Nichtzulassungsbeschwerde
PKH-Verfahren
Formelle Voraussetzungen
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen
Landessozialgerichts vom 23. September 2016 - L 7 AS 177/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die am 15.12.2016 beim BSG eingegangenen Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten
Urteil des Hessischen LSG, das ihm am 18.11.2016 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen
und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sind abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist es, dass sowohl der
(grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in
der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG, §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist,
die am 19.12.2016 endete (§
160a Abs
1, §
64 Abs
2 und
3, §
63 Abs
2 SGG, §
180 ZPO), vorgelegt.
Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als
auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war.
Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen
der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen noch sonst
ersichtlich.
2. Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG ist schon deshalb nach §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des §
73 Abs
4 SGG über den Anwaltszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen
Urteils ausdrücklich hingewiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.