Gründe:
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist
hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich
zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des Landessozialgerichts
(LSG) von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Antragsvorbringen noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs
aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass
sich solche Fragen grundsätzlicher Art hier in Bezug auf die Aufforderung zur Vorlage von Auszügen aus Sparbüchern im Rahmen
der Mitwirkungspflichten bei der Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) stellen könnten, ist mit Blick auf die Rechtsprechung des BSG zur Obliegenheit zur Vorlage von Kontounterlagen nach dem SGB II (vgl BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R = BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 29) nicht erkennbar.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus der Entscheidung des LSG selbst noch bei Durchsicht der Verfahrensakte. Keinen
Verstoß gegen §
60 Abs
1 SGG iVm §§
41 bis
46 Abs
1, §§
47 bis
49 ZPO bedeutet es insbesondere, dass das LSG auf die mündliche Verhandlung vom 27.6.2014 ohne Weiteres entschieden und weder, wie
vom Kläger beantragt, einen anderen Dolmetscher hinzugezogen noch das Verfahren bis zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch
über die Mitglieder des erkennenden Senats unterbrochen hat. Frei von Rechtsfehlern ist das LSG vielmehr davon ausgegangen,
dass in dem bloßen Wunsch nach "Auswechslung" des Gerichts sowie der von diesem hinzugezogenen Dolmetscherin ohne Benennung
konkreter Anhaltspunkte für eine mögliche Befangenheit selbst dann gänzlich untaugliche Befangenheitsanträge zu sehen wären,
wenn diese Erklärung als Ablehnung iS von §
60 SGG zu verstehen sein sollte. Zwar muss die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers nicht stets als unzulässig anzusehen sein
(vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
60 RdNr 10b). Unzulässig ist sie aber jedenfalls dann, wenn sie nicht mit konkreten Anhaltspunkten verbunden ist, die bei objektiver
Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten können (vgl BSG vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 12). So verhält es sich hier, nachdem der Kläger von dem Umstand
abgesehen, dass der erkennende Senat bereits einmal zu seinen Lasten entschieden hatte, keine weiteren Anhaltspunkte für die
Befangenheit der ihm angehörenden Richter aufgeführt hat. Ebenso wenig gibt die nicht näher substantiierte Behauptung, ein
Dolmetscher übersetze falsch, Anlass dafür, ihn wegen Befangenheit abzulehnen.
Verfahrensfehler sind schließlich auch im Hinblick auf die Entscheidung über den PKH-Antrag des Klägers durch den Beschluss
des LSG vom 6.3.2014 nicht zu erkennen.