Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen allein geltend gemachten Zulassungsgrund
hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage,
der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung
die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es ist aufzuzeigen, dass die
Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht
zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso
erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen
Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich
bedeutsam, ob die gesetzliche Regelung des totalen Leistungsausschlusses in § 31 Abs 2 Nr 4 SGB II iVm § 31a Abs 2 SGB II wegen Verstoßes gegen Art
1 GG, Art
2 GG und wegen Verstoßes gegen weitere Grundrechte bzw Verfassungsgrundsätze verfassungswidrig ist. Hierzu hätte sie sich insbesondere
mit dem Inhalt der von ihr genannten Grundrechte und deren Auslegung durch die Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17 = SozR 4-4200 § 31a Nr 1) und des BVerfG (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 ff) wenigstens ansatzweise auseinandersetzen müssen. Der Hinweis auf ein anhängiges Verfahren vor dem BVerfG und die Wiedergabe
der Pressemitteilung des BVerfG sowie der veröffentlichten Gliederung der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG vom 15.1.2019
ersetzt diese Auseinandersetzung nicht und entspricht den Anforderungen an die Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung
ebenso wenig (vgl BSG vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - RdNr 9), wie die Wiedergabe von Ansichten einiger Beobachter dieser mündlichen Verhandlung.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.