BSG, Beschluss vom 26.04.2016 - 8 SO 6/16 S
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 02.12.2013 L 23 SO 307/13 B ER , SG Berlin S 212 SO 2647/13 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2013 - L
23 SO 307/13 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm einen Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde beizuordnen,
wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Berlin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 28.10.2013 zurückgewiesen (Beschluss vom 2.12.2013). In dem Beschluss
wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des LSG mit
Schreiben vom 4.4.2016 "Beschwerde" eingelegt und mit weiterem Schreiben vom 15.4.2016 die Zulassung der Revision beantragt.
Außerdem hat er wegen des beim Bundessozialgericht geltenden "Anwaltszwangs" um einen "Rechtsbeistand" gebeten.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist mit keinem Rechtsmittel, weder einer Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision noch einer sonstigen Beschwerde, anfechtbar (§
177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Rechtsmittel ist daher entsprechend §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen. Wegen der im Verfahren B 8 SO 4/16 S im Streit befindlichen Wirksamkeit der Bestellung eines
besonderen Vertreters bedarf es nicht dessen Einschaltung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.