlich in der Erwartung erfolgt,
die eheliche Gemeinschaft werde Bestand haben. Mit der Trennung sei die Geschäftsgrundlage für seine Zuwendungen entfallen.
Ihm sei es aus Gründen der Billigkeit nicht zumutbar, die zugewandten Vermögenswerte nach der Trennung bei der Beklagten zu
belassen. Im Hinblick auf das Objekt in der W.-Straße 37/39 in M., T., habe er aus Ziffer XIV des Vertrags vom 16.05.2002
(K 4) Übertragungsanspruch, da das Grundstück gegen seinen Willen mit einer Zwangshypothek belastet worden sei. Diesen Anspruch
verfolge er zumindest hilfsweise.
Der Kläger beantragte daher, die Beklagte zur Zahlung von Euro 270.000 zzgl. Zinsen, hilfsweise zur Übertragung des Eigentums
am Grundstück W.-Straße 39 in M. / T. unter vollständiger Übernahme der Kreditbelastung durch den Kläger, hilfsweise ohne
Übernahme der Kreditbelastung, sowie zur Zahlung von Euro 80.000 zzgl. Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung.
Sie bestritt ehebedingte Zuwendungen. Gewollt habe man Schenkungen, um die Beklagte im Hinblick auf den Ehevertrag abzusichern.
Im Übrigen sei dieser Ehevertrag sittenwidrig und nichtig, weshalb die Ansprüche des Klägers schon am vorrangigen Zugewinnausgleich
scheitern würden. Jedenfalls entspräche die Rückforderung der streitgegenständlichen Zuwendungen nicht der Billigkeit, da
die Beklagte nach langer Ehe ohne Unterhaltsansprüche und mit einem Kind völlig vermögenslos dastehe.
Bezüglich der Eigentumswohnung in Augsburg könne der Kläger allenfalls den zugewandten Betrag, nicht aber den Erlös fordern.
Bezüglich des Hauses in der W.-Straße 37/39 seien die Voraussetzungen für die vertraglich vereinbarten Übereignungsansprüche
des Klägers nicht erfüllt.
Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen
(§
540 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO).
Mit Endurteil vom 29.02.2008 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Rückzahlungsansprüche nach den Regeln des Wegfalls
der Geschäftsgrundlage seien nicht gegeben. Problematisch sei bereits, ob der Güterstand der Gütertrennung wirksam vereinbart
worden oder der Vorrang des Zugewinnausgleiches zu beachten sei. Dies könne jedoch dahinstehen, da auch bei Annahme einer
wirksam vereinbarten Gütertrennung die Voraussetzungen einer Rückforderung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
nicht vorlägen. Der Kläger habe weder für das Objekt in der W.-Straße noch für die Eigentumswohnung in Augsburg schlüssig
vortragen und unter Beweis stellen können, dass Geschäftsgrundlage der Fortbestand der Ehe gewesen sei. Im Übrigen habe der
Kläger keine konkreten Umstände darlegen und beweisen können, die hier einen Verbleib der Zuwendungen bei der Beklagten als
ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen. Solche Umstände seien bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch
nicht anderweit ersichtlich.
Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Übertragung des Objektes W.-Straße 37/39 könne nicht mit Erfolg auf die Klausel
XIV des notariellen Vertrags vom 16.05.2002 (K 4) gestützt werden, da die dort niedergelegten Voraussetzungen durch die Eintragung
der Zwangshypothek gerade nicht erfüllt seien.
Ergänzend wird auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt und die Verletzung materiellen
Rechts sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen übergangenen Sachvortrags rügt. Die Gütertrennungsvereinbarung zwischen
den Parteien sei wirksam getroffen, insbesondere nicht sittenwidrig. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die ehebedingte
Zuwendung in den beiden verfahrensgegenständlichen Sachverhalten verkannt und klägerischen Sachvortrag hierzu übergangen.
Allein schon der Umfang der verfahrensgegenständlichen Zuwendungen lege ehebedingte Zuwendungen nahe, für die mit der Scheidung
die Geschäftsgrundlage entfallen sei. Die aktuelle rechtliche Ausgestaltung in §
313 BGB erfordere weder Darlegung noch Beweis, dass der Fortbestand der während der Ehe getroffenen Vermögensverteilung unbillig
sei. Dies ergebe sich vielmehr bereits aus der Tatsache der Trennung der Parteien. Dessen ungeachtet sei die Aufrechterhaltung
der bestehenden Vermögensverteilung grob unbillig, da die Beklagte zumindest bezüglich des Objektes W.-Straße 37/39 absichtlich
die Zwangsverwertung riskiere, um dem Kläger zu schaden. Für die vom Landgericht angenommene Schenkung sei die Beklagte jeweils
den Beweis schuldig geblieben. Insbesondere habe es keine Abrede zur Unentgeltlichkeit der Zuwendungen zwischen den Parteien
gegeben.
Sowohl aus der Tatsache, dass die Beklagte die Überweisung von Euro 270.000 (K 5) für den Erwerb des Anwesens W.-Straße 37/39
auf ihr Bankkonto und von DM 103.564,38 an die Landesjustizkasse für die ersteigerte Eigentumswohnung in Augsburg ohne Mitwirkung
des Klägers selbst veranlasst habe wie auch aus den für den Kläger beurkundeten Sicherheiten im notariellen Kaufvertrag vom
16.05.2002 (K 4) ergebe sich, dass gerade keine Schenkung, sondern eine Zuwendung um der Ehe willen gewollt gewesen sei. Das
Landgericht habe weiter übersehen, dass der Kläger sich habe mit einer Grundschuld über Euro 260.000 absichern lassen, was
weitestgehend dem zugewandten Betrag von Euro 270.000 entspreche.
Ferner habe das Landgericht den im Hilfsantrag geltend gemachten klägerischen Übertragungsanspruch hinsichtlich des Grundstücks
W.-Straße 37/39 aus dem notariellen Vertrag vom 16.05.2002 verkannt bzw. gar nicht darüber entschieden.
Der Kläger beantragt daher:
1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 29.02.2008 - 20 O 23268/06, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von Euro 270.000 zzgl. Zinsen mit 5 % über dem Basiszinssatz der
EZB ab Zustellung der Klageschrift zu bezahlen.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, ihr Eigentum am Grundstück W.-Straße 39 in M., von T., Flurstück ... 1/2, mit 297 qm unter vollständiger
Übernahme des Kredits von Euro 260.000 der Kreissparkasse M., S. durch den Kläger unentgeltlich zu übertragen und die Umschreibung
des Eigentums im Grundbuch von T. auf den Kläger zu bewilligen.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt ihr alleiniges Eigentum am Grundstück W.-Straße 39 in M., von T., Flurstück .1/2 des Grundbuchamtes
M.T., mit 297 qm an den Kläger zu übertragen und die Umschreibung ihres Eigentums im Grundbuch von T. auf den Kläger zu bewilligen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 80.000 zuzüglich Zinsen mit 5 % über dem Basiszinssatz der EZB ab Zustellung
der Klageschrift zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug.
Am 08. Oktober 2008 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Senat geschlossen und Termin zur Verkündung einer Entscheidung
auf den 26.11.2008 bestimmt.
Mit Schriftsatz vom 19.11.2008, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, trägt der Kläger nunmehr vor, dass zwischenzeitlich
im Rahmen eines Vaterschaftsprozesses vor dem Amtsgericht / Familiengericht München durch ein Gutachten festgestellt worden
sei, dass der Kläger nicht der leibliche Vater des von der Beklagten am 08.12.1991 geborenen Sohn Marius sei. Deshalb habe
der Kläger vorsorglich mit Schreiben vom 17.11.2008 die vermeintlichen verfahrensgegenständlichen Schenkungen angefochten.
Aufgrund dieses neuen Sachvortrags des Klägers hob der Senat den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf und trat erneut
in die mündliche Verhandlung ein.
Der Kläger, der Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das laufende Vaterschaftsverfahren beantragt, trägt weiter vor,
die Beklagte habe ihn über die eheliche Abstammung des Kindes, die auch Geschäftsgrundlage für die Zuwendungen gewesen sei,
arglistig getäuscht. Seine Anfechtungserklärung habe den Rechtsgrund für die verfahrensgegenständlichen Zuwendungen entfallen
lassen. Jedenfalls sei die Geschäftsgrundlage entfallen. Im Übrigen widerrufe er die vermeintlichen Schenkungen wegen groben
Undanks. Die offenkundige eheliche Untreue der Beklagten im März 1991 sei eine schwere Verfehlung i.S. des §
530 Abs.
1 BGB.
Die Beklagte bestreitet Arglist. Sie sei vielmehr selbst fest von der Vaterschaft des Klägers ausgegangen. Mit den Schenkungen
habe der Kläger die Beklagte als seine Ehefrau und im Hinblick auf den sehr strikten Ehevertrag wirtschaftlich absichern wollen.
Keinesfalls folgerten die Zuwendungen daraus, dass die Beklagte dem Kläger ein Kind geboren habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2009 wiederholen die Parteien die bereits gestellten Anträge.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die Sitzungsprotokolle und die Hinweise
des Senats Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Rückzahlung der verfahrensgegenständlichen
Zuwendungen noch auf Übertragung des Anwesens W.-Straße 37 / 39 in M. / T.
A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zurückzahlung der verfahrensgegenständlichen Geldzuwendungen bzw. auf Herausgabe des
von der Klägerin für die verfahrensgegenständliche Wohnung in Augsburg erzielten Erlöses.
1. Der Kläger hat der Beklagten während der Ehezeit aus seinem Vermögen Beträge in Höhe von DM 103.000 und Euro 270.000 zum
Zwecke des Erwerbs von Immobilien zu Alleineigentum zugewandt. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Feststellungen des Landgerichts
im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils fest. Soweit der Kläger in der Berufung erstmals die Unentgeltlichkeit
dieser Zuwendungen in Zweifel zieht, ist dieser Vortrag neu und gemäß §
531 Abs.
2 Nr.
3 ZPO nicht mehr zuzulassen. Dessen ungeachtet kommt der pauschale klägerische Vortrag, die Beklagte habe den Nachweis der Unentgeltlichkeit
nicht geführt, einem unzulässigen Bestreiten gemäß §
138 Abs.
4 ZPO gleich. Zu einem substantiierten Bestreiten der Unentgeltlichkeit wäre die Behauptung einer konkreten Gegenleistung für die
verfahrensgegenständlichen Zuwendungen erforderlich gewesen, da dies Gegenstand eigener klägerischer Wahrnehmung gewesen wäre.
2. Diese Zuwendungen kann der Kläger nicht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§
313 BGB) zurückfordern.
a) Die grundsätzliche Möglichkeit der Rückforderung sogenannter ehebezogener Zuwendungen unter Ehegatten nach den Grundsätzen
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§
313 BGB) besteht nach rechtskräftiger Scheidung, sofern kein güterrechtlicher Ausgleich nach gesetzlichem Güterstand erfolgt. Andernfalls
stellen die Bestimmungen über den Zugewinnausgleich ein angemessenes Ausgleichssystem zur Verfügung, das den allgemeinen schuldrechtlichen
Vorschriften, insbesondere den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, vorgeht (BGH, Urteil vom 10.07.1991 -
XII ZR 114/91, NJW 1991, 2553 m.w.N.).
Vorliegend bestehen bereits Zweifel, ob die Parteien mit Ehevertrag vom 17.05.1990 wirksam den Güterstand der Gütertrennung
vereinbart haben und somit die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung finden können. Da in diesem Vertrag
einerseits Gütertrennung und andererseits kompensationslos Versorgungsausgleich und weitestgehend Unterhaltsansprüche ausgeschlossen
wurden, obwohl die vermögenslose Beklagte nach den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts nach der Eheschließung ihren
Beruf aufgab und sich der Haushaltsführung widmete, bestehen Bedenken gegen die Wirksamkeit des gesamten Vertrags gemäß §
138 Abs.
1 BGB. Nach den getroffenen Regelungen drängt sich eine einseitige Lastenverteilung im Scheidungsfall zum Nachteil der Beklagten
auf, die durch den geplanten Zuschnitt der Ehe nicht gerechtfertigt und durch keinerlei Vorteile ausgeglichen wurde (vgl.
BGH, Urteil vom 09.07.2008 - XII ZR 6/07, NJW 2008, 3426, 3427).
b) Im Ergebnis kann diese Frage jedoch dahinstehen, da dessen ungeachtet die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Geldzahlungen
nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§
313 BGB) nicht vorliegen. Eine solche Rückforderung kommt nur in Betracht in Bezug auf ehebezogene Zuwendungen, nicht in Bezug auf
Schenkungen. Von einer Schenkung unter Ehegatten ist auszugehen, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne
echter Freigebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft, sondern zur freien Verfügung des
Empfängers geleistet wird. Dagegen liegt eine ehebezogene Zuwendung vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert
um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft
zukommen lässt, wobei er ersichtlich die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben
und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage
der Zuwendung (BGH, Urteil vom 30.06.1999 - XII ZR 230/96, NJW 1999, 2962, BGH, Urteil vom 28.03.2006 - X ZR 84/04, NJW 2006, 2330 m.w.N.). Von einer ehebezogenen Zuwendung kann somit nicht zwangsläufig bei jeder Zuwendung unter Ehegatten ausgegangen werden
kann, die ohne Gegenleistung erfolgt ist. Es sind vielmehr positive Feststellungen dazu erforderlich, dass die in der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Voraussetzungen vorgelegen haben, die zu einer Würdigung der Zuwendung
als ehebezogene Zuwendung führen. Hierfür trägt der Kläger die anspruchsbegründende Darlegungs- und Beweislast (Bamberger/Roth,
BeckOK,
BGB, §
313, Rdn. 96; Grüneberg in Palandt,
BGB, 67. Aufl., §
313, Rdn. 43; BGH, NJW 2006, 2330).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des klägerischen Vortrags hierzu kann keine der verfahrensgegenständlichen Geldzuwendungen
als ehebezogen qualifiziert werden.
Im Gegensatz zu anderen in der Ehezeit von den Parteien gemeinsam erworbenen Immobilien, hat die Beklagte die verfahrensgegenständlichen
Gelder dazu verwendet, Alleineigentum an der Eigentumswohnung in A., T.-Straße 28, und am Anwesen W.-Straße 37/39 in M., T.
zu erwerben. Ausweislich des klägerischen Vortrags in den Schriftsätzen vom 21.12.2006 und vom 23.12.2006 geschah dies mit
Wissen und Billigung des Klägers. Dass der Kläger hierbei die Vorstellung oder Erwartung hegte, die eheliche Lebensgemeinschaft
werde Bestand haben und er werde innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert der Immobilien weiter teilhaben, hat er weder
schlüssig vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Die bloße - von der Beklagten bestrittene - Behauptung einer entsprechenden
Geschäftsgrundlage für die Zuwendungen ist nicht ausreichend. Die tatsächlichen Umstände deuten vielmehr auf eine unentgeltliche
Zuwendung im Sinne echter Freigebigkeit hin. Zum Zeitpunkt der Zuwendungen war die Beklagte war vermögenslos und ohne eigenes
Einkommen. Sie kümmerte sich im gegenseitigen Einvernehmen ausschließlich um Haushalt und Familie. Ausweislich des zwischen
den Parteien geschlossenen Ehevertrags hatte sie keinerlei Absicherung oder Auskommen. Der Kläger, der seinem eigenen Vortrag
im Schriftsatz vom 23.12.2006, Seite 2 unten, zufolge aus seinem Erbe Geldmittel von ca. DM 10.000.000.- realisieren konnte,
wandte der Beklagten für die verfahrensgegenständlichen Immobilienkäufe einen Gesamtbetrag von rund Euro 323.000 zu. Vor dem
Hintergrund der wirtschaftlich unsicheren Situation der Beklagten und der zu erwartenden Probleme, nach langjähriger Pause
wieder eine Berufstätigkeit aufzunehmen, lag es nahe, die Beklagte - wie sie vorträgt - zumindest in gewissem Umfang abzusichern
und diese Zuwendungen gerade nicht vom Fortbestand der Ehe abhängig zu machen. Diese Annahme rechtfertigt sich insbesondere
in Differenzierung zu den von den Parteien anderweit gemeinsam getroffenen Anlagen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert
entgegengetreten, sondern beschränkt sich lediglich auf die Behauptung der Ehebezogenheit. Dies ist für deren positive Feststellung
nicht ausreichend.
Ein anderes rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass die Zuwendungen möglicherweise Vermögensteile vor Verschwendung durch
den Kläger retten sollten. Dieser Vortrag der Beklagten, den sich der Kläger nach anfänglichem Bestreiten nunmehr zu eigen
zu machen scheint (Schriftsatz vom 29.01.2008, Seite 2 und Schriftsatz vom 05.11.2008, Seite 3), ist vielmehr gerade geeignet,
das Absicherungsbedürfnis für die Beklagte durch eigenes, unbedingtes Eigentum herauszustellen.
Dies konnte der darlegungs- und beweisbelastete Kläger im Hinblick auf den Erwerb der Eigentumswohnung in Augsburg nicht schlüssig
entkräften.
Soweit der Kläger im Hinblick auf das Objekt W.-Straße 37/39 in M., T. auf Ziffer IV des notariellen Vertrags vom 16.05.2002
verweist, rechtfertigt dies die Annahme einer ehebezogenen Zuwendung von Euro 270.000 gleichfalls nicht. Gerade das dort geregelte
Belastungs- und Veräußerungsverbot manifestiert die Absicht, die Beklagte auf Dauer gesichert wissen zu wollen, auch gesichert
vor Verschleuderung durch die Beklagte selbst. Dass kein Übertragungsanspruch des Klägers für den Fall der Scheidung aufgenommen
wurde, was bei einer ehebezogenen Zuwendung zu erwarten gewesen wäre, macht deutlich, dass es den Parteien auf einen dauerhaften
Verbleib des Grundeigentums bei der Beklagten ankam. Ein diesbezügliches Regelungsbedürfnis hätte sich aufgedrängt, denn der
Kläger stellt gerade nicht in Abrede, dass die Ehe der Parteien in den Jahren 2001/2002 "am Ende war" (Schriftsatz der Klagepartei
vom 26.01.2009, Seite 2). Auch wurden Ansprüche des Klägers keineswegs - wie er vorträgt - mit einer Grundschuld über Euro
260.000 gesichert. Gesichert wurden lediglich die oben genannten Übertragungsansprüche des Klägers mit einer Vormerkung. Die
angesprochene Grundschuld wurde - ausweislich des Grundbuchs - lediglich für die finanzierende Bank eingetragen.
c) Dessen ungeachtet hat der Kläger im Übrigen nicht schlüssig dargetan und bewiesen, dass ihm ein Festhalten am gegenwärtigen
Zustand nicht zuzumuten sei. Auch unter Anwendung der gesetzlichen Regelung in §
313 BGB ist Voraussetzung einer Rückforderung erbrachter Leistungen die Unzumutbarkeit am Festhalten an der bestehenden Vermögensverteilung
(Grüneberg in Palandt,
BGB, 67. Aufl., §
313, Rdn. 24 und 52 m.w.N.), wofür wiederum der Kläger die Darlegungs- und Beweislast -15trägt (Bamberger/Roth, BeckOK,
BGB, §
313, Rdn. 96; Grüneberg in Palandt,
BGB, 67. Aufl., §
313, Rdn. 43).
Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet werden müssen, ist zu berücksichtigen,
dass der Kläger es einmal für richtig erachtet hat, der Beklagten diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff
ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Kläger die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse
nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen
solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist
eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu berücksichtigen
ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist (BGH, Urteil vom 9.7.2008 - XII ZR 39/06, NJW 2008, 3282-3283).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Festhalten an der bestehenden Vermögensverteilung nicht unbillig.
Zweifel bestehen bereits daran, dass den verfahrensgegenständlichen, klägerischen Zuwendungen eine erhebliche Bedeutung zukommt,
da es sich unter Zugrundelegung der vom Kläger selbst vorgetragenen Zahlen um Zuwendungen in Höhe von knapp 7 % seines anfänglichen
ererbten Vermögens gehandelt hat. Der Beklagten würde bei vollständiger Rückabwicklung weitgehend die wirtschaftliche Basis
entzogen. Dies beurteilt sich auch bei eventuell drohender Zwangsverwertung des Anwesens W.-Straße 37/39 durch die finanzierende
Bank nicht anders, da der Beklagten dann jedenfalls der überschießende Erlös als wirtschaftliche Basis verbleibt. Dass der
Kläger eine solche Verwertung als "nicht mehr zu überbietenden Unsinn" empfindet, rechtfertigt es jedenfalls ebenso wenig
wie seine Verbitterung über die gescheiterte Beziehung den Verbleib der Zuwendungen bei der Beklagten als unzumutbar anzusehen.
Weiteres trägt der Kläger schlüssig nicht vor.
d) Die Frage der ehelichen Abstammung des Sohnes der Beklagten kann dahinstehen, da dieser Umstand gleichfalls nicht Geschäftsgrundlage
der verfahrensgegenständlichen Zuwendungen geworden ist. Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen
Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen
Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien
auf dieser Vorstellung aufbaut (ständ. Rechtsprechung BGH, NJW-RR 2006, 1037, 1038). Hierfür trägt die Partei, die sich auf die Geschäftsgrundlage beruft, die Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte
hat bestritten, dass die Zuwendungen in einem Zusammenhang mit dem Sohn gestanden hätten. Es sei vielmehr ausschließlich um
ihre Absicherung als Ehefrau nach 11 Ehejahren gegangen. Der Kläger ist dem nicht mit substantiiertem Vortrag entgegen getreten
und im Übrigen für die Geschäftsgrundlage beweisfällig geblieben.
Die eheliche Abstammung des Sohnes mag Motiv bzw. einseitige Erwartung des Klägers bei seinen Zuwendungen gewesen sein. Lediglich
einseitige Erwartungen einer Partei, selbst wenn sie dem anderen Partner mitgeteilt worden sein sollten, gehören grundsätzlich
nicht zur Geschäftsgrundlage, es sei denn, der andere Teil hätte diese Erwartung akzeptiert und auch in seinen Geschäftswillen
aufgenommen (BGH, NJW-RR 93, 774). Dafür fehlt hier jeder Vortrag und Anhaltspunkt.
3. Der Kläger konnte die verfahrensgegenständlichen Schenkungen nicht gemäß §
530 BGB widerrufen, da es am Widerrufsgrund fehlt.
Der Widerruf setzt voraus, dass sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung des groben Undanks schuldig gemacht hat.
Diesbezüglich beruft sich der Kläger auf die angebliche eheliche Untreue der Beklagten im März 1991 (Schriftsatz vom 22.01.
und vom 26.01.2009). Zwar ist dem Kläger darin Recht zu geben, dass eheliche Untreue den Widerruf einer Schenkung rechtfertigen
kann, jedoch nur dann, wenn sie der Schenkung nachfolgt. Denn die darin möglicherweise liegende schwere Verfehlung muss sich
gerade im Lichte der vorangegangenen Schenkung als grober Undank darstellen (Koch in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 530 Rdn. 2).
Ein zum Zeitpunkt der Schenkung bereits 10 Jahre zurückliegender Fehltritt kann daher den Widerruf nicht rechtfertigen.
4. Die vom Kläger erklärte Anfechtung der Schenkungen wegen arglistiger Täuschung (§
123 BGB) hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger ist für die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung gleichfalls beweisfällig
geblieben. Die Beweislast für alle Voraussetzungen des §
123 BGB trägt der Anfechtende.
Der Kläger beruft sich hier auf Täuschung durch Verschweigen einer offenbarungspflichtigen Tatsache, nämlich, dass er nicht
der Vater des in der Ehezeit geborenen Sohnes sei. Ob diese Tatsache zutrifft, kann dahinstehen, da auch für den Fall ihrer
Richtigkeit die weiteren Anfechtungsvoraussetzungen nicht hinreichend dargetan bzw. bewiesen sind.
Fraglich ist bereits, ob diese Tatsache hier im konkreten Kontext der Zuwendungen offenbarungspflichtig gewesen wäre. Ungefragt
offenbarungspflichtig sind nur Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender
Bedeutung sind, was vor allem dann anzunehmen ist, wenn sie den Vertragszweck vereiteln oder erheblich erschweren können (Ellenberger
in Palandt,
BGB, 68. Aufl., §
123 Rdn. 5b). Nach Vortrag der Beklagten war Vertragszweck ihre wirtschaftliche Absicherung, unabhängig vom Kind. Es ist zumindest
zweifelhaft, ob ein 11 Jahre zurückliegender Fehltritt der Beklagten den Kläger in seiner diesbezüglichen Entscheidung beeinflusst
hätte. Letztlich kann die Entscheidung dieser Frage jedoch offen bleiben, da die Beklagte jedenfalls diesen Umstand nicht
arglistig verschwiegen hat.
Im Fall des Verschweigens einer offenbarungspflichtigen Tatsache handelt nämlich nur arglistig, wer einen Umstand mindestens
für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner diesen Umstand
nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte; das Tatbestandsmerkmal
der Arglist erfasst damit nicht nur ein Handeln der Beklagten, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche
Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches
Unwerturteil verbunden sein muss (BGH, NJW 2001, 2326-2327). Weitere Voraussetzung ist, dass der offenbarungspflichtige Umstand der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
auch präsent ist (BGH, aaO.).
Die Beklagte trägt hierzu vor, dass sie zum einen stets fest von einer Vaterschaft des Klägers überzeugt war und zum anderen
der Sohn im Rahmen der Zuwendungen keine Rolle gespielt habe, sondern allein ihre Versorgungsbedürftigkeit nach 11-jähriger
Ehe.
Dass eine Vaterschaft des Klägers gar nicht in Betracht kommt, trägt der Kläger selbst nicht vor, so dass auch die Beklagte
wohl Grund hatte, von einer Vaterschaft des Klägers ausgehen zu können, so dass es bereits fraglich ist, ob sie das Gegenteil
für möglich halten musste. Die konkreten Geschehnisse sind im Dunkeln, was grundsätzlich zu Lasten des Klägers geht.
Aber selbst wenn der Beklagten zu unterstellen wäre, dass sie im Zeitpunkt der Zuwendung zumindest damit rechnete oder es
billigend in Kauf nahm, dass der Kläger nicht der Vater ihres Sohnes war, musste sie im konkreten Fall nicht damit rechnen
und es billigend in Kauf nehmen, dass er bei entsprechender Offenbarung die verfahrensgegenständlichen Zuwendungen nicht vorgenommen
hätte. Der Kläger trägt selbst vor, dass die Ehe der Parteien in den Jahren der Zuwendungen 2001/2002 "am Ende war, was auch
zur Scheidung führte" (zuletzt Schriftsatz vom 26.01.2009). Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Folglich hätte
die Offenbarung eines 10 Jahre zurückliegenden Fehltrittes und damit der - damals theoretischen - Möglichkeit, dass der Kläger
nicht der Vater des Sohnes ist, keinen entscheidenden Einfluss mehr auf den Fortgang der ohnedies zerrütteten Ehe gehabt.
Damit, dass der Kläger nach einer doch immerhin 11 Jahre andauernden Ehe der Beklagten wegen dieses weit zurückliegenden Ereignisses
jegliche Versorgung versagen würde, die er ihr offensichtlich aufgrund ihres übrigen Verhältnisses zuwenden wollte, musste
die Beklagte nicht rechnen. Der jetzige Vortrag des Klägers beschränkt sich auf das plakative Argument des betrogenen Ehemannes,
ohne auf die konkreten Umstände des Einzelfalls einzugehen, die es hier zu entscheiden gilt.
Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zum eingeklagten Rückforderungsanspruch Bezug genommen.
Weitere Anspruchsgrundlagen sind für das klägerische Begehren im Hauptantrag nicht ersichtlich.
B. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Übertragung des Anwesens W.-Straße 37/39 in M., T. besteht in keiner der vom
Kläger beantragten Formen.
In Betracht kommt nur ein vertraglicher Anspruch aus Ziffer XIV des Vertrags vom 16.05.2002 (K 4). Die dort vereinbarten Voraussetzungen
für einen Übertragungsanspruch liegen jedoch nicht vor:
Die Beklagte hat das Grundstück weder veräußert noch selbst belastet. Die Eintragung einer Zwangshypothek steht dem nicht
gleich. Die Zwangshypothek ist vielmehr ein Mittel der Zwangsvollstreckung und wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch
eingetragen (§
867 ZPO). Die Beklagte hat hierauf grundsätzlich keinen Einfluss, "handelt" damit folglich auch nicht der vertraglichen Vereinbarung
"zuwider". Der Vermögensverfall der Beklagten bzw. gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind als Voraussetzungen
eines Übertragungsanspruchs des Klägers gerade nicht vereinbart. Im Hinblick auf die einschneidenden Konsequenzen für die
Rechte der Beklagten und im Hinblick auf die Rechtssicherheit verbietet sich eine extensive Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen
über den Wortlaut hinaus.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§
97,
708 Nr.
10,
711, 543 Abs.
2 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§
543 Abs.
2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes. Der Senat wendet gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
auf den Einzelfall an.