Gründe:
I
Die Klägerin, die als hausärztliche Kinderärztin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, wendet sich gegen eine
Honorarneufestsetzung und -rückforderung für die Quartale II/2005 bis IV/2006.
Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung stellte die beklagte Kassenärztliche Vereinigung Überschreitungen der Obergrenze für
das Quartalszeitprofil sowie Überschreitungen des Tageszeitprofils fest. Auffällig war die gehäufte Abrechnung der Leistung
Nr 04120 Einheitlicher Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen ([EBM-Ä] Beratung, Erörterung und/oder Abklärung, Dauer
mindestens 10 Minuten, je vollendete 10 Minuten im Rahmen der kinder- und jugendmedizinischen Grundleistungen). Die Beklagte
berichtigte daraufhin die Honoraranforderungen für die Nr 04120 in den streitbefangenen Quartalen um insgesamt 27 745,65 Euro.
Die Klägerin habe bei ihrer Anhörung angegeben, sie habe die Nr 04120 EBM-Ä auch im Zusammenhang mit biographischen Anamnesen
und vertieften Explorationen nach Nr 35140 und 35141 EBM-Ä sowie mit verbalen Interventionen bei psychosomatischen Krankheitszuständen,
Nr 35110 EBM-Ä, abgerechnet, wenn diese Gespräche länger gedauert hätten, als im EBM-Ä für diese Leistungen angegeben sei.
Dies sei jedoch unzulässig, weil die dort angegebenen Zeiten Mindestzeiten seien. Da es sich um grob fahrlässig fehlerhafte
Abrechnungen handle, entfalle die Garantiefunktion der Sammelerklärung, sodass eine Kürzung auf den Fachgruppendurchschnitt
erfolgen könne. Außerdem berichtigte die Beklagte die Nr 35140 und 35141 EBM-Ä vollständig, weil der Klägerin die erforderliche
Genehmigung fehle. Insgesamt betrug der Rückforderungsbetrag 29 397,95 Euro. Widerspruch, Klage und die auf die Berichtigung
der Nr 04120 EBM-Ä beschränkte Berufung waren erfolglos. Der Honorarbescheid sei insgesamt zu korrigieren gewesen, weil die
Klägerin nachweislich mindestens eine Leistung im Quartal grob fahrlässig falsch abgerechnet habe.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache geltend (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
II
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen.
Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss gemäß den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet
(vgl BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren
entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht
ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt.
Daran fehlt es hier. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in dem Vortrag, die Klägerin habe eine Gesprächsleistung tatsächlich
erbracht, die sie aus Rechtsgründen nicht mit der Nr 04120 EBM-Ä habe abrechnen können. Hierauf begründet sie die Rechtsfrage,
ob die Garantiefunktion der Abrechnungssammelerklärung auch dann entfalle, wenn eine Leistung tatsächlich erbracht worden
sei, sie aber aus Rechtsgründen nicht abrechenbar sei. Diese Rechtsfrage sei in der Entscheidung des Senats vom 17.9.1997
- 6 RKa 86/95 (SozR 3-5550 § 35 Nr 1) nicht geklärt. Weder zur Klärungsbedürftigkeit noch zur Klärungsfähigkeit dieser Frage finden sich
hinreichende Darlegungen. Die Klägerin geht bereits nicht auf die Ausführungen des SG ein, denen das LSG sich angeschlossen hat, wonach sie den Leistungsinhalt der Nr 04120 EBM-Ä in den beanstandeten Fällen
gerade nicht erbracht hat. Das SG hat aufgezeigt, dass es nicht ausreichend ist, dass tatsächlich (irgend)eine Gesprächsleistung erbracht worden ist, sondern
dass vielmehr die zutreffende Bewertung des Leistungsgeschehens entscheidend ist. Zudem fehlt es auch an jeder Auseinandersetzung
mit der einschlägigen Rechtsprechung des Senats. Bereits die Ausführungen des Senats im og Urteil, wonach eine "unrichtige
Angabe über erbrachte Leistungen" ausreicht, um die Abrechnungssammelerklärung unrichtig werden zu lassen, hätten - nicht
zuletzt im Hinblick auf die Feststellungen und Bewertungen der Tatsacheninstanzen - Anlass zu näheren Darlegungen gegeben.
Weitere Rechtsprechung des Senats zu §
106a Abs
2 Satz 1
SGB V, wie sie etwa von der Beklagten aufgezeigt wird, ist nicht berücksichtigt. Es fehlt damit insgesamt an einer den Darlegungsanforderungen
genügenden Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §§
154 ff
VwGO. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§
154 Abs
2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Beschwer der Klägerin (§
197a Abs
1 Satz 1 Teils 1
SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).