SG Berlin, Beschluss vom 09.02.2006 - 87 AS 754/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Darlehen für Mietschulden
Für die Auslegung von § 22 Abs. 5 SGB II, die Aufnahme einer konkreten in Aussicht stehenden Beschäftigung umfasse auch die
Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit aus deren Einkommen der Lebensunterhalt nur teilweise bestritten werden kann, besteht im
Hinblick auf den ergänzend vorhandenen Zugang zu den sozialhilferechtlichen Leistungen zur Vermeidung drohender Wohnungslosigkeit
auch für ALG II-Leistungsberechtigte keine Notwendigkeit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 5