SG Mannheim, Urteil vom 21.11.2006 - S 9 AL 1896/06
Zustimmung des SGB-2-Leistungsträger nach § 3 Abs. 1 S. 2 AltTZG 1996 bzw § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 SGB II, gerichtliche Kontrolle
der Versagung
1. Der SGB-2-Leistungsträger hat bei der Entscheidung, ob er eine Zustimmung nach § 3 Abs. 1 S. 2 AltTZG 1996 bzw § 16 Abs.
2 S. 2 Nr. 6 SGB II erteilt, nicht nur seine Partikularinteressen, sondern auch die wohlverstandenen Interessen bzw Belange
des antragstellenden Arbeitgebers, des ehemaligen Leistungsbeziehers und der Bundesagentur für Arbeit zu berücksichtigen.
2. Im Rechtsstreit des Arbeitgebers gegen die Bundesagentur für Arbeit unterliegt die Versagung der Zustimmung voller gerichtlicher
Kontrolle. Die fehlende Zustimmung kann durch das Gericht ersetzt werden.
3. Der Umstand, dass der Antrag nach dem AltTZG 1996 erst nach der Arbeitsaufnahme durch den Ersatzarbeitnehmer bzw früheren
SGB-2-Leistungsbezieher gestellt worden ist, rechtfertigt in den zeitlichen Grenzen aus § 12 Abs. 1 S. 2 AltTZG 1996 die Versagung
der Zustimmung nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AltTZG (1996) § 12 Abs. 1 S. 2 § 3 Abs. 1 S. 2
,
,
SGB II § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 § 37 Abs. 2 S. 1