Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5.
Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Kläger
hat entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung
ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbs 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Beschluss vom 8.12.2010 - 1 BVR 1382/10
- NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.