Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn
auf die Wartezeit
Anforderungen an eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers im Hinblick auf eine weitere Eintragung im Handelsregister
mit einem neuen Unternehmenszweck sowie auf die Ursächlichkeit für den Leistungsbezug
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer (abschlagsfreien) Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Die am 24.7.1952 geborene Klägerin war bis zum 31.5.2014 bei der H GmbH & Co. KG als Verkaufsberaterin beschäftigt. Gegenstand
des Unternehmens war der Handel mit hochwertiger Damen- und Herrenbekleidung. Dieser Handel wurde zum 31.5.2014 vollständig
aufgegeben, sämtliche Arbeitnehmer einschließlich der Klägerin wurden entlassen und die einzige Verkaufsstätte an eine Drogeriemarktkette
vermietet. Das Geschäftshaus sowie das Grundstück befinden sich nach wie vor im Eigentum der H GmbH & Co. KG. Diese ist weiterhin
im Handelsregister eingetragen. Neuer Unternehmensgegenstand ist die Vermietung und Verwaltung von Immobilien. Hierfür ist
eine der zunächst entlassenen Mitarbeiterinnen zum 1.1.2015 als geringfügig Beschäftigte für Büroarbeiten im Bereich der Immobilienverwaltung
wieder eingestellt worden.
Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld (Alg) in der Zeit vom 1.6.2014 bis zum 31.10.2014. Ab dem 1.11.2014 war sie bei der C
GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete zum 15.3.2015 durch Kündigung der Arbeitgeberin innerhalb
der vereinbarten Probezeit. Vom 16.3.2015 bis zum 14.10.2016 bezog die Klägerin erneut Alg aufgrund des ursprünglich erworbenen
Anspruchs.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin ab 1.11.2016 Altersrente für langjährig Versicherte mit gemindertem Zugangsfaktor. Zugleich
führte sie aus, die Klägerin erfülle nicht die Wartezeit von 540 Monaten für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Die Zeit der Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung ab dem 16.3.2015 könne nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet
werden, da sie nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sei (Bescheid vom 15.9.2016).
Den wegen der als nicht erfüllt angesehenen Wartezeit von 45 Jahren eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid
vom 7.11.2016).
Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das SG die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin ab dem 1.11.2016 abschlagsfreie Altersrente
für besonders langjährig Versicherte zu gewähren (Urteil vom 26.4.2017). Die Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe einen Antrag auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu Unrecht
abgelehnt. Der Alg-Bezug vom 16.3.2015 bis zum 14.10.2016 sei auf die Wartezeit anzurechnen, denn er sei durch die vollständige
Geschäftsaufgabe der H GmbH & Co. KG iS einfacher Kausalität "bedingt" gewesen. Es dürfe kein Nachteil für die Klägerin sein,
dass sie eine neue Beschäftigung aufgenommen habe, obwohl bereits das Ausschöpfen des zunächst ab 1.6.2014 gewährten Alg-Anspruchs
zur Erfüllung der Wartezeit geführt hätte (Urteil vom 28.2.2020).
Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung von §
51 Abs
3a Satz 1 Nr
3 Teilsatz 3 iVm §
236b SGB VI. Der Alg-Bezug ab 16.3.2015 könne auf die Wartezeit von 45 Jahren nicht angerechnet werden. Zwar sei auch die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses mit der H GmbH & Co. KG eine wesentliche Bedingung für den Alg-Bezug, jedoch liege mit der Schließung
des Bekleidungsgeschäfts keine vollständige Geschäftsaufgabe vor. Die H GmbH & Co. KG existiere als juristische Person weiter
und nehme als Immobilienverwaltung am Wirtschaftsleben teil. Bereits vor dem 31.5.2014 sei die Verwaltung des Geschäftshauses
ein nicht ausdrücklich genannter Geschäftsbereich gewesen. Die Schließung des Einzelhandelsgeschäfts und die Konzentration
auf diese Verwaltung sei eine bloße Betriebsänderung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. April 2017 sowie das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Februar
2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend und sieht sich insbesondere durch die Urteile des 5. und des 13.
Senats des BSG vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R) und vom 20.5.2020 (B 13 R 23/18 R) in ihrer Auffassung bestätigt.
II
Die zulässige Revision ist unbegründet (§
170 Abs
1 Satz 1
SGG).
Zu Recht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1.11.2016. Der Bescheid
vom 15.9.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.11.2016 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren
Rechten.
Die Klägerin erfüllte zum beantragten Rentenbeginn am 1.11.2016 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für
besonders langjährig Versicherte. Anspruchsgrundlage hierfür ist §
236b Abs
1 iVm Abs
2 Satz 1
SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)
vom 23.6.2014 (BGBl I 787).
A. Ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach dieser Vorschrift
scheitert nicht daran, dass sie seit dem 1.11.2016 eine Altersrente für langjährig Versicherte (§
236 SGB VI) bezieht. Zwar bestimmt §
34 Abs
4 Nr
3 SGB VI, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine
andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Diese Regelung betrifft aber nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente,
die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 20; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr 3, RdNr 13; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr 4 RdNr 12, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; jeweils unter Hinweis auf den Gesetzentwurf
der Fraktionen CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur
Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - BT-Drucks 16/3794 S 33 Erl zu Nr 7 [§ 34] Buchst
c).
Einen Antrag auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte stellte die Klägerin gleichzeitig mit dem Antrag auf Altersrente
für langjährig Versicherte. Zwar war nach den Feststellungen des LSG auf dem maschinell erfassten Vordruck der Beklagten nur
die letztgenannte Rentenart angekreuzt, doch ist nach dem Günstigkeitsprinzip (Grundsatz der Meistbegünstigung) davon auszugehen,
dass der Antrag der Klägerin auf die für sie günstigste Altersrentenart gerichtet war (vgl zur Auslegung von Rentenanträgen
BSG Urteil vom 29.11.2007 - B 13 R 44/07 R - SozR 4-2600 § 236a Nr 2 RdNr 22 f mwN; vgl allg etwa BSG Urteil vom 24.4.2015 - B 4 AS 22/14 R - SozR 4-4200 §
11 Nr 71 RdNr 19 mwN; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB I, 3. Aufl 2018, §
2 RdNr 27, Stand 4.12.2020). Hiervon sind auch die Beklagte und die Instanzgerichte ausgegangen. Über den so verstandenen Leistungsantrag
der Klägerin hat die Beklagte mit Bescheid vom 15.9.2016 entschieden und die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig
Versicherte abgelehnt. Dies ergibt sich, wie bereits das LSG ausgeführt hat, aus der im Bescheid enthaltenen Passage, wonach
die Wartezeit von 540 Monaten für diese Altersrente "nach Prüfung" nicht erfüllt sei.
B. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach
§
236b Abs
1 iVm Abs
2 Satz 1
SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1.1.1953 geboren sind, Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet
(Abs 1 Nr 1, Abs 2 Satz 1) und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (Abs 1 Nr 2). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die
Klägerin ist 1952 geboren und hatte zum beantragten Rentenbeginn am 1.11.2016 bereits das 64. Lebensjahr vollendet. Zu diesem
Zeitpunkt erfüllte sie auch die Wartezeit von 45 Jahren.
Welche Zeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, regelt §
51 Abs
3a Satz 1
SGB VI (idF des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.6.2014, BGBl I 787). Angerechnet werden danach Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (Nr 1), Berücksichtigungszeiten (Nr 2), Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen
der Arbeitsförderung (Nr 3 Buchst a), Leistungen bei Krankheit (Nr 3 Buchst b) und Übergangsgeld (Nr 3 Buchst c), soweit sie
Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind (Teilsatz 1). Als Ausnahme hiervon werden Zeiten nach Buchst a (Zeiten des
Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung) in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt
(Teilsatz 2), es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige
Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt (Teilsatz 3). Ferner werden auf die Wartezeit von 45 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen
Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen angerechnet (Nr 4).
Die Klägerin hat - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - bis zum Ende ihrer letzten Beschäftigung im März 2015
zumindest 528 Monate zurückgelegt, die auf die Wartezeit von 45 Jahren (= 540 Monate) anrechenbar sind. Die vom LSG weiter
festgestellten 19 Monate des Bezugs von Alg, einer Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung (§
3 Abs
4 Nr
1 SGB III) iS des §
51 Abs
3a Satz 1 Nr
3 Buchst a
SGB VI, von April 2015 bis einschließlich Oktober 2016 sind ebenfalls auf diese Wartezeit anzurechnen. Sie wurden zwar in den letzten
zwei Jahren vor dem Rentenbeginn am 1.11.2016 zurückgelegt, also in einem Zeitraum, in dem sie nach den Vorgaben des §
51 Abs
3a Satz 1 Nr
3 Teilsatz 2
SGB VI grundsätzlich nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen sind. Zugleich liegt nach den bindenden (§
163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG weder eine Insolvenz noch eine Geschäftsaufgabe der letzten Arbeitgeberin (vgl zum
Begriff des Arbeitgebers BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr 4 RdNr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr 3, RdNr 21; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R - SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f mwN) der Klägerin, der C GmbH, vor. Jedoch ist wesentlich mitwirkende Bedingung für den
Leistungsbezug der Klägerin die vollständige Geschäftsaufgabe ihrer vorletzten Arbeitgeberin, der H GmbH & Co. KG. Diese hat
ihre Geschäfte iS des §
1 Abs
3a Satz 1 Nr
3 Teilsatz 3
SGB VI vollständig aufgegeben, denn die von der Rechtsprechung des BSG hierzu entwickelten Voraussetzungen sind erfüllt (hierzu 1.). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten, steht es einer
vollständigen Geschäftsaufgabe der H GmbH & Co. KG nicht entgegen, dass diese weiter im Handelsregister eingetragen ist und
sich im Rahmen eines neuen Unternehmenszwecks wirtschaftlich betätigt (hierzu 2.). Zudem ist der Leistungsbezug im Zeitraum
vom 16.3.2015 bis zum 14.10.2016 trotz der zwischenzeitlichen Beschäftigung bei der C GmbH iS dieser Vorschrift durch die
Geschäftsaufgabe der vorletzten Arbeitgeberin bedingt (hierzu 3.).
1. Die vorletzte Arbeitgeberin der Klägerin, die H GmbH & Co. KG, hat ihre Geschäfte vollständig aufgegeben.
Eine vollständige Geschäftsaufgabe iS des §
51 Abs
3a Satz 1 Nr
3 Teilsatz 3
SGB VI liegt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des 5. und 13. Senats des BSG vor, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt,
dh die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer, also Beendigung sämtlicher Beschäftigungen,
und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst wird (BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 28, und BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr 4 RdNr 29, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
Das ist vorliegend der Fall. Nach den nicht mit Sachrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§
163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG war Gegenstand des Unternehmens der H GmbH & Co. KG der Handel mit hochwertiger Damen-
und Herrenbekleidung. Dieser wurde mit mehreren Angestellten in einem einzigen Einzelhandels-Ladengeschäft betrieben, das
sich in einer Immobilie im Besitz der Gesellschaft befand. Der Handel mit Damen- und Herrenbekleidung wurde zum 31.5.2014
vollständig aufgegeben und sämtliche Arbeitnehmer wurden entlassen. Die Verkaufsstätte wurde abgewickelt und durch Vermietung
an eine Drogeriekette "weggegeben", auch wenn sie weiter im Eigentum der H GmbH & Co. KG steht. Neuer Gegenstand des Unternehmens
ist seither die Vermietung und Verwaltung von Immobilien. Für das Vorbringen in der Revisionsbegründung der Beklagten, dies
sei bereits zuvor Unternehmensgegenstand gewesen, bestehen nach den Feststellungen des LSG keinerlei Anhaltspunkte. Als Basis
der Beschäftigung von Arbeitnehmern existierte das bisherige Handelsunternehmen der H GmbH & Co. KG seit dem 31.5.2014 nicht
mehr.
2. Der vollständigen Geschäftsaufgabe iS des §
51 Abs
3a Satz 1 Nr
3 Teilsatz 3
SGB VI steht es - anders als mit der Revision geltend gemacht - nicht entgegen, dass die H GmbH & Co. KG über den 31.5.2014 hinaus
im Handelsregister eingetragen blieb, sich im Rahmen eines neuen Unternehmenszwecks "Immobilienverwaltung" wirtschaftlich
betätigte und hierfür ab dem 1.1.2015 eine geringfügig Beschäftigte einsetzte. Dies ergeben eine Auslegung nach dem Wortlaut
der Norm unter Berücksichtigung des Bedeutungsgehalts ähnlicher Wortverbindungen (dazu a), der Sinn und Zweck der Vorschrift
(dazu b) sowie systematische Erwägungen (dazu c), ohne dass dadurch ein Widerspruch zur Rechtsprechung des 5. Senats des BSG entstünde (hierzu d).
a) Der Begriff der "vollständigen Geschäftsaufgabe" ist weder in §
51 Abs
3a SGB VI oder an anderer Stelle im Gesetz näher umschrieben noch ist er durch den allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig bestimmt. Sowohl
der Wortteil "Geschäft" als auch die (Teil-)Begriffe "vollständig" und "-aufgabe" umfassen ein weites Begriffsspektrum, weshalb
sie der Auslegung bedürfen (BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 30 f). Allerdings verdeutlicht schon der weitere Wortlaut "vollständige Geschäftsaufgabe des
Arbeitgebers", dass nicht das Ende der Existenz des Arbeitgebers als natürliche oder juristische Person notwendig ist, sondern
das Ende bzw die Aufgabe des "Geschäfts" des Arbeitgebers.
Auch bei ähnlichen Wortverbindungen wie der in § 111 Satz 3 Nr 1 BetrVG verwendeten Formulierung "Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen" oder der "vollständige(n)
Beendigung der Betriebstätigkeit" iS von §
165 Abs
1 Satz 2 Nr
3 SGB III fordert die Rechtsprechung zwar die dauerhafte Beendigung der dem bisherigen Betriebszweck dienenden wirtschaftlichen bzw
betrieblichen Tätigkeit und die Auflösung der dem Betriebszweck dienenden Organisation. Eine spätere betriebliche bzw wirtschaftliche
Tätigkeit des vormaligen Arbeitgebers ist jedoch unbeachtlich.
So erfordert die "Stilllegung" iS des § 111 Satz 3 Nr 1 BetrVG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern bestehende
Betriebs- und Produktions- oder Dienstleistungsgemeinschaft aufgelöst wird. Sie findet ihre Veranlassung und zugleich ihren
sichtbaren Ausdruck darin, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt,
den bisherigen Betriebszweck dauernd oder doch zumindest für eine wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzugeben
(BAG Beschluss vom 27.6.1995 - 1 ABR 62/94 - AP Nr 7 zu § 4 BetrVG 1972 - juris RdNr 21 mwN). Entscheidend ist die Aufgabe des Betriebszwecks, die nach außen nicht allein in der bloßen Einstellung
der Produktion zum Ausdruck kommt. Vielmehr muss die Auflösung der dem Betriebszweck dienenden Organisation hinzukommen (BAG
Urteil vom 12.2.1987 - 2 AZR 247/86 - juris RdNr 28 mwN). Abgeschlossen ist eine Stilllegung dann, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind
(BAG Urteil vom 11.11.2010 - 8 AZR 169/09 - juris RdNr 34 mwN). Die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern mit Abwicklungsarbeiten steht jedoch der Annahme einer Betriebsstilllegung
nicht entgegen (BAG Urteil vom 14.10.1982 - 2 AZR 568/80 - BAGE 41, 72 - juris RdNr 31 mwN).
Auch die Feststellung der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit iS des §
165 Abs
1 Satz 2 Nr
3 SGB III ist nach der Rechtsprechung des BSG zur Vorgängernorm § 141b Abs 3 Nr 2 AFG am Betriebszweck auszurichten. Erforderlich ist die vollständige Beendigung jeder dem Betriebszweck dienenden Tätigkeit (BSG Urteil vom 5.6.1981 - 10/8b RAr 3/80 - BSGE 52, 40 = SozR 4100 § 141b Nr 19 - juris RdNr 32; BSG Urteil vom 30.10.1991 - 10 RAr 3/91 - BSGE 70, 9 = SozR 3-4100 § 141b Nr 3 - juris RdNr 14). Deshalb stehen "reine" Abwicklungs-, Liquidations- oder erhaltende Arbeiten,
die nicht dem Betriebszweck dienen, einer Betriebseinstellung nicht entgegen (BSG Urteil vom 5.6.1981 - 10/8b RAr 3/80 - BSGE 52, 40 = SozR 4100 § 141b Nr 19 - juris RdNr 32; BSG Urteil vom 8.2.2001 - B 11 AL 27/00 R - juris RdNr 17). Auch eine spätere betriebliche bzw wirtschaftliche Tätigkeit des vormaligen Arbeitgebers nach der Beendigung
einer vorangegangenen Betriebstätigkeit soll unbeachtlich sein (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB, Stand Juni 2018, K §
165 SGB III RdNr 74 f; Schneider in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB III, 1. Aufl 2014, §
165 RdNr 47 mwN, Stand 30.12.2016).
Diese Grundsätze, wonach eine "Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen" bzw eine "vollständige
Beendigung der Betriebstätigkeit" bereits bei der dauerhaften Beendigung der dem bisherigen Betriebszweck dienenden wirtschaftlichen
bzw betrieblichen Tätigkeit vorliegt, haben entsprechend auch für die "vollständige Geschäftsaufgabe" des §
51 Abs
3a Satz 1 Nr
3 Teilsatz 3
SGB VI zu gelten. Dem Umstand, dass der Gesetzgeber in §
51 Abs
3a Satz 1 Nr
3 Teilsatz 3
SGB VI gerade nicht den Begriff "Betrieb" verwendet hat (vgl zur Bedeutung dieser Unterscheidung für die Bestimmung der maßgeblichen
wirtschaftlichen Einheit BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 33) ist dadurch Rechnung zu tragen, dass für eine "vollständige Geschäftsaufgabe" nicht allein
die Beendigung der dem bisherigen Zweck eines Betriebs oder Betriebsteils dienenden wirtschaftliche Tätigkeit und Auflösung
der diesem dienenden Organisation genügt, sondern die Beendigung bzw Auflösung der dem bisherigen Zweck des Unternehmens als
Ganzen bzw dem bisherigen Unternehmensgegenstand dienenden wirtschaftlichen Tätigkeit und Organisation notwendig ist (BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr 4 RdNr 31, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
b) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Sinn und Zweck der Norm.
Wie vom BSG bereits früher ausführlich dargestellt, sollten durch die Ausnahme von der Anrechenbarkeit der Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen
der Arbeitsförderung auf die 45-jährige Wartezeit Fehlanreize in Bezug auf eine unerwünschte Rückkehr zur Frühverrentungspraxis
vergangener Jahre vermieden werden. Um Härtefälle zu verhindern, wurde die Rückausnahme für Fälle des durch Insolvenz oder
vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingten Leistungsbezugs vorgesehen. Dabei wurde erkannt, dass Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer auch aus anderen Gründen unverschuldet arbeitslos werden können. Jedoch wurde die Einführung großzügigerer
Ausnahmen als "missbrauchsanfällig" angesehen und daher für ungeeignet gehalten, Fehlanreize für Frühverrentungen und ein
hierauf gerichtetes Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu verhindern
(vgl hierzu BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 39 ff mwN und BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr 4 RdNr 33 ff mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
Dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel wird in Fällen wie dem vorliegenden bereits dann genügt, wenn durch die vollständige und
dauerhafte Beendigung der dem bisherigen Unternehmenszweck bzw -gegenstand dienenden wirtschaftlichen bzw betrieblichen Tätigkeit
das "Unternehmen" als Basis bisher vorhandener Beschäftigungen wegfällt. Wie bereits ausgeführt, war diese Basis mit der vollständigen
Aufgabe des ursprünglichen Unternehmensgegenstands "Handel mit hochwertiger Damen- und Herrenbekleidung", der Entlassung sämtlicher
Arbeitnehmer und der Vermietung der Geschäftsräume an eine Drogeriekette entfallen, auch wenn die H GmbH & Co. KG nicht liquidiert
wurde und sich - bis 1.1.2015 ohne jeglichen Arbeitnehmer - entsprechend ihres neuen Unternehmensgegenstands durch Vermietung
und Verwaltung des in ihrem Eigentum verbliebenen Geschäftshauses weiterhin wirtschaftlich betätigte.
c) Für ein solches Verständnis der "vollständigen Geschäftsaufgabe" spricht aus systematischer Sicht auch der Vergleich mit
dem weiteren in §
51 Abs
3a Satz 1 Nr
3 Teilsatz 3
SGB VI geregelten Rückausnahmetatbestand, der Insolvenz des Arbeitgebers. Auch die Insolvenz erlaubt unter Umständen den rechtlichen
Fortbestand des Arbeitgebers und dessen weitere wirtschaftliche Betätigung, in diesem Fall sogar unter Fortführung des bisherigen
Unternehmensgegenstands bzw Betriebszwecks.
Beide Rückausnahmetatbestände des §
51 Abs
3a Satz 1 Nr
3 Teilsatz 3
SGB VI haben das Ziel, es weitgehend auszuschließen, dass die Beendigung von Beschäftigung und ein nachfolgender Leistungsbezug
vorrangig auf dem Wunsch nach Personalreduktion bzw vorzeitigem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Wege einer Frühverrentung
beruht. Vielmehr sind Beschäftigungsende und Leistungsbezug unausweichliche Folge einer die Basis jeglicher Beschäftigung
durch den Arbeitgeber vernichtenden unternehmerischen Entscheidung bzw einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers, in
der diesem die freie Entscheidung über die Fortführung bestimmter Arbeitsverhältnisse entzogen oder er hierin jedenfalls beschränkt
ist (BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr 4 RdNr 38, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; vgl zur beschränkten Verfügungsbefugnis
des Arbeitgebers in der Insolvenz ausführlich BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 45 ff). Jedoch führt auch die Insolvenz nicht notwendig zur Beendigung jeglicher wirtschaftlicher
Betätigung des Arbeitgebers und - sofern es sich um eine Gesellschaft handelt - zu dessen Auflösung sowie Abwicklung (Liquidation).
Vielmehr steht das Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners unter Erhaltung des Unternehmens
im §
1 Satz 1
InsO gleichberechtigt neben der Befriedigung durch Verwertung des Schuldnervermögens und Verteilung des Erlöses (vgl Prütting
in Kübler/Prütting/Bork,
InsO, §
1 RdNr 36, Stand April 2012; Sternal in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur
Insolvenzordnung, 10. Aufl 2020, §
1 RdNr 5; Henckel in Jaeger,
InsO, 1. Aufl 2004, §
1 RdNr 2 ff). Hierzu hat zB der vorläufige starke Insolvenzverwalter das Unternehmen bis zur Eröffnung fortzuführen (§
22 Abs
1 Nr
2 InsO) und die Gläubigerversammlung die Möglichkeit, im Berichtstermin die Unternehmensfortführung zu beschließen (§
157 InsO).
d) Die vom erkennenden 13. Senat hier vertretene Auslegung des Tatbestandsmerkmals "vollständige Geschäftsaufgabe" steht schließlich
nicht im Widerspruch zum Urteil des 5. Senats des BSG vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2). Zwar wird dort ausgeführt, die vollständige Geschäftsaufgabe vollziehe sich in einem Prozess, an
dessen Ende erst der völlige Wegfall der Unternehmensorganisation und damit der Wegfall der Basis von Beschäftigungen stehe.
Der ihr zugrunde liegende ernsthafte Willensentschluss des Unternehmers vollziehe sich insbesondere in der Beendigung laufender
Geschäftsvorgänge, der Unterlassung neuer, dem Unternehmenszweck dienender Geschäfte, der - ggf sukzessiven - Entlassung aller
Arbeitnehmer, dem Abbau vorhandener Sachmittel sowie der Abmeldung des Gewerbes oder einer - vorliegend nicht erfolgten -
Löschung im Handelsregister. Jedoch hat es der 5. Senat ausdrücklich dahinstehen lassen, wie weit dieser Prozess fortgeschritten
bzw welche dieser Schritte verwirklicht sein müssen, um im Einzelfall zur Anrechenbarkeit von Zeiten eines Alg-Bezugs in den
letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die 45-jährige Wartezeit zu gelangen (BSG vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 54).
3. Die vollständige Geschäftsaufgabe der vorletzten Arbeitgeberin der Klägerin, der H GmbH & Co. KG, hat den Bezug von Alg
im hier streitigen Zeitraum vom 16.3.2015 bis zum 14.10.2016 auch "bedingt". Sie ist hierfür wesentliche (hierzu c) mitwirkende
Bedingung (hierzu b) iS der hier anzuwenden Kausalitätslehre (hierzu a).
a) Ob der Leistungsbezug iS des §
51 Abs
3a Satz 1 Nr
3 Teilsatz 3
SGB VI durch die Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers "bedingt" ist, beurteilt sich - wie der Senat bereits entschieden hat (BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr 4 RdNr 20 f, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) - nach der auch im Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung anzuwendenden Lehre von der wesentlich mitwirkenden Bedingung (vgl hierzu nur BSG Urteil vom 25.5.2018 - B 13 R 30/17 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 21 RdNr 17 mwN). Nach dieser sind kausal und rechtserheblich nur solche (naturwissenschaftlich-philosophischen)
Ursachen (1. Stufe), die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Für die
insoweit erforderliche wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache für den Erfolg (2. Stufe) gilt: Es kann
mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd
gleichwertig". So kann auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache für
den Erfolg rechtlich wesentlich sein, sofern nicht eine andere Ursache eine überragende Bedeutung hat (BSG Urteil vom 25.5.2018 - B 13 R 30/17 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 21 RdNr 17 mwN). In diesem Sinne rechtlich wesentliche Ursache ist im Rahmen des §
51 Abs
3a Satz 1 Nr
3 Teilsatz 3
SGB VI eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers, die zur Beendigung der Beschäftigung mit nachfolgendem
Leitungsbezug geführt hat (BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr 4 RdNr 20 f, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
Für die Frage, ob der Leistungsbezug durch die Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe "des Arbeitgebers" bedingt ist,
ist nicht nur auf den letzten Arbeitgeber vor dem Leistungsbezug abzustellen. Vielmehr kann nach der Lehre von der rechtlich
wesentlichen Bedingung der Leistungsbezug auch durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe eines früheren Arbeitgebers
bedingt sein. Dies hat der Senat ebenfalls bereits ausgeführt (BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr 4 RdNr 28, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; bereits angedeutet in BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr 3, RdNr 21, 23) und wird mit der Revision ausdrücklich nicht infrage gestellt. Der Wortlaut des §
51 Abs
3a Satz 1 Nr
3 Teilsatz 3
SGB VI, nach dem nur eine "Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers", nicht aber "des letzten Arbeitgebers"
vorliegen muss, steht dem nicht entgegen. Ebenso wenig kann dem Wortlaut des §
51 Abs
3a Satz 1 Nr
3 Teilsatz 2 und 3
SGB VI entnommen werden, dass die Zeit des Bezugs von Entgeltersatzleistungen dem Renteneintritt unmittelbar vorausgehen müsste.
Vielmehr sind in Teilsatz 2 allgemein "Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn" angesprochen,
ohne dass eine besondere Lage dieser Zeiten innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums gefordert wird.
b) Die vollständige Geschäftsaufgabe der H GmbH & Co. KG ist im naturwissenschaftlichphilosophischen Sinne Ursache auch für
den Alg-Bezug der Klägerin in der Zeit vom 16.3.2015 bis zum 14.10.2016. Nach den Feststellungen des LSG hat die vorletzte
Arbeitgeberin der Klägerin das gesamte Geschäft des Handels mit hochwertiger Damen- und Herrenoberbekleidung eingestellt und
deshalb sämtliche Arbeitnehmer, darunter auch die Klägerin, entlassen. Dies führte nicht nur zu dem sich unmittelbar anschließenden
Alg-Bezug in der Zeit vom 1.6.2014 bis zum 31.10.2014, sondern auch zu dem erneuten Alg-Bezug in der Zeit vom 16.3.2015 bis
zum 14.10.2016. Die Geschäftsaufgabe und die deshalb erfolgte Kündigung durch die vorletzte Arbeitgeberin können in Anwendung
der conditio-sine-qua-non-Formel (vgl hierzu zuletzt BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9 RdNr 18; BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 13/17 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 10 RdNr 15) nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg - die erneute Arbeitslosigkeit
und der erneute Alg-Bezug der Klägerin - entfiele. Ohne die Geschäftsaufgabe wäre der Klägerin nicht gekündigt worden und
sie hätte das Beschäftigungsverhältnis bei ihrer letzten Arbeitgeberin, der C GmbH, nicht aufgenommen und wäre weder von dieser
gekündigt noch im Anschluss hieran (erneut) in den Alg-Bezug geraten.
c) Zugleich ist die vollständige Geschäftsaufgabe der vorletzten Arbeitgeberin der Klägerin als Ursache für deren erneuten
Alg-Bezug auch "wesentlich mitwirkende Bedingung" im oben dargestellten Sinne. Insbesondere der Kündigung der Klägerin durch
ihre letzte Arbeitgeberin kommt als konkurrierender Ursache gegenüber den anderen Ursachen vorliegend keine überragende Bedeutung
zu. Sie ist nicht als einzig "wesentliche" Ursache im Sinne des Sozialrechts zu qualifizieren, derentwegen den anderen Ursachen
keine rechtlich entscheidende Bedeutung mehr zukäme (vgl zu einer solchen Konstellation BSG Urteil vom 25.5.2018 - B 13 R 30/17 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 21 RdNr 18 ff). Dabei ist die Wesentlichkeit der konkurrierenden Ursachen hier vorrangig anhand des
Sinn und Zwecks der Ausnahmen und Rückausnahmen des §
51 Abs
3a Satz 1 Nr
3 Teilsatz 2 und 3
SGB VI zu beurteilen.
Wie bereits oben (vgl II.B.2.b) ausgeführt, sollten durch die Regelungen in Teilsatz 2 und 3 des §
51 Abs
3a Satz 1 Nr
3 SGB VI Fehlanreize für Frühverrentungen und ein hierauf gerichtetes Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Beendigung
von Arbeitsverhältnissen verhindern sowie Härtefälle vermeiden. Diesen Zielen würde es geradezu widersprechen, sollte die
ggf vorübergehende Aufnahme einer Beschäftigung der Anrechenbarkeit nachfolgender Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen
der Arbeitsförderung entgegenstehen, obwohl der selbe Zeitraum bei ununterbrochener Arbeitslosigkeit in vollem Umfang auf
die 45-jährige Wartezeit anzurechnen gewesen wäre. Vielmehr würden hierdurch (Fehl-)Anreize geschaffen, entgegen §
138 Abs
1 Nr
2 und
3, Abs
4 und
5 SGB III keine (ernsthaften) Eigenbemühungen zu entfalten und nicht (ernsthaft) zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung bereit
zu sein.
Vorliegend hätte die Klägerin - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - die Wartezeit von 45 Jahren auch ohne
die weiteren fünf Monate mit Pflichtbeitragszeiten wegen der Beschäftigung bei ihrem letzten Arbeitgeber in der Zeit vom 1.11.2014
bis zum 15.3.2015 allein durch Ausschöpfen des ihr zunächst ab 1.6.2014 gewährten Alg-Anspruchs erfüllen können. Vor diesem
Hintergrund sieht der Senat keinen Gesichtspunkt, der es innerhalb einer an den Zwecken der Ausnahmen und Rückausnahmen des
§
51 Abs
3a Satz 1 Nr
3 Teilsatz 2 und 3
SGB VI ausgerichteten wertenden Betrachtung erlauben würde, der Kündigung durch die letzte Arbeitgeberin der Klägerin eine so überragende
Bedeutung beizumessen, dass diese die vorangegangene Kündigung aufgrund der Geschäftsaufgabe der vorletzten Arbeitgeberin
als mitwirkende Bedingung des Alg-Bezugs in der Zeit ab 16.3.2015 ausschließen könnte.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs
1 und 4
SGG.