Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 16. Januar 2018 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger hat zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 23.1.2018
zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.1.2018 mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten, am 6.2.2018
durch Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und um Übersendung eines Formulars
zur Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebeten. Ein solches wurde ihm mit Eingangsbestätigung
der Geschäftsstelle des Senats vom 7.2.2018 übersandt.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach
der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe,
sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese
gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem gemäß §
117 Abs
3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis
zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Zwar ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der einmonatigen
Beschwerdefrist, die für den Kläger mit Ablauf des 23.2.2018 endete (§
160a Abs
1 Satz 2, §
64 Abs
2 SGG), beim BSG eingegangen. Die Erklärung hat der Kläger dem BSG indessen nicht vorgelegt.
Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG auf das Erfordernis der Vorlage
des Prozesskostenhilfegesuchs und der formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ausdrücklich hingewiesen
worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen,
die im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.