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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2018 - 5 R 1863/17
Anforderungen an eine wiederholte Antragstellung gemäß § 109 SGG in den Tatsacheninstanzen des sozialgerichtlichen Verfahrens Verwertbarkeit eines von einem nicht approbierten Diplom-Psychologen erstatteten Gutachtens
1. Das Antragsrecht nach § 109 SGG steht grundsätzlich nur einmal in den beiden Tatsacheninstanzen zur Verfügung. Einer wiederholten Antragstellung nach § 109 SGG ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände stattzugeben. Solche sind nicht bereits darin zu erblicken, dass sich das erstinstanzlich befasste Sozialgericht der gutachterlichen Einschätzung nicht anzuschließen vermochte.
2. Auch ein von einem nicht approbierten Diplom-Psychologen nach § 109 SGG erstattetes Gutachten ist verwertbar, wenn an dessen fachlicher Eignung keine Zweifel bestehen. Der Beweiswert eines Gutachtens nach § 109 SGG wird dadurch beeinträchtigt, dass der Gutachter den Versicherten vor der Begutachtung regelmäßig behandelt hat und seine gutachterliche Einschätzung maßgeblich auf Erkenntnissen beruht, die aus der therapeutischen Beziehung zwischen ihm und dem Versicherten stammen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gutachter im Vorfeld der Begutachtung auf eine mögliche Problematik der Voreingenommenheit hingewiesen hat, der Versicherte jedoch auf eine Begutachtung beharrt.
1. In Zusammenschau der Bewertung von psychischen Erkrankungen bei der Frage der rentenrechtlichen Relevanz ist zu berücksichtigen, dass psychische Erkrankungen, rentenrechtliche Beachtlichkeit vorausgesetzt, nicht unbesehen zu einer Berentung führen.
2. Sie sind vielmehr behandelbar und auch zu behandeln, bevor Erwerbsminderung nach dem SGB VI angenommen werden kann.
3. Selbst eine mittelgradige oder schwere depressive Episode bedingt in den meisten Fällen lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und erfordert eine Krankenbehandlung, stellt jedoch in Anbetracht der üblicherweise vollständigen Remission keine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit dar.
4. Eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit kommt erst dann in Betracht, wenn mehrere der folgenden Faktoren zusammen treffen: eine mittelschwer bis schwer ausgeprägte depressive Symptomatik, ein qualifizierter Verlauf mit unvollständigen Remissionen, erfolglos ambulante und stationäre, leitliniengerecht durchgeführte Behandlungsversuche, einschließlich medikamentöser Phasenprophylaxe, eine ungünstige Krankheitsbewältigung, mangelnde soziale Unterstützung, psychische Komorbidität, lange Arbeitsunfähigkeitszeiten und erfolglose Rehabilitationsbehandlungen.
Normenkette:
SGG § 109
Vorinstanzen: SG Stuttgart 29.03.2017 S 25 R 4944/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.03.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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