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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.01.2017 - 15 P 47/16
Pflegeversicherung Außerordentliche Kündigung eines Versorgungsvertrages wegen Abrechnungsbetruges Einstweiliger Rechtsschutz
1. Das Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben eines Leistungserbringers ist ein wesentliches Fundament des Abrechnungssystems für die Pflegeleistungen; unkorrekte Abrechnungen über einen längeren Zeitraum erschüttern dieses Vertrauen grundlegend und rechtfertigen schon deshalb die fristlose Kündigung des Versorgungsvertrages.
2. Die Entziehung der Zulassung durch Kündigung des Versorgungsvertrages (zumal als fristlose) ist ultima ratio; sie kommt nur in Betracht, wenn nicht andere, mildere Mittel vorhanden sind, auf Vertragsverletzungen zu reagieren.
3. Einer Pflegeeinrichtung zurechenbare vorsätzliche Straftaten sollen grundsätzlich die fristlose Kündigung auslösen.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Bremen 30.11.2016 S 25 P 68/16 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 879.100,38 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: