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BSG, Beschluss vom 08.09.2019 - 13 R 310/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Anforderungen an einen Beweisantrag Abgrenzung zur bloßen Beweisanregung
1. Ein Beweisantrag muss in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll.
2. Ein Antrag auf "eine weitere Begutachtung nach § 106 SGG", ist kein ordnungsgemäßer Beweisantrag und als bloße Beweisanregung zu qualifizieren.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 106
Vorinstanzen: LSG Bayern 10.10.2018 L 14 R 341/18 , SG Augsburg 02.05.2018 S 13 R 1068/15
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Okotober 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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