Anspruch auf Arbeitslosengeld; Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Prüfung einer verhaltensbedingten Kündigung
durch die Sozialgerichte
Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für
das Saarland vom 23. November 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin G beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den
zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich
(Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 §
160a Nr 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung
hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand der Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht
ohne weiteres zu beantworten ist; außerdem ist der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage
im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger vorgelegte Beschwerdebegründung
nicht.
Zweifelhaft ist schon, ob die Beschwerdebegründung die unmissverständliche Formulierung einer Rechtsfrage enthält, der über
den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen und die in einem Revisionsverfahren mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet
werden könnte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; Beschlüsse des Senats vom 17.8.2009, B 11 AL 192/08 B, und vom 21.9.2010, B 11 AL 55/10 B). Denn die Fragestellung auf Seite 5 der Begründungsschrift vom 30.12.2010 ist auf die besonderen Umstände des vorliegenden
Einzelfalles ausgerichtet und sie lässt über eine lediglich inhaltliche Kritik an der Entscheidung des Landessozialgerichts
(LSG) hinaus nicht konkret erkennen, inwiefern es sich um eine die Rechtsanwendung betreffende, also mit den Mitteln juristischer
Methodik zu beantwortende Frage (vgl Lüdtke,
SGG, 3. Aufl 2009, §
160 RdNr 8 mwN) handeln soll. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Frage unter Berücksichtigung der Ausführungen des
LSG, das von der Wirksamkeit der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung ausgegangen ist (vgl insbesondere Seite 19 der
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils), überhaupt stellt.
Unabhängig davon fehlt es jedenfalls an geeigneten Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und zur Klärungsfähigkeit der formulierten
Frage. Der Beschwerdeführer äußert sich weder näher zu den vom LSG herangezogenen Rechtsgrundlagen (insbesondere §§ 144 und
147 Sozialgesetzbuch Drittes Buch) noch stellt er den relevanten Sachverhalt in einer Weise dar, die es dem Bundessozialgericht
(BSG) ermöglicht, allein aufgrund des Vorbringens der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob die Revision zuzulassen ist (vgl
ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 62). Das Vorbringen, die Frage sei weder vom BSG noch von den Tatsachengerichten entschieden und
sie sei entscheidungserheblich, weil dem Kläger die mit der Klage verfolgten Ansprüche für den Fall der Verneinung eines Verschuldens
zustünden, ist unsubstanziiert und damit im Ergebnis unzureichend. Hätte sich der Beschwerdeführer mit der bereits vom LSG
zitierten Rechtsprechung des BSG näher auseinandergesetzt, hätte er hieraus entnehmen können, dass gerade mangels einer Bindungswirkung
arbeitsgerichtlicher Entscheidungen und arbeitsgerichtlicher Vergleiche für das sozialgerichtliche Verfahren die Sozialgerichte
selbst von Amts wegen prüfen müssen, ob der Arbeitnehmer durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben
hat (vgl ua BSG Urteil vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R - BSGE 91, 18 = SozR 4-4300 § 144 Nr 2 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbs 2
SGG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen. Die unzulässige
Beschwerde ist zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.