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BSG, Beschluss vom 28.09.2017 - 10 ÜG 17/17 C
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung Grobes prozessuales Unrecht Richterliche Selbstkontrolle
1. Die Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung erfordert einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest sind im Wege einer eigenständigen Auseinandersetzung schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt.
2. Eine Gegenvorstellung ist auch nach Einführung der Anhörungsrüge jedenfalls insoweit weiter statthaft, als mit ihr keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG geltend gemacht und keine Korrektur einer unanfechtbaren Entscheidung verlangt wird.
3. Sie setzt voraus, dass dem Betroffenen - außerhalb einer Gehörsverletzung - grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss.
Normenkette:
SGG § 178a Abs. 2 S. 5
,
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGG § 62
Vorinstanzen: BSG 18.05.2017 B 10 ÜG 2/17 BH , LSG Hessen 14.12.2016 L 6 SF 5/16 EK U
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18. Mai 2017 - B 10 ÜG 2/17 BH - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den genannten Beschluss des Bundessozialgerichts werden als unzulässig verworfen.
Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens und der Gegenvorstellung.

Entscheidungstext anzeigen: