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BSG, Urteil vom 14.03.2018 - 12 KR 17/16
Beiträge zur Gesamtsozialversicherung Beitragseinzugsverfahren Unständig Beschäftigter Prognoseentscheidung Abgrenzung zur regelmäßigen Beschäftigung
1. Wie der Senat in seinem Urteil vom 31.03.2017 - B 12 KR 16/14 R - entschieden hat, ist bei der Bestimmung des Umfangs beitragspflichtiger Einnahmen von unständig Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Berufsmäßigkeit ihrer Tätigkeit nicht zu fordern.
2. Die Frage, ob eine unständige Beschäftigung i.S. von § 163 Abs. 1 S. 2 SGB VI vorliegt, ist als Statusfrage aufgrund einer Prognose zu Beginn der Beschäftigung zu treffen.
3. Eine unständige Beschäftigung kommt dann nicht in Betracht, wenn von Beginn der Beschäftigung an fest steht, dass sich die Arbeitseinsätze für den Arbeitgeber wiederholen werden, insbesondere dies in Rahmenverträgen vorher festgelegt wurde; in diesen Konstellationen liegt keine unständige Beschäftigung, sondern eine regelmäßige Beschäftigung vor.
4. Die Sonderregelungen für die Beitragsbemessung unständig Beschäftigter können auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Vertragsparteien innerhalb eines längeren Befristungsrahmens zusätzlich zu den möglichen konkreten Arbeitstagen vorsorglich einen größeren zeitlichen Korridor um diese Termine herum bilden, innerhalb dessen Arbeitseinsätze abgerufen werden können.
Normenkette: ,
SGB VI § 163 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Bayern 26.01.2016 L 5 KR 43/14 , SG München 24.10.2013 S 2 KR 536/10
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2016 und des Sozialgerichts München vom 24. Oktober 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, bei der Beigeladenen zu 1. über die bereits gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge hinaus weitere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Monat März 2009 aus 3030 Euro Arbeitsentgelt und für den Monat April 2009 aus 6060 Euro Arbeitsentgelt jeweils bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze einzuziehen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

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