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BSG, Urteil vom 26.04.2016 - 2 U 13/14
Statthaftigkeit der Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Höhe der Abtretung einer Sozialleistung des Sozialleistungsberechtigten
Gemäß § 54 Abs. 1 SGG ist die Anfechtungsklage statthaft, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Ob eine Regelung durch Verwaltungsakt vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Sowohl der Inhalt als auch das äußere Erscheinungsbild des Bescheides können Aufschluss darüber geben, wie die Erklärung unter Berücksichtigung des objektivierten Empfängerhorizonts nach den Umständen des Einzelfalls verstanden werden muss. Für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes kann sprechen, dass ein solcher nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu ergehen hat (hier bei einer Entscheidung des Sozialleistungsträgers über die Auswirkungen von Abtretungen auf die monatlichen Zahlungsansprüche gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten als Anspruchsinhaber und Zedent). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2016, 717
Normenkette:
GVG § 17 Abs. 1 S. 2
,
InsO § 36
,
InsO § 80
, ,
SGG § 202 S. 1
,
SGG § 54 Abs. 1
,
SGG § 94
,
SGG § 96 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 29.07.2014 L 9 U 847/10 , SG Konstanz 12.01.2010 S 11 U 2345/09
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2014 abgeändert und die Klage gegen den Bescheid vom 20. Juli 2009 wegen Unzulässigkeit abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klagen gegen den Bescheid vom 8. Juni 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2009 unzulässig sind.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

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