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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2016 - 3 AS 2476/16
SGB-II-Leistungen Berücksichtigung einer Erbschaft Abgrenzung von Einkommen und Vermögen Erbfall vor der ersten Antragstellung
1. Wie die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen in ständiger Rechtsprechung entscheiden, ist Einkommen grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte.
2. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt; ein solcher Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs. 1 BGB, nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge).
3. Bereits ab diesem Zeitpunkt kann ein Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen und diesen z.B. nach § 2371 BGB verkaufen.
4. Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge im BGB sind für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem SGB II zu beachten. Ob der Erbe schon zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich - nach dem SGB II zu berücksichtigende - Vorteile aus seiner Erbenstellung ziehen kann, ist dabei zunächst ohne Belang.
5. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist vielmehr, ob der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist; liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen.
Normenkette:
SGB II § 11
,
BGB § 1922 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Freiburg S 10 AS 2493/16 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 1. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: