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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.01.2017 - 9 AY 226/16 B ER
Abgelehnter Asylbewerber Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung Einstweiliger Rechtsschutz Unterbringung von Analogberechtigten außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft
1. Nach § 2 Abs. 2 AsylbLG bestimmt die zuständige Behörde bei der Unterbringung von Analogberechtigten in einer Gemeinschaftsunterkunft die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.
2. Aus dieser Vorschrift mag ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des unterzubringenden Leistungsberechtigten gegen die Behörde über die zweckentsprechende Leistungsform (Geld- oder Sachleistung) und - bei Entscheidung für die Sachleistung - auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die insoweit konkret bereitzustellende Unterkunft folgen.
3. Leistungen für Unterkunft und Heizung an Analogberechtigte außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften sind aber regelhaft als Geldleistungen zu erbringen.
Normenkette:
AsylbLG § 2 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Schleswig 21.11.2016 S 15 AY 80/16 ER
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 21. November 2016 werden zurückgewiesen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: