SG Lüneburg, Beschluss vom 23.11.2006 - 25 AS 116/05
Prognoseentscheidung nach § 77 SGB III, Mitwirkungspflicht nach § 103 S. 1 Halbs. 2 SGG
1. Für die notwendige Prognoseentscheidung im Sinne des §
77 SGB III ist zu prüfen, ob ohne die Bildungsmaßnahme keine Vermittlungschancen in angemessener und absehbarer Zeit beständen, ob sich
prognostisch die Eingliederungschancen nach Abschluss der begehrten Maßnahme erheblich verbessern und ob grundsätzlich eine
persönliche Geeignetheit zur Teilnahme an der begehrten Weiterbildungsmaßnahme besteht.
2. Gemäß §
103 S. 1 Halbs. 2
SGG sind Leistungsempfänger zur Mitwirkung an der gerichtlichen Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht hat zur Folge, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen, auf die die Geeignetheit zur Förderung der begehrten
Weiterbildungsmaßnahme gestützt werden könnte, nicht als erwiesen anzusehen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 16
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