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BSG, Beschluss vom 09.03.2017 - 12 KR 91/16 B
Feststellung einer Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage 9/10 - Belegung von Mitglieds- oder Versicherungszeiten
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn diese zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, sich die Antwort darauf aber zweifelsfrei aus dem Gesetz erschließt.
3. Nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007 (BGBl I 378) sind Personen versicherungspflichtig, "die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren".
4. Weshalb trotz dieses eindeutigen, an die Versicherung in der GKV in der "zweiten Hälfte" des Erwerbslebens anknüpfenden Gesetzeswortlauts auch "nennenswerte Zeiten" einer Versicherung in der GKV in Bezug auf das gesamte Erwerbsleben die Versicherungspflicht als Rentner begründen sollen, ist nicht ersichtlich.
Normenkette:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
Vorinstanzen: LSG Bayern 17.08.2016 L 5 KR 490/15 , SG Nürnberg S 7 KR 251/15
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: