Gründe:
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit Urteil vom 17.11.2015 - zugestellt am 27.1.2016 - einen Anspruch
des Klägers auf höhere Altersrente verneint. Es bestünden weder einfach- noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die festgesetzte
Rentenhöhe.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 2.2.2016, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 3.2.2016, Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt und mit Schreiben vom 30.3.2016 begründet.
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Abs
1 S 1
Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung
zulässige Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§
160a SGG). Die Revision darf gemäß §
160 Abs
2 SGG nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Das ist hier nicht
der Fall.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
2 und
4 SGG) geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) zukommt. Die pauschale Behauptung des Klägers, dass das Rentenniveau "unangemessen" und "widerrechtlich" nach politischem
Kalkül "und nach nicht Versicherungsmerkmalen" abgesenkt worden sei, reicht hierfür nicht. Des Weiteren ist nicht erkennbar,
dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen. Schließlich
lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Dass der Kläger das LSG-Urteil für inhaltlich unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz
nicht.