Tatbestand:
Der Beklagte betreibt seit dem 1.2.2002 eine Pflegeeinrichtung mit 113 Plätzen in D. Für die Einrichtung sind ein Versorgungsvertrag
und eine Vergütungsvereinbarung nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (
SGB XI) mit den Pflegekassen geschlossen worden. Eine Bedarfsbestätigung durch den zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger und
eine - bereits 1999 beantragte - Objektförderung nach Maßgabe des Landespflegegesetzes sind nicht erfolgt.
Mit Schreiben an den Direktor des Landschaftsverbandes vom 10.1.2002 beantragte die N. -L. -AG für die Klägerin unter anderem
die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach §
82 Abs.
3 SGB XI. Die nach Ablehnung der Zustimmung und Zurückweisung des dagegen eingelegten Widerspruchs zum Sozialgericht Gelsenkirchen
erhobene Klage nahm die Klägerin später zurück.
Unter dem 6.6.2002 beantragte die Klägerin beim Beklagten für den seit Februar 2002 dort lebenden Herrn Q. die Gewährung von
Pflegewohngeld. Mit Bescheid vom 26.6.2002 lehnte der Beklagte dies ab, da gemäß §
82 Abs.
3 SGB XI betriebsnotwendige Investitionen von Pflegeeinrichtungen nur dann gefördert werden könnten, wenn zuvor die gesonderte Berechnung
solcher Investitionsaufwendungen beantragt und durch die dafür zuständige Landesbehörde genehmigt worden sei. Das insoweit
erforderliche Verfahren (Aufnahme in den Pflegebedarfsplan etc.) sei von der Klägerin nicht durchgeführt worden.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das VG abgewiesen. Die anschließende Berufung der Klägerin hatte
Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin
steht der geltend gemachte Pflegewohngeldanspruch in gesetzlicher Höhe zu.
Nach § 14 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 19. März 1996, GV.
NRW S. 137 - Landespflegegesetz; im folgenden: PfG NRW 1996 -, haben zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne
von §
71 Abs.
2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach §
85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen zu ihren Aufwendungen nach §
82 Abs.
2 Nrn. 1 und 3
SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen - unter anderem - nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß §
82 Abs.
3 SGB XI erhalten würden (Aufwendungszuschüsse). Nach §
14 Abs.
2 PfG NRW 1996 bemisst sich dieser bewohnerbezogene Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen zu den investiven Aufwendungen von
vollstationären Pflegeeinrichtungen - auch als Pflegewohngeld bezeichnet - nach den näheren Bestimmungen der dazu erlassenen
Rechtsverordnung und beträgt höchstens 100% der anerkennungsfähigen Aufwendungen.
Der Rechtsstandpunkt des Beklagten lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Anspruch auf Pflegewohngeld neben den in
§ 14 PfG NRW 1996 ausdrücklich genannten und vorliegend nicht streitigen Voraussetzungen - Vorliegen einer Einrichtung i.S.v.
§
71 Abs.
2 SGB XI, Abschluss einer vertraglichen Regelung nach §
85 SGB XI und Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen durch den jeweiligen Bewohner des Heimpflegeplatzes - von der Erfüllung
weiterer Voraussetzungen abhängt, die vom VG verkürzt mit der Bezeichnung "vorschüssige Förderung" umschrieben werden. Nach
der Konzeption des Landespflegegesetzes NRW in der seinerzeit geltenden Fassung setzt die Förderung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen
und von Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern
unter anderem von vollstationären Einrichtungen eine Bedarfsbestätigung durch den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe
auf der Grundlage der örtlichen Ermittlung des Bedarfs voraus (§ 8 Abs. 2 PfG NRW 1996). Die Gewährung dieser bedarfsabhängigen
Förderung wird des Weiteren als Voraussetzung für die Zustimmungspflicht für die gesonderte Berechnung nach §
82 Abs.
3 Satz 3, 1. Halbs.
SGB XI angesehen, weil nach §
82 Abs.
3 Satz 1
SGB XI die gesonderte Berechnung der genannten Aufwendungen auf den Fall beschränkt ist, dass diese Aufwendungen durch öffentliche
Förderung gemäß §
9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind. Sind diese Aufwendungen indessen gar nicht durch eine vorangegange öffentliche Förderung
gedeckt, liegt danach kein Fall des §
82 Abs.
3 SGB XI vor, sondern vielmehr der Fall des §
82 Abs.
4 SGB XI; die gesonderte Berechnung der genannten Aufwendungen muss der zuständigen Landesbehörde dann nur mitgeteilt werden. Nach
der Auffassung des Beklagten fehlt es somit - aufeinander aufbauend - an drei Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld
nach der alten Fassung des Landespflegegesetzes NRW, nämlich an der Bedarfsfeststellung, der "vorschüssigen" objektbezogenen
Förderung durch Landesmittel und der Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
und der Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern.
Diese Auffassung findet indessen im Gesetz keine hinreichende Stütze.
Bereits der systematische Zusammenhang zwischen den allgemeinen Grundsätzen der Förderung, die in § 8 PfG NRW 1996 geregelt
sind, und den nachfolgenden Einzelbestimmungen des Dritten Abschnitts ("Förderung") des Landespflegegesetzes NRW lässt erkennen,
dass die allgemeinen Bestimmungen nicht unbesehen auf die Anspruchsnorm des § 14 PfG NRW 1996 über das Pflegewohngeld übertragen
werden können. Selbst wenn die Nennung der "§§ 9 und 11 bis 13" in § 8 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW 1996 auf die in den genannten
Vorschriften genannten Einrichtungen und nicht auf die in diesen Bestimmungen geregelten Fördertatbestände bezogen sein sollte,
beansprucht Beachtung, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW 1996 lediglich von der Förderung von Aufwendungen nach §
82 Abs.
3 Satz 1
SGB XI spricht und damit die durch §
82 Abs.
3 Satz 2
SGB XI ergänzend in den Blick genommene Förderung (lediglich) durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gerade nicht einbezieht.
Da § 13 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW 1996 - anders als die §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 1 und 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW 1996 - nur
eine Förderung durch zinslose Darlehen in Höhe von 50% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten vorsieht, spricht dies von vornherein
dagegen, die allgemeinen Voraussetzungen nach § 8 PfG NRW 1996 auch auf den Anspruch vollstationärer Pflegeeinrichtungen auf
Pflegewohngeld zu beziehen. In dieselbe Richtung weist der Umstand, dass § 8 Abs. 2 PfG NRW 1996 - über die Bedarfsbestätigung
durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe hinaus - die allgemeinen Voraussetzungen für die Förderung, nämlich den Abschluss
eines Versorgungsvertrages nach §
72 Abs.
1 SGB XI sowie eine vertragliche Regelung nach §
85 oder §
89 SGB XI, regelt, während §
14 Abs.
1 PfG NRW 1996 die Voraussetzungen des Pflegewohngeldanspruches eigenständig - teilweise mit § 8 Abs. 2 PfG NRW 1996 übereinstimmend,
teilweise davon abweichend - regelt. Dies spricht trotz des Umstandes, dass auch § 14 noch zum Dritten Abschnitt des Landespflegegesetzes
NRW 1996 gehört, mit erheblichem Gewicht gegen die Annahme, dass die in § 8 Abs. 2 PfG NRW 1996 enthaltenen allgemeinen Fördervoraussetzungen
auch auf § 14 PfG NRW 1996 bezogen werden können. Des Weiteren wird auch die in § 8 Abs. 3 PfG NRW 1996 getroffene allgemeine
Regelung im Hinblick auf das Pflegewohngeld entscheidend modifiziert. Denn gemäß § 8 Abs. 3 PfG NRW 1996 wird ein Rechtsanspruch
auf Förderung erst durch die Bewilligung von Fördermitteln begründet; die nachfolgenden Fördertatbestände der §§ 9 Abs. 2,
11 Abs. 2 Satz 1 und 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW 1996 sind dementsprechend nicht als Anspruchsgrundlagen, sondern als Aufgabenzuweisungen
an die zuständigen Sozialhilfeträger konzipiert. Demgegenüber wird durch § 14 PfG NRW 1996 den vollstationären Pflegeeinrichtungen
ausdrücklich ein Anspruch zuerkannt, falls die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen.
Auch der Wortlaut des § 14 Abs. 1 PfG NRW 1996 lässt nicht die Deutung zu, dass weitere Tatbestandsvoraussetzungen für den
Anspruch auf Pflegewohngeld bestünden als die ausdrücklich genannten drei Voraussetzungen, nämlich erstens das Vorliegen einer
vollstationären Pflegeeinrichtung nach §
71 Abs.
2 SGB XI, zweitens der Abschluss einer vertraglichen Regelung nach §
85 SGB XI über Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze und drittens die in der Person des den jeweiligen Pflegeplatz Einnehmenden begründeten
Merkmale. Insbesondere kann dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 PfG NRW 1996 keine ausdrückliche Bestimmung entnommen werden, wonach
ein Anspruch auf Pflegewohngeld von einer ("vorschüssigen") Objektförderung nach den §§ 8 und 13 PfG NRW 1996 oder einer Zustimmung
zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach §
82 Abs.
3 Satz 3
SGB XI abhinge. Soweit §
14 Abs.
1 Satz 1 PfG NRW 1996 bei der Umschreibung der subjektiven Bedürftigkeitsmerkmale der Bewohner auf die Möglichkeit abstellt,
dass diese - ohne bereits von vornherein Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Bundesversorgungsgesetz zu beziehen - jedenfalls "wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß §
82 Abs.
3 SGB XI" solche Leistungen erhalten würden, ist das - d.h. die Nennung des §
82 Abs.
3 SGB XI - kein hinreichender Anhaltspunkt für einen dahingehenden Regelungswillen des Gesetzgebers. Es kann angenommen werden, dass
der Gesetzgeber derartige zusätzliche Voraussetzungen ausdrücklich im Normtext zum Ausdruck bringt, wenn er den Leistungsanspruch
davon abhängig machen will. Dass eine solche gesetzgeberische Absicht stattdessen fast beiläufig durch die bloße Nennung einer
Bezugsnorm im Rahmen einer anderen Anspruchsvoraussetzung - noch dazu der einzig "subjektiven", also auf den Heimbewohner
bezogenen Voraussetzung - verlautbart werden sollte, kann allenfalls als eine fernliegende Möglichkeit der Norminterpretation,
nicht aber als eindeutiger Wortlautbefund betrachtet werden. Dass des Weiteren in § 14 Abs. 1 PfG NRW 1996 von der gesonderten
Berechnung "nicht geförderter" - und gerade nicht von der gesonderten Berechnung "nicht vollständig geförderter" - Aufwendungen
die Rede ist, lässt Raum für die Deutung, dass neben den nur teilweise geförderten auch die gar nicht geförderten Einrichtungen
anspruchsberechtigt sein sollen und vergrößert mithin die Zweifel an der vom Beklagten und vom VG vorgenommenen Wortlautinterpretation
weiter. Schließlich ist festzustellen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW 1996 hinsichtlich derjenigen Pflegebedürftigen, die
bereits Sozialhilfe beziehen, nicht auf §
82 Abs.
3 SGB XI verweist. Daraus müsste, wollte man die Nennung des §
82 Abs.
3 SGB XI als verklausulierte Normierung weiterer Anspruchsvoraussetzungen verstehen, der Schluss gezogen werden, dass für einen bereits
Sozialhilfe beziehenden Pflegebedürftigen auch von einer nicht objektgeförderten bzw. nicht der Zustimmungspflicht nach §
82 Abs.
3 Satz 3
SGB XI unterfallenden Einrichtung Pflegewohngeld beansprucht werden könnte, nicht aber für einen erst durch die gesonderte Berechnung
von Investitionsaufwendungen sozialhilfebedürftig gewordenen Bewohner. Eine solche Differenzierung hinsichtlich einrichtungsbezogener
Voraussetzungen je nach der Bedürftigkeit des Heimbewohners ergibt keinen nachvollziehbaren Sinn.
Näher liegt es daher, die Bezugnahme des §
82 Abs.
3 SGB XI in §
14 Abs.
1 PfG NRW 1996 als bloße sprachliche Vereinfachung bei der Umschreibung der zur fiktiven Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorgebedürftigkeit
führenden Investitionskosten anzusehen.
Vgl. auch SG Dortmund, Urteile vom 25.8.2003 - S 12 P 237/00 - und vom 2.12.2003 - S 12 P 87/02 -, beide veröffentlicht unter http://lv.justiz.nrw.de/bibliothek/rechtsprechung/nrwe und bei Juris.
Dafür spricht nicht nur, dass §
82 Abs.
3 SGB XI unmittelbar im Zusammenhang mit dem Begriff der Aufwendungen ("Aufwendungen gemäß ...") genannt wird, sondern auch, dass
der ohnehin umfängliche Normtext durch die vollständige Aufnahme des in §
82 Abs.
3 SGB XI umschriebenen Aufwendungsbegriffs ("betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach §
82 Abs.
2 Nr.
1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter
nach Abs. 2 Nr. 3") bis hin zur Unverständlichkeit aufgebläht worden wäre.
Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Verbürgung eines Anspruchs auf Pflegewohngeld nicht den Ausschluss
dieses Anspruchs, wenn die jeweilige Einrichtung nicht - auf der Grundlage einer positiven Bedarfsbestätigung - bereits zuvor
in den Genuss einer Objektförderung gelangt ist bzw. eine Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen
erteilt worden ist. Wesentliches Motiv für die Einführung eines die Bedürftigkeit des jeweiligen Bewohners in den Blick nehmenden
personenbezogenen Aufwendungszuschusses - neben der im Ergebnis allen Pflegebedürftigen unabhängig von ihren wirtschaftlichen
Verhältnissen zugute kommenden Objektförderung - war es, jedenfalls im Hinblick auf den investitionsbezogenen Anteil des Heimentgelts
die Sozialhilfebedürftigkeit der Heimbewohner zu vermeiden.
Vgl. etwa LT-Drucksache 12/194, S, 30; ähnlich Rede des damaligen Landesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales bei
der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im nordrhein-westfälischen Landtag vom 12.10.1995, Plenarprotokoll 12/10, S. 545, 548.
Ausgehend von dieser deutlichen sozialen Komponente des Pflegewohngeldanspruchs, vgl. dazu eingehend OVG NRW, Urteil vom 22.8.2007
- 16 A 2203/05 -, Juris, wäre es kaum nachvollziehbar, wenn unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Pflegebedürftigen
für die Zuerkennung des Pflegewohngeldes nach der vorangegangenen Förderung des Heimes oder nach der Ausgestaltung der behördlichen
Mitwirkung bei der gesonderten Berechnung investiver Aufwendungen differenziert würde.
Vgl. auch BSG, Urteil vom 24.7.2007 - B 3 P 1/03 R -, BSGE 91, 182, und Urteil vom 23.3.2006 - B 3 P 2/05 R -, BSGE 96, 126, wonach das Pflegewohngeld eine "Sozialleistung sui generis" und die Pflegewohngeldgewährung jedenfalls im rechtlichen Kontext
der gesonderten Berechnung investiver Aufwendungen gemäß §
82 Abs.
3 und
4 SGB XI keine öffentliche Förderung sei.
Auch das des Weiteren in Erwägung zu ziehende gesetzgeberische Anliegen, die für die Pflegewohngeldbewilligung berücksichtigungsfähigen
Investitionsaufwendungen in einem Zustimmungsverfahren gemäß §
82 Abs.
3 Satz 3
SGB XI zu prüfen, führt nicht notwendigerweise zum Ausschluss des Pflegewohngeldanspruchs. Eine effiziente Überprüfung der anerkennungsfähigen
Investitionsaufwendungen ist auch gewährleistet, wenn deren gesonderte Berechnung der zuständigen Behörde lediglich mitgeteilt
oder wenn erst bei der Pflegewohngeldgewährung selbst dieser Frage nachgegangen wird. Soweit schließlich die präventive Kontrolle
i.S.v. §
82 Abs.
3 Satz 3
SGB XI verhindern soll, dass Heimbewohnern bzw. dem Träger des Pflegewohngeldes Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits
durch anderweitige Zuschüsse gedeckt sind, vgl. BSG, Urteil vom 24.7.2003 - B 3 P 1/03 R -, BSGE 91, 182, besteht diese Gefahr bei Einrichtungen, die wie das von der Klägerin betriebene Heim keine derartigen anderweitigen Zuschüsse
erhalten hat, von vornherein nicht.
Aus dem Landespflegegesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8.7.2003 (GV. NRW S. 380; im folgenden: PfG NRW 2003)
bzw. aus dem diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahren kann kein Rückschluss auf die mit dem Landespflegesetz 1996 verfolgten
Regelungsabsichten gezogen werden. Zu den bedeutsamen Änderungen, die Anlass für die Novellierung des Landespflegegesetzes
waren, gehörte die ersatzlose Abschaffung der Objektförderung bzw. der insoweit zu betreibenden Bedarfsfeststellung. Hiermit
sollte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. BSG, Urteil vom 28.6.2001 - B 3 P 9/00 R -, BSGE 88, 215, Rechnung getragen werden, nach welcher den Ländern im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit und aus dem Gesichtspunkt
der Bundestreue untersagt sei, von den Pflegekassen zugelassene Pflegeeinrichtungen als nicht bedarfsgerecht auszuschließen.
Vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 3.2.2003, LT-Drucksache 13/3498, S. 1, 29 bis 31 sowie 35.
Dass die neugeschaffene Anspruchsnorm des § 12 PfG NRW 2003 in ihrem 2. Absatz nunmehr im Rahmen der bewohnerbezogenen Anspruchsvoraussetzung
von "Aufwendungen gemäß §
82 Abs.
3 und
4 SGB XI" (Hervorhebung durch den Senat) spricht und dies ausweislich der Gesetzesbegründung als "Umstellung auf eine nachschüssige
Objektförderung" (aaO., S. 35) bezeichnet wird, ist nicht geeignet, die vormalige Anspruchsnorm des § 14 Abs. 1 PfG NRW 1996,
auf die es vorliegend allein ankommt, nachträglich anders zu verstehen. Selbst wenn der Gesetzgeber bei der Novellierung des
Landespflegerechts von einer entsprechenden Verwaltungspraxis ausgehend, so auch LSG NRW, Urteil vom 22.4.1999 - L 2 (5) KN
108/98 KR - sowie VG Münster, Urteil vom 7.1.2003 - 5 K 1427/99 -, beide veröffentlicht unter http://lv.justiz.nrw.de/biblio-thek/rechtsprechung/nrwe und bei Juris, die Vorstellung gehabt
haben sollte, nach dem bisherigen Regelungsstand sei die Bewilligung von Pflegewohngeld an eine vorherige Objektförderung
gebunden gewesen, vermag dies nicht nachträglich zu einer anderen Interpretation der bis dahin bestehenden Gesetzeslage zu
führen, zumal dies schon während der Geltung des Landespflegesetzes 1996 nicht durchgängig so gesehen worden ist.
Vgl. insoweit neben den bereits zitierten Entscheidungen des SG Dortmund auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2006 - 13 K 822/06 -, veröffentlicht unter http://lv.justiz. nrw.de/bibliothek/rechtsprechung/nrwe und bei Juris.
Erst Recht verbietet sich aufgrund der Neufassung des §
12 PfG NRW 2003, insbesondere der Aufnahme auch des §
82 Abs.
4 SGB XI in den Gesetzestext, die Annahme, es bestünde noch immer eine pflegewohngeldrechtliche Anspruchsbeschränkung auf bedarfsbestätigte
und vorschüssig geförderte Einrichtungen bzw. auf Einrichtungen, deren gesonderter Berechnung von Investitionsaufwendungen
zugestimmt worden ist.
Selbst wenn indessen die Reichweite des Erfordernisses einer Bedarfsbestätigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW 1996 bzw. der
Erfordernisse einer auf dieser Bedarfsbestätigung beruhenden Objektförderung oder einer Zustimmung zur gesonderten Berechnung
nach §
82 Abs.
3 Satz 3
SGB XI als mehrdeutig und die Erstreckung dieser Erfordernisse auf das Pflegewohngeld nach §
14 PfG NRW 1996 als eine (auch) in Betracht kommende Möglichkeit des Normverständnisses anzusehen wäre, müsste doch eine verfassungskonforme
Auslegung des Landespflegegesetzes zu dem Ergebnis einer restriktiven, den Bereich der Pflegewohngeldgewährleistung aussparenden
Auslegung führen. Insoweit hat das BSG in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28.6.2001 - B 3 P 9/00 R -, BSGE 88, 215, ausgeführt, dass es den Ländern im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit und auch unter dem Gesichtspunkt der Bundestreue
untersagt sei, von den Pflegekassen zugelassene Pflegeeinrichtungen als nicht bedarfsgerecht von der finanziellen Förderung
auszuschließen. Das BSG hat insoweit als Grundsatz des Sozialgesetzbuchs XI bezeichnet, dass die Pflegekassen im Rahmen der
Versorgung der Versicherten mit den Leistungserbringern Versorgungsverträge abschließen, wobei auch die Vielfalt, die Unabhängigkeit
und Selbständigkeit der Leistungserbringer zu beachten sei (§
69 SGB XI) und eine Bedarfszulassung nicht stattfinde (BT-Drucksache 12/5262, S. 136). Diese schon aus Art.
12 GG abzuleitende Folge werde zwar in den Vorschriften des
SGB XI nicht immer konsequent zum Ausdruck gebracht. Insgesamt habe sich der Bundesgesetzgeber aber durch einen freien Marktzugang
für Pflegeeinrichtungen einen wirksamen Leistungswettbewerb versprochen, der nach den Gesetzen der Marktwirtschaft für eine
wirtschaftliche Leistungserbringung sorge. Nach dieser Grundentscheidung bleibe es zwar weiterhin eine staatliche Aufgabe
des Landes, den Bedarf an Pflegeeinrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung festzustellen und zu kontrollieren, inwieweit
dieser Bedarf durch die bereits vorhandenen Einrichtungen gedeckt werde. Zu weiteren staatlichen Maßnahmen, insbesondere durch
eine finanzielle Förderung, bestehe aber erst dann eine Verpflichtung, wenn sich herausstellen sollte, dass unter den Regeln
des Marktwettbewerbs eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflegeeinrichtungen, etwa in strukturschwachen Gebieten,
nicht sicherzustellen sei. Daneben dürfe es Ziel des Landesgesetzgebers sein, durch finanzielle Förderung der Einrichtungsträger
zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Soweit danach staatliche Förderung nicht geboten, aber zulässig sei, müsse sie
zur Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen in einer Weise erfolgen, die den Marktteilnehmern gleiche Chancen belasse und
nicht dazu führe, dass einzelne Marktteilnehmer bevorzugt, andere aber in ihrer Existenz bedroht würden. Das Grundrecht der
freien Berufsausübung nach Art.
12 GG schütze auch vor staatlichen Eingriffen durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Mittelvergabe an Konkurrenten.
Als Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Landesgesetzgeber mit der im Jahr 2003 vorgenommenen Novellierung des Landespflegegesetzes
die objektbezogene Förderung vollstationärer Pflegeeinrichtungen (bisher § 13 PfG NRW 1996) beseitigt. Angesichts dessen ist
derjenigen Gesetzesauslegung der Vorrang zu geben, die den skizzierten verfassungsrechtlichen Vorgaben im weitestmöglichen
Umfang Rechnung trägt, ohne gegen den eindeutigen Willen des Gesetzgebers zu verstoßen. Das muss vorliegend umso mehr gelten,
als das Unterbleiben der Objektförderung bei der Klägerin auf die Erschöpfung der dafür vorgesehenen Mittel und nicht auf
einen fehlenden Bedarf für die Einrichtung zurückzuführen gewesen sein dürfte.