Gründe
I
Mit Urteil vom 28.11.2019 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung, die ihm am 5.12.2019 zugestellt worden ist, hat der Kläger am
3.1.2020 Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 20.1.2020, hier eingegangen am 22.1.2020, begründet hat.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 20.1.2020 genügt nicht der gesetzlichen Form. Der
Kläger hat darin weder den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) noch denjenigen der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) in der jeweils nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt.
1. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt,
deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen
Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit).
In der Beschwerdebegründung ist deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre
nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage
im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 9 mwN; jüngst BSG Beschluss vom 8.8.2019 - B 13 R 289/18 B - juris RdNr 9; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 §
160a Nr 7 RdNr 8; ferner Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 14 ff mwN).
Der Kläger formuliert die Rechtsfragen,
"wann eine Erwerbsminderung angenommen werden kann und inwiefern eine Begutachtung trotz vorliegender Befundberichte eingeholt
werden muss bzw. entbehrlich ist" und
"inwiefern die Erwerbsminderung aus anderen Ursachen als solchen auf psychiatrischen Fachgebiet erkannt werden muss".
Dabei verfehlt er die Anforderung an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Fragen schon deshalb,
weil er in der Beschwerdebegründung vom 20.1.2020 den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht genügend darstellt. Seine
Angaben dazu beschränken sich auf die sinngemäße Wiedergabe des Einleitungssatzes der angegriffenen Entscheidung, die Beteiligten
würden um ein Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streiten, inzwischen nur noch um die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen, konkret um den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsminderung eingetreten sei. Damit zeigt der Kläger nicht auf,
welche Tatsachen das LSG insbesondere zum - anscheinend nur hinsichtlich des Zeitpunkts noch streitigen - Eintritt des Leistungsfalls
festgestellt hat, wobei schon nicht mitgeteilt wird, ob das Berufungsgericht von einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung
ausgegangen ist. Ebenso wenig stellt der Kläger zumindest in gedrängter Form dar, welche Feststellungen das LSG hinsichtlich
der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung der sog Drei-Fünftel- Belegung des §
43 Abs
1 Satz 1 Nr
2 bzw Abs
2 Satz 1 Nr
2 SGB VI getroffen hat, vor allem zu den vom Kläger vor dem angenommenen Leistungsfall zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten sowie
zu etwaigen sog Aufschubzeiten iS von §
43 Abs
4 SGB VI. Die Wiedergabe des der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ist jedoch Mindestvoraussetzung für eine
Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde, weil es dem Revisionsgericht andernfalls unmöglich ist, sich - wie erforderlich
- ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers ein Bild über den Streitgegenstand
und rechtliche wie tatsächliche Streitpunkte zu machen (BSG Beschluss vom 21.6.1999 - B 7 AL 228/98 B - juris RdNr 7 ff; BSG Beschluss vom 3.11.1999 - B 7 AL 152/99 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 29.8.2003 - B 8 KN 7/03 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 26.6.2006 - B 13 R 153/06 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 23.7.2007 - B 13/4 R 381/06 B - juris RdNr 7). Gerade der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verlangt die Wiedergabe des streiterheblichen Sachverhalts, weil
insbesondere die Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ohne Umschreibung des Streitgegenstands und des Sachverhalts
nicht beurteilt werden kann (BSG Beschluss vom 21.6.1999 - B 7 AL 228/98 B - juris RdNr 10 f mwN; BSG Beschluss vom 23.7.2007 - B 13/4 R 381/06 B - juris RdNr 8).
Der Kläger kann die ihm obliegende Sachverhaltsdarstellung auch nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf das angegriffene
Urteil ersetzen. Das gesetzliche Erfordernis, bereits die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 Satz 1
SGG) begründen zu lassen, soll das Revisionsgericht entlasten und im wohlverstandenen Interesse aller die sorgfältige Vorbereitung
des Verfahrens gewährleisten (BSG Beschluss vom 24.2.1992 - 7 BAr 86/91 - SozR 3-1500 § 166 Nr 4 - juris RdNr 3 f; jüngst etwa BSG Beschluss vom 26.1.2018 - B 13 R 309/14 B - juris RdNr 4). Diesem Ziel wird mit der bloßen Wiederholung des Vortrags aus den instanzgerichtlichen Verfahren ebenso wenig genügt, wie
mit einer - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässigen - Bezugnahme auf Schriftsätze, die in den Vorinstanzen eingereicht
worden sind (hierzu zB BSG Beschluss vom 21.8.2009 - B 11 AL 21/09 B - RdNr 8; BSG Beschluss vom 15.3.1991 - 2 BU 20/91 - juris RdNr 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 13a; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 292). Nichts anderes gilt für die Bezugnahme auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung, wenn dieser wie vorliegend an die Stelle
einer eigenen Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts tritt (BSG Beschluss vom 26.1.2018 - B 13 R 309/14 B - juris RdNr 4). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung
herauszusuchen (BSG Beschluss vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 26.1.2018 - B 13 R 309/14 B - juris RdNr 3 f).
Unabhängig davon erfüllt der Kläger mit der Beschwerdebegründung vom 20.1.2020 die Darlegungsanforderungen nicht, weil sich
den aufgeworfenen Rechtsfragen wegen der einzelfallbezogenen Formulierung ("trotz vorliegender Befundberichte"; "die Erwerbsminderung
… erkannt werden muss") keine hinreichend bestimmte Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit
von §
43 SGB VI oder einer anderen konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht entnehmen lässt. Die Bezeichnung einer aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar,
damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 181).
2. Ebenso wenig hat der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz in der gebotenen Weise dargelegt.
Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nicht- übereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen
zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz sind ein entscheidungstragender Rechtssatz oder mehrere
derartige Rechtssätze aus dem Berufungsurteil und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen
aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG einander gegenüberzustellen; zudem
ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung
beruht (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 §
160a Nr 32 RdNr 21; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 15 ff mwN). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen
Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung
im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz
(vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f; BSG Beschluss vom 24.4.2015 - B 13 R 37/15 B - juris RdNr 6).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 20.1.2020 schon deswegen nicht, weil darin wie dargelegt der Sachverhalt,
der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegt, nur ungenügend dargestellt wird. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz
verlangt die Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Ohne diesen lässt sich insbesondere nicht beurteilen, ob
das Urteil der Vorinstanz bei Zugrundelegung der Auffassung in der Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, anders
hätte ausfallen müssen, der divergierende Rechtssatz des angefochtenen Urteils also entscheidungserheblich ist (BSG Beschluss vom 21.6.1999 - B 7 AL 228/98 B - juris RdNr 8 f mwN).
Darüber hinaus lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass das LSG nach dem Dafürhalten des Klägers einen tragenden
abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Der Kläger bringt insoweit lediglich vor, es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb
"keine weiteren Ermittlungen trotz Aufforderung von Amts wegen nicht erfolgt sind".
3. Sollte der Kläger damit einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG) rügen wollen, macht er einen Verfahrensmangel geltend, ohne diesen allerdings als solchen zu bezeichnen, wie es nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG erforderlich wäre. Im Übrigen kann die Geltendmachung einer Sachaufklärungsrüge nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht
einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zudem kann ein - wie vorliegend - in der Berufungsinstanz
anwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen
bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht
den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; jüngst BSG Beschluss vom 8.8.2019 - B 13 R 310/18 B - juris RdNr 5; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160 RdNr 18c mwN). Der Kläger hat gerade nicht vorgetragen, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten
zu haben. Er bezieht sich stattdessen auf eine nicht näher umschriebene "Aufforderung" gegenüber dem LSG, wobei die Beschwerdebegründung
auch in ihrer Gesamtheit schon im Unklaren lässt, ob der Kläger weitergehende Ermittlungen erreichen oder im Berufungsverfahren
durchgeführte Ermittlungen verhindern wollte.
Soweit der Kläger offensichtlich nicht mit der Auswertung und Würdigung der aktenkundigen Befundberichte und Sachverständigengutachten
durch das LSG einverstanden ist, wendet er sich schließlich gegen dessen Beweiswürdigung. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann eine - hier nicht einmal als solche bezeichnete - Verfahrensrüge jedoch nicht auf eine Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG gestützt werden.
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
5. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.