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BSG, Beschluss vom 27.09.2017 - 6 KA 35/17 B
Richtgrößenregress Divergenzrüge Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze Formgerechte Darlegung einer Divergenz
1. Für die Zulassung einer Revision wegen Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass entscheidungserhebliche abstrakte Rechtssätze aus dem LSG-Urteil und aus einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht.
2. Das muss in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden; es reicht nicht aus, aus dem Berufungsurteil bestimmte Folgerungen zu ziehen, die mit Aussagen des BSG unvereinbar sein sollen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 30.11.2016 L 3 KA 53/13 , SG Hannover 06.03.2013 S 72 KA 45/08
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. November 2016 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19 404 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: