Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 23.02.2015 - 9 SB 2/15 B
Feststellung eines Grades der Behinderung Begriff der Hilflosigkeit Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Klärungsbedürftige Rechtsfrage
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt und die Anwendung mindestens einer Vorschrift des Bundesrechts betrifft (s. § 162 SGG).
2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein.
3. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder bereits höchstrichterlich entschieden ist.
4. Das BSG hat insbesondere zur Feststellung des gesundheitlichen Merkmals der Hilfslosigkeit (Merkzeichen "H") ausgeführt, dass hilflos i.S. von § 33b Abs. 6 EStG stets ist, wer bei den von dieser Vorschrift erfassten Verrichtungen für mindestens zwei Stunden am Tag fremder Hilfe dauernd bedarf.
5. Bei einem täglichen Zeitaufwand für fremde Hilfe zwischen einer und zwei Stunden ist Hilfslosigkeit dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege besonders hoch ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-3
,
EStG § 33b Abs. 6
,
SGG § 162
Vorinstanzen: LSG Hessen 11.12.2014 L 3 SB 32/14 , SG Gießen S 16 SB 271/12
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: