Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
12. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten, am 13.7.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag gegen das ihm am 29.6.2019 zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.4.2019
gewandt und ua ausgeführt: "Betreffend Urteile des SG Detmold AZ: S 28 R 146/17 + LSG NRW Essen: L 18 R 745/18 Klage gegen diese Urteile". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten
Urteil des LSG, die als einzig statthaftes Rechtsmittel in Betracht kommt.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in
der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch
zugelassene Prozessbevollmächtigte (§
73 Abs
4 SGG) innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist einlegen lassen (§
160a Abs
1 S 2
SGG). Diese ist am 29.7.2019 abgelaufen.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig
zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.