Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache,
Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III
Gründe:
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen.
Denn ihre Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Beschwerde erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Denn der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG ist nicht hinreichend iS des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG "dargelegt".
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung,
ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese Frage noch nicht geklärt ist, weshalb eine
Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte
Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 60 und 65; vgl auch BVerfG SozR 3-1500
§ 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm
angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufzeigen. Diesen Anforderungen trägt die Beschwerdebegründung vom
24. September 2009 nicht hinreichend Rechnung.
Die Klägerin hat zwar in der Beschwerdebegründung zu §
85 Abs
2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) zwei Fragen genannt, nämlich:
1. Ist das Tatbestandsmerkmal "auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelung" auch erfüllt, wenn die Verkürzung der Ausbildungsdauer
bei einer Umschulung/Weiterbildung durch eine materiell-gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist oder genügt den Anforderungen
von §
85 Abs
2 Satz 3
SGB III nur ein in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenes Gesetz im formellen Sinn?
2. Sind die Voraussetzungen von §
85 Abs
2 Satz 3
SGB III nur dann erfüllt, wenn jegliche Verkürzungsmöglichkeit fehlt, oder kommt es darauf an, dass im konkreten Einzelfall für den
Umschüler keine Verkürzungsmöglichkeit der Dauer der Umschulung um 1/3 der normalen Ausbildungszeit bzw nur eine kürzere Verkürzungsmöglichkeit
als 1/3 der Ausbildungsdauer gegeben ist?
Es kann dahin stehen, ob die Klägerin damit über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen des allein revisiblen Bundesrechts
aufgeworfen hat. Jedenfalls hat sie weder deren abstrakte Klärungsbedürftigkeit noch deren konkrete Klärungsfähigkeit hinreichend
dargelegt.
a) Zur Klärungsbedürftigkeit hat die Klägerin lediglich ausgeführt, das Landessozialgericht (LSG) habe in seiner Entscheidung
den Rechtsbegriff "auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen" in §
85 Abs
2 Satz 3
SGB III falsch interpretiert, weil es - wie die Sozialgerichte und ein anderer Senat desselben LSG im Eilverfahren - davon hätte
ausgehen müssen, dass die Fördervoraussetzung erfüllt sei. Aus welchen Gründen das LSG den erwähnten Rechtsbegriff "falsch
interpretiert" habe, wird in der Beschwerdebegründung indes nicht ausgeführt. Dazu hätte jedoch schon deshalb Veranlassung
bestanden, weil, wie die Klägerin in der Beschwerdebegründung selbst ausführt, das LSG - aus seiner Sicht - die Argumentation
der Vorinstanzen und des anderen LSG-Senats im Eilverfahren unter konkreter Auswertung der Gesetzesmaterialien (ua BT-Drucks
14/6944 S 35) widerlegt habe. Dieses Darlegungserfordernis kann auch nicht durch den in der Beschwerdebegründung wiederholt
in den Vordergrund gestellten Hinweis ersetzt werden, dass die vorinstanzlichen Entscheidungen in der Begründung voneinander
abweichen würden und die Rechtsfrage unterschiedlich entschieden hätten - worauf die neunseitige wortwörtliche Wiedergabe
der Entscheidungsgründe der beiden Vorinstanzen in der Beschwerdebegründung abzielt -, oder dass das LSG den Fall unrichtig
entschieden habe (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; dazu: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 317 mwN).
Lediglich zur Klarstellung - ohne dass die vorliegende Entscheidung darauf beruht - ist darauf hinzuweisen, dass auch das
Bundessozialgericht (BSG) im Rahmen der Auslegung des §
85 Abs
2 Satz 3
SGB III (in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung) ausdrücklich auf die Gesetzesmaterialien Bezug genommen hat (BSG, Urteil vom
18. August 2005 - B 7a/7 AL 100/04 R RdNr 21).
b) Darüber hinaus hat es die Klägerin versäumt, die Klärungsfähigkeit, konkret die Entscheidungserheblichkeit, der von ihr
aufgeworfenen Fragen aufzuzeigen. Denn der von der Klägerin geltend gemachte Förderungsanspruch nach §
77 Abs
1 Satz 1, Abs
3 SGB III iVm §
85 Abs
1 Satz 1
SGB III hat mehrere Voraussetzungen, nämlich ua das Erfordernis der Zulassung einer Maßnahme. Die Beschwerdebegründung hätte deshalb
konkret aufzeigen müssen, dass der geltend gemachte Anspruch vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung im Einzelfall
konkret abhängt und nicht am Fehlen einer weiteren Anspruchsvoraussetzung scheitert (vgl BSG SozR 4-1500 §
160a Nr 5 RdNr 3; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG-Kommentar, 9. Aufl 2008, §
160a RdNr 14k; Becker, SGb 2007, 261, 268). Dies hätte erfordert, nicht nur zu der vom LSG verneinten Anspruchsvoraussetzung des §
85 Abs
2 SGB III und damit zur fehlenden angemessenen Dauer der Weiterbildungsmaßnahme, sondern auch zur Anspruchsvoraussetzung des §
85 Abs
1 Satz 1
SGB III und damit der fehlenden Zulassung der Weiterbildungsmaßnahme durch eine fachkundige Stelle vorzutragen. Diesbezüglich enthält
die Beschwerdebegründung keine Ausführungen. Hierzu hätte jedoch umso mehr Anlass bestanden, als das LSG ausdrücklich ausgeführt
hat, dass es auch an dieser Voraussetzung fehle. Hieran ändert auch nichts, dass das LSG in seiner Entscheidung offengelassen
hat, ob bei fehlender Zulassung durch eine fachkundige Stelle gleichwohl ein Förderanspruch bejaht werden könne, wenn sämtliche
Zulassungsvoraussetzungen vorlägen. Denn hierzu hätte mindestens in Auseinandersetzung mit dem Wortlaut und Zweck des §
85 Abs
1 Satz 1
SGB III vorgetragen werden müssen, dass und weshalb dieser Lösungsansatz im Fall der Klägerin Platz greifen soll. Dies ist nicht
geschehen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs
1 SGG.