Reisekostenzuschusses für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung
Zuständigkeit
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Dezember 2016 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nur teilweise, nämlich im Sinne der Aufhebung des Beschlusses, begründet.
Die 13. Kammer des Sozialgerichts Potsdam ist für die Entscheidung über den Antrag des Klägers, ihm auf der Grundlage der
Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen (VwV Reiseentschädigung) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Januar 2014 (BAnz AT 29.01.2014 B1) für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2017 einen Reisekostenzuschusses
zu gewähren, nicht zuständig.
Wie sich bereits aus ihrer Rechtsnatur als Verwaltungsvorschrift ergibt, richtet sich die VwV Reiseentschädigung nicht an
das Prozessgericht, sondern an die Gerichtsverwaltung des "Gerichts" im Sinne der Nr. 1.1. der VwV Reiseentschädigung (so
im Ergebnis auch Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte,
SGG - Kommentar, 2. Auflage 2014, Rn. 24 zu §
62 SGG; vgl. zu den Ausführungsvorschriften des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt über die "Gewährung von Reiseentschädigungen
an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen,
Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtlicher Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte" vom 15. Juni 2006
[JMBl. LSA S. 235] Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. September 2006 - 1 O 169/06 -, juris).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem eigentlichen Begehren,
der Gewährung eines Reisekostenzuschusses, bei dem Landessozialgericht nicht durchgedrungen ist.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG nicht anfechtbar.