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SG Berlin, Urteil vom 15.11.2005 - 63 AS 7217/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übernahme von Umzugskosten, Notwendigkeit des Zusicherungsverfahrens
Das Zusicherungsverfahren hat den Zweck, dem Hilfebedürftigen vor der Unterzeichnung eines neuen Mietvertrages und vor dem Umzug die erforderliche Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind und ob Wohnungsbeschaffungskosten übernommen werden. Der Hilfebedürftige soll auf diese Weise davor geschützt werden, dass er Verpflichtungen eingeht, die vom Leistungsträger nicht übernommen werden. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn der Hilfesuchende bereits vor der Durchführung des Zusicherungsverfahrens neue mietvertragliche Verpflichtungen eingeht und damit auch die Notwendigkeit des Umzugs verursacht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 3