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BSG, Beschluss vom 26.03.2010 - 11 AL 108/09 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III
Zur ausreichenden Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung aufzeigen (hier zur Frage, ob das Tatbestandsmerkmal "auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelung" in § 85 Abs. 2 S. 3 SGB II auch erfüllt ist, wenn die Verkürzung der Ausbildungsdauer bei einer Umschulung/Weiterbildung durch eine materiell-gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist und ob die Voraussetzungen von § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III nur dann erfüllt sind, wenn jegliche Verkürzungsmöglichkeit fehlt).
Normenkette:
SGB III § 85 Abs. 2 S. 3
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Chemnitz 07.05.2009 L 3 AL 167/06 , SG Dresden S 19 AL 2028/04
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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