Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
OLG München, Urteil vom 28.01.2009 - 20 U 2673/08
Rückforderung einer zur Absicherung der Ehefrau geleisteten Zuwendung bei Bekanntwerden außereheliche Abstammung eines während der Ehe geborenen Kindes
Ein Ehemann kann eine zur Absicherung der Ehefrau geleistete Zuwendung nicht wegen außerehelicher Abstammung des während der Ehe geborenen Kindes nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückfordern. Die eheliche Abstammung des Kindes gehört als einseitige Erwartung des Ehemannes grundsätzlich nicht zur Geschäftsgrundlage. Auch ein Schenkungswiderruf wegen vor der Schenkung begangener ehelicher Untreue kommt nicht in Betracht. Die eheliche Untreue kann den Widerruf einer Schenkung nur dann rechtfertigen, wenn sie der Schenkung nachfolgt, denn die darin möglicherweise liegende schwere Verfehlung muss sich gerade im Lichte der vorangegangenen Schenkung als grober Undank darstellen.
Fundstellen: FuR 2009, 354, JuS 2010, 358, OLGReport-München 2009, 432
Normenkette:
BGB § 123
,
BGB § 313
,
BGB § 530
Vorinstanzen: LG München I 29.02.2008 20 O 23268/06
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29. Februar 2008 - 20 O 23268/06, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: