BSG, Beschluss vom 09.09.2019 - 5 R 41/19
Zulässigkeit einer Gegenvorstellung
Unanfechtbare Entscheidung
Grobes prozessuales Unrecht
Gegen eine unanfechtbare Entscheidung ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf nur zulässig, wenn diese Entscheidung offensichtlich
dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt.
Vorinstanzen: BSG 31.07.2019 B 5 R 33/19 S , LSG Hessen 28.06.2019 L 2 R 93/19 RG , SG Frankfurt/Main 14.12.2018 S 6 R 391/18
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 31. Juli 2019 - B 5 R 33/19 S - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Mit Beschluss vom 31.7.2019 - B 5 R 33/19 S - hat der Senat das Rechtsschutzgesuch des Klägers vom 12.7.2019 als unzulässig verworfen, weil der Kläger vor dem Bundessozialgericht
(BSG) grundsätzlich keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen kann (vgl §
73 Abs
4 SGG) und darüber hinaus keine mit einem Rechtsbehelf zum BSG anfechtbare Entscheidung vorlag. Mit Schreiben an das BSG vom 8.8.2019 (eingegangen am 13.8.2019) hat der Kläger "Gegenvorstellung" erhoben.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Eine unanfechtbare Entscheidung kann auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf jedenfalls
nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt
(vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16 S 15; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 24 S 44 f und Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - Juris RdNr 1). Rechtlich bedeutsame Umstände, die den angegriffenen
Senatsbeschluss als offenkundig unrichtig oder grob prozessrechtswidrig erscheinen lassen könnten, trägt der Kläger in seinem
Schreiben vom 8.8.2019 nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs
1 SGG.