Gründe:
I
Den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch, bei ihr einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 80 festzustellen sowie
ihr die Merkzeichen H und RF zuzuerkennen, hat das LSG mit Urteil vom 14.12.2017 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von
Rechtsanwalt H. beantragt. Sie macht als Zulassungsgründe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz geltend.
II
1. Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht liegt hier nicht vor (dazu unter 2.). Damit entfällt zugleich die Beiordnung ihres
Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
2. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 15.1. und 27.2.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen
Form, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
a. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des
Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch
nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher,
um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog
Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 5.2.2018 - B 10 EG 21/17 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin trägt in ihrer Beschwerdebegründung vom 15.1.2018 vor, die Entscheidung des LSG beruhe "insbesondere auf der
Rechtsfrage, wie sich ein Einzel-GdB von 20 v.H. auf den Gesamt-GdB auswirkt". Soweit die von der Klägerin aufgeworfene Frage
auf die Klärung eines allgemeinen Erfahrungssatzes bei der GdB-Bewertung gerichtet sein sollte, handelt es sich von vornherein
nicht um eine Rechtsfrage iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG (vgl Senatsbeschluss vom 17.4.2013 - B 9 SB 69/12 B - Juris RdNr 9 mwN). In rechtlicher Hinsicht könnte sich die Frage zwar auf die Auslegung und Anwendung des §
69 Abs
3 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (aF - vgl ab 1.1.2018 §
152 Abs
3 SGB IX) beziehen. Dabei wird im Grunde danach gefragt, ob bei der Feststellung des GdB eine bestimmte Rechenoperation rechtlich
geboten ist. Die Klägerin legt jedoch die Klärungsbedürftigkeit einer solchermaßen verstandenen Fragestellung nicht dar. Denn
sie versäumt es, sich mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu den Modalitäten bei der Feststellung des GdB iS von §
69 Abs
3 S 1
SGB IX aF und den drei Prüfungspunkten, die nach der Rechtsprechung des BSG bei der Bemessung des GdB einzuhalten sind, auseinanderzusetzen (vgl Senatsbeschluss vom 17.4.2013 aaO mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Soweit die Klägerin in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 27.2.2018 die Frage als grundsätzlich bedeutsam erachtet,
"ob Teil A Nr. 3d) ee) der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung so auszulegen ist, dass
- bei Vorliegen einer Erkrankung mit einem Einzel-GdB von 20 v.H. allgemein,
- wenigstens aber bei einer Erkrankung mit einem Einzel-GdB von 20 v.H., welche sich nicht mit anderen Erkrankungen hinsichtlich
der Funktionsbeeinträchtigungen überschneidet, sondern diese keine Schnittmengen aufweisen oder sich gar verstärken,
die freie richterliche Beweiswürdigung nach §
128 SGG überschritten wird, soweit nicht eine Erhöhung des Gesamt-GdB von wenigstens 10 v.H. anerkannt wird", hat sie keine abstrakte
Rechtsfrage iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG bezeichnet. Sie kleidet vielmehr die im Rahmen der Beweiswürdigung im Einzelfall zu beantwortende Frage nach der Festsetzung
des Gesamt-GdB in das Gewand der grundsätzlichen Bedeutung. Damit handelt es sich im Kern aber um eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
unbeachtliche Frage der richterlichen Beweiswürdigung (vgl §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG). Solche Fragen eröffnen den Zugang zur Revisionsinstanz auch nicht über die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung
(vgl BSG Beschluss vom 2.4.2015 - B 13 R 361/14 B - Juris RdNr 8).
Im Übrigen bleibt im Hinblick auf die von der Klägerin formulierten Fragen und ihren diesbezüglichen Vortrag anzumerken, dass
der Senat in dem bereits zitierten Beschluss vom 17.4.2013 bereits darauf hingewiesen hat, dass Einzel-GdB-Werte von wenigstens
20 den Gesamt-GdB nicht aus Rechtsgründen stets um wenigstens 10 Punkte erhöhen. Vielmehr ist der GdB jeweils im Rahmen tatrichterlicher
Einschätzung aufgrund der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Einzelbehinderungen zu ermitteln, wobei auch allgemeine Erfahrungssätze
berücksichtigt werden können (aaO Juris RdNr 11). Sofern die Klägerin die angefochtene Entscheidung des LSG insoweit für inhaltlich
unrichtig halten sollte, kann sie sich hierauf im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht berufen (vgl Senatsbeschluss vom
21.12.2017 - B 9 SB 61/17 B - Juris RdNr 13, stRspr).
b. Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die in zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten
Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der
Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.
Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz
in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch
steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, zB
BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 13 R 140/17 B - Juris RdNr 12 f). Auch diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin entnimmt aus dem Urteil des BSG vom 13.12.2000 (B 9 V 8/00 R - SozR 3-3870 § 4 Nr 28) den Rechtssatz, dass "ein Einzel-GdB von 10 regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB führt".
Es gelingt ihr jedoch nicht, diesem Rechtssatz einen divergierenden abstrakten Rechtssatz des LSG aus dem angefochtenen Urteil
gegenüberzustellen. Sie legt vielmehr nur dar, welche Schlussfolgerung das LSG ihrer Ansicht nach unter Anwendung des benannten
Rechtssatzes des BSG in ihrem Einzelfall bei der Festsetzung des (Gesamt-)GdB hätte ziehen müssen. Ihr Vorbringen geht daher über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus. Vielmehr setzt die Bezeichnung einer Abweichung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG die Darlegung voraus, dass das Berufungsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in dem angefochtenen Urteil infrage
stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall
lediglich verkannt haben sollte (stRspr, zB BSG Beschluss vom 9.5.2017 - B 13 R 240/16 B - Juris RdNr 20 mwN).
c. Schließlich war der Senat nicht verpflichtet, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin entsprechend seiner Bitte im Schriftsatz
vom 15.1.2018 um einen rechtlichen Hinweis, falls "weitere Ausführungen als nötig erachtet" würden, vorab auf die Unzulänglichkeit
seines Beschwerdevortrags aufmerksam zu machen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse
einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG. §
106 Abs
1 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde
ordnungsgemäß zu begründen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7).
d. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.