Gründe
I
Die Klägerin begehrt einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für die Erziehung ihrer drei vor dem 1.1.1992 geborenen
Kinder bei der Berechnung der Altersrente. Sie war nach ihrem Studium wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität
und trat anschließend in den Schuldienst ein. Bis zu ihrem Ruhestand 2012 war sie beamtete Lehrerin. Nach dem Landesversorgungsrecht
Nordrhein-Westfalen wurden ihr bei der Berechnung ihrer Ruhegehaltsleistung keine Kinderzuschläge gutgeschrieben. Die Klägerin
hatte mit dem eingangs benannten Begehren weder im Vor- noch im Gerichtsverfahren Erfolg. Das Berufungsgericht hat für dieses
keine einfachrechtliche Rechtsgrundlage erkennen können und die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG vom 17.3.2017 zurückgewiesen. Im Hinblick auf den nach Ansicht des LSG auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
Ausschluss der Beamtinnen und Beamten von der Berücksichtigung von Entgeltpunkten für Kindererziehung bei der Rentenberechnung
gemäß §
56 Abs
4 Nr
3 SGB VI hat es sich der Rechtsauffassung des BSG aus der Entscheidung vom 10.10.2018 (B 13 R 20/16 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 9) angeschlossen. Es hat die Revision in seinem Urteil vom 19.10.2018 nicht zugelassen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde an das BSG und macht geltend, die Revision sei zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) habe.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat mit der Begründung des Rechtsmittels entgegen
§
160a Abs
2 Satz 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Klägerin beruft sich ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Ihre Beschwerdebegründung vom 18.3.2019 genügt jedoch nicht den Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34, juris RdNr 6 mwN).
Die Klägerin formuliert als grundsätzlich bedeutsam die Fragen,
"ob der totale Ausschluss der Beamt(inn)en durch den Gleichheitssatz in Art
3 Abs
1 GG gedeckt ist
oder
ob er nicht als minderes Mittel nur die Kürzung der höheren Leistung also Anrechnung der geringeren Leistung auf eine höhere
ausreichen lässt".
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht bereits entgegen, dass in den vorbenannten Formulierungen nur schwerlich abstrakt-generelle
Rechtsfragen - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts
(vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht - erkennbar werden (vgl allgemein BSG Beschluss vom 24.10.2018 - B 13 R 239/17 B - juris RdNr 8 mwN). Die Fragen beinhalten keinen konkreten Bezug zu einer revisiblen Norm. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus
verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge
prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181).
Den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG folgenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung jedoch auch nicht gerecht, soweit sich den weiteren Ausführungen der
Beschwerdebegründung sinngemäß entnehmen lässt, die Klägerin sei der Auffassung, §
56 Abs
4 Nr
3 SGB VI verstoße gegen das Gleichheitsgebot, zumindest sei die Regelung nicht verhältnismäßig. Denn, so führt sie aus: "Der Rentenwert
im Oktober 2016 betrug 30,45 €, für drei Kinder also 91,65 €. Das scheint weniger zu sein als die Pensionserhöhung … . Bei
der Anerkennung von 2 Rentenwerten je Kind ist die Leistung in jedem Fall höher als die Pensionserhöhung". Sie bezieht sich
zur Begründung im Wesentlichen auf die Entscheidung des BVerfG vom 6.3.2002 (2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73 zur unterschiedlichen Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenpensionen). Dabei benennt sie allerdings lediglich "Grundsätze" einer "zweckgerechten Ausgestaltung" die sie aus dieser Entscheidung
als maßgeblich herausfiltert und mündet in dem Vorbringen, die "… vorgeschlagene Lösung, durch Anrechnung des niedrigeren
Versorgungsbetrags steht nicht unter einem generellen Vorbehalt des Möglichen". Derartige Ausführungen genügen den Darlegungserfordernissen
für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
Um diesen zu genügen muss der Beschwerdeführer anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Aus klägerischer Sicht wäre insoweit eine Auseinandersetzung mit der schon vom LSG benannten höchstrichterlichen Rechtsprechung
erforderlich gewesen. Denn als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht
diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen
sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage
geben (stRspr, zB BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 9 SB 23/19 B - juris RdNr 9; Beschluss vom 8.3.2018 - B 9 SB 93/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 24.3.2018 - B 12 R 44/17 B - juris RdNr 8). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Problemkreis
substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebende
Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 5 RE 12/17 B - juris RdNr 12 mwN).
Die Klägerin setzt sich nicht in diesem Sinne mit den Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 10.10.2018 (B 13 R 20/16 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 9 - die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG Kammerbeschluss
vom 15.4.2019 - 1 BvR 525/19) auseinander. Insbesondere der dort formulierte Leitsatz "Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften schließt die Berücksichtigung
von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung aus, ohne dass es auf die annähernd
gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung in der Beamtenversorgung im Einzelfall ankommt" hätte Veranlassung zu Darlegungen
gegeben, warum trotz des Systemunterschieds die von der Klägerin als erforderlich unterstellte Gleichbehandlung in Betracht
zu ziehen sein könnte. Auch der Verweis allein auf die Prüfungsgrundsätze in der benannten Entscheidung des BVerfG genügt
insoweit nicht, denn das BSG setzt sich in dem Urteil vom 10.10.2018 ab RdNr 29 (B 13 R 20/16 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 9) intensiv mit dem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab auseinander. Als Ergebnis dieser Auseinandersetzung formuliert es:
"Nach diesen Maßstäben durfte der Gesetzgeber hier eine pauschale Abgrenzung zur Beamtenversorgung vornehmen und dabei in
Kauf nehmen, dass die - von vornherein nach Art
3 Abs
1 GG nicht vergleichbare - Eigenart der Systeme jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Berücksichtigung von Kindererziehung
führt. Auch wenn der Ausschluss von den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung als Ungleichbehandlung angesehen würde,
so wäre diese jedenfalls durch die anderweitige systembezogene Berücksichtigung der Kindererziehung in der Beamtenversorgung
gerechtfertigt. Etwas anderes folgt weder aus dem Familienförderungsgebot des Art
6 Abs
1 GG noch aus Art
3 Abs
2 und
3 GG."
Schließlich legt die Klägerin auch nicht anforderungsgerecht dar, dass die durch die vorstehend zitierte BSG-Rechtsprechung geklärte Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig geworden wäre. Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich
entschiedene Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig werden, hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der
höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist, oder dass sich
völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG Beschluss vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13, juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8 mwN). Hierzu mangelt es gänzlich an Darlegungen in der Beschwerdebegründung.
Mit ihren weiteren Ausführungen, insbesondere, dass das LSG seine Entscheidung nicht auf eine "dürftige" Terminmitteilung
des BSG zu der Entscheidung vom 10.10.2018 habe stützen dürfen, rügt sie keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Eine Verletzung
rechtlichen Gehörs, weil sie sich nicht hinreichend auf die höchstrichterliche Argumentation habe vorbereiten können - als
Verfahrensfehler des Berufungsgerichts - bezeichnet sie nicht. Soweit sie sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen
Urteils im Einzelfall wendet, kann sie die Beschwerde, mit dem Ergebnis der Zulassung der Revision, hierauf nicht erfolgreich
stützen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.