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BSG, Beschluss vom 30.09.2009 - 9 SB 19/09 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels, Einbeziehung weiterer Bescheide in das Verfahren
Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 SGG in der bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung findet nicht nur auf einen den angefochtenen Verwaltungsakt ändernden oder ersetzenden sog. Zugunstenbescheid Anwendung, sondern auch auf einen Bescheid, mit dem es ein Träger hoheitlicher Verwaltung während eines Gerichtsverfahrens ablehnt, den im gerichtlichen Verfahren angefochtenen Verwaltungsakt nach § 44 SGB X zurückzunehmen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 44
,
SGG § 160a Abs. 5
,
SGG § 96 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 17.12.2008 L 15 SB 133/08 , SG München 22.09.2008 S 14 SB 224/08
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2008 wird dieses Urteil insoweit aufgehoben, als darin nicht über den Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2008 entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

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