BSG, Beschluss vom 11.05.2016 - 2 U 51/16 B
Vorinstanzen: LSG Hessen 08.12.2015 L 3 U 97/15 , SG Frankfurt/Main S 23 U 180/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8.
Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Hessischen LSG hat die Klägerin durch ihre früheren
Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die
Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 14.4.2016 mitgeteilt, dass sie die Klägerin nicht mehr vertreten.
Nach §
160a Abs
2 Satz 2
SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 29.4.2016 verlängerten Frist durch einen
beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig
verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.