Entschädigungsleistungen nach dem StrRehaG
Wiederaufnahme eines Berufungsverfahrens
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Wiederaufnahme seines beim LSG geführten Berufungsverfahrens L 9 VE 1/15 über Entschädigungsleistungen
nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.
Das LSG hat die Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen. Die Klage sei unstatthaft, weil der Kläger keine schlüssigen
Wiederaufnahmegründe dargelegt habe. Sie sei zudem verfristet, weil sie außerhalb der gesetzlichen Monatsfrist erhoben worden
sei. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren (Urteil vom 3.12.2020).
Mit seinem Prozesskostenhilfe (PKH)-Antrag vom 18.12.2020 macht der Kläger geltend, er sei nicht über die Frist für die Wiederaufnahmeklage
belehrt worden. In der Sache stütze sich das Berufungsurteil auf ungenügende und zum Teil wahrheitswidrige Entscheidungsgrundlagen.
II
Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
(§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen
werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass einer der
in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vorliegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall
des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Im Zusammenhang mit der Frage der Statthaftigkeit der Wiederaufnahmeklage ist angesichts der umfangreichen höchstrichterlichen
Rechtsprechung hierzu nicht ersichtlich, dass eine grundsätzliche Bedeutung mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden
könnte; nach gefestigter Rechtsprechung des BSG setzt die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage zumindest die schlüssige Darlegung eines der ua in §
179 Abs
1 SGG iVm §
579 und §
580 ZPO aufgeführten Wiederaufnahmegründe voraus (Senatsurteil vom 10.9.1997 - 9 RV 2/96 - BSGE 81, 46, 47 = SozR 3-1500 § 179 Nr 1 S 2; BSG Beschluss vom 21.8.2019 - B 8 SO 34/19 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 23.4.2014 - B 14 AS 368/13 B - SozR 4-1500 § 179 Nr 1 RdNr 9; BSG Beschluss vom 2.7.2003 - B 10 LW 8/03 B - juris RdNr 6). Daran fehlt es hier jedoch. Die behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung, für die es hier ohnehin keine Anhaltspunkte gibt
(vgl Senatsbeschluss vom 19.2.2019 - B 9 V 2/18 BH - juris RdNr 11 ff), stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Deshalb ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könnte.
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler
des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Solche im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde relevanten Verfahrensmängel hat der Kläger
nicht benannt; sie sind auch nach Durchsicht der Akten nicht ersichtlich.
Dahinstehen kann, ob das LSG dem Kläger zu Unrecht Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage nach
§
586 ZPO verwehrt hat, weil es die Klage, wie ausgeführt, jedenfalls mangels schlüssiger Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes als
unzulässig behandeln durfte.
Da dem Kläger insgesamt keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).