Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Feststellung durch das Berufungsgericht; Einstufung
eines Vorschlaghammers als gleichartig wirkendes Werkzeug
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger eine Arthrose im rechten Ellenbogengelenk als Berufskrankheit (BK) nach Nr.
2103 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung (
BKV) vorliegt.
Der im Jahr 1955 geborene Kläger ist Rechtshänder. Er besuchte von September 1970 bis Juli 1971 eine Metallfachschule und
machte anschließend vom 01.08.1971 bis 31.03.1974 eine Lehre als Kfz-Mechaniker bei der Firma S. H ... Vom 02.05.1974 bis
30.03.2001 arbeitete er, unterbrochen von der Zeit des Wehrdienstes (01.10.1975 bis 31.12.1976), als Schlosser bei der Firma
Z. (Heizkesselbau, Holzfeuerungsanlagen, Späne-Austragungsanlagen und Heiztechnik), wobei er bis 1981 als Monteur und Schweißer,
nach 1981 nur noch als Schweißer tätig war.
Während seiner Lehrzeit arbeitete der Kläger ca. 5,5 Stunden/Woche mit einem Druckluft-Schrauber und löste Radmuttern von
LKWs und Traktoren. Mit einem Druckluft-Meißel führte der Kläger insgesamt ca. vier Stunden pro Woche Arbeiten an LKWs durch,
tauschte Federbüchsen aus und bearbeitete die Bleche von beschädigten PKWs. Weiter benötigte der Kläger ca. fünf Stunden pro
Woche für das Auf- und Abschlagen von LKW- und Traktorenrädern mit dem Vorschlaghammer. Vom 02.05.1974 bis 30.09.1975 und
vom 01.01.1977 bis 31.12.1980 arbeitete der Kläger an drei Montagetagen in der Woche jeweils ca. zwei Stunden mit einer Schlagbohrmaschine.
In den Jahren 1981 bis 1984 war er ca. zwei Stunden pro Tag mit dem Bohren in Stahlbeton mit einer Schlagbohrmaschine beschäftigt,
wobei dies 1981 an 16 Tagen, 1982 an 17 Tagen, 1983 an 32 Tagen und 1984 an 30 Tagen der Fall war. Außerdem arbeitete der
Kläger von 1981 bis 2001 mit einem Winkelschleifer.
Nachdem der Kläger im Dezember 1998 eine berufsbedingte Schädigung seines rechten Ellenbogengelenks geltend gemacht hatte,
holte die Beklagte die Stellungnahme des Technischen Aufsichtsbeamten P. vom 02.03.1999 ein. Er vertrat die Auffassung, der
Kläger habe über Jahre hinweg wiederholt Tätigkeiten ausgeführt, die zu erheblichen Erschütterungen des Handapparates und
insbesondere des Ellenbogengelenks geführt hätten. Von daher sei die für eine Erkrankung nach BK Nr. 2103 relevante und erforderliche
Exposition gegeben.
Weiter zog die Beklagte die Arztbriefe von Prof. Dr. R., Chefarzt der Orthopädischen Klinik am Klinikum O., vom November und
Dezember 1998 (Diagnose: fortgeschrittene Ellenbogengelenksarthrose rechts) und Krankenunterlagen der AOK A. bei, holte Befundberichte
des Chirurgen Dr. H. und des Allgemeinmediziners Dr. J. (Diagnose: schmerzhafte fortgeschrittene Arthrose des rechten Ellenbogengelenks
mit Funktionseinschränkung) und das Gutachten von Prof. Dr. D., Institut für Arbeits- und Sozialmedizin an der J. G. Universität
M., vom 19.07.1999 ein. Er hat zusammenfassend ausgeführt, es komme insbesondere dann zu intensiven biomechanischen Reaktionen,
wenn die Geräte im Schwingungsspektrum Frequenzanteile enthielten, die dem Resonanzbereich des Hand-Arm-Systems (10 bis 30
Hz) entsprächen, wie z.B. bei Abbau- und Aufbruchhämmern oder auch bei Schlagbohrmaschinen. Grundsätzlich könne die beim Kläger
als Rechtshänder nachgewiesene fortgeschrittene Ellenbogengelenksarthrose mit Funktionseinschränkung rechts die medizinischen
Voraussetzungen zur Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2103 erfüllen, jedoch seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen
der BK Nr. 2103 in Form des von ihm entwickelten Dosismodells nicht erfüllt.
Mit Bescheid vom 25.11.1999 und Widerspruchsbescheid vom 12.04.2000 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK Nr. 2103
der Anlage zur
BKV sowie die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab.
Gegen den am 13.04.2000 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 15.05.2000 Klage zum Sozialgericht Freiburg
erhoben und vorgebracht, bei der Berechnung der arbeitstechnischen Voraussetzung sei seine Ausbildungszeit in einem Kfz-Betrieb
für landwirtschaftliche Maschinen unberücksichtigt geblieben. Das Sozialgericht hat den früheren Arbeitskollegen des Klägers
bei der Firma H. und der Firma Z., F. B. (mit dem Kläger nicht verwandt), als Zeugen vernommen. Bezüglich dessen Angaben wird
auf den Inhalt des Protokolls verwiesen. Außerdem hat das Sozialgericht das Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. C., Leiter
der Gutachtenambulanz an der Orthopädischen Universitätsklinik H., vom 15.07.2003 eingeholt. Er hat im Bereich des rechten
Ellenbogengelenks Narben nach Arthroskopie mit deutlicher Bewegungseinschränkung bei Verschleiß des Ellenbogengelenks (Minderung
der Erwerbsfähigkeit - MdE - 20 v.H.) diagnostiziert sowie einen geringeren röntgenologischen Verschleiß des linken Ellenbogengelenks
mit Beuge- und Streckeinschränkung festgestellt. Die medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK nach Nr. 2103
seien gegeben.
Die Beklagte hat das von ihr eingeholte Gutachten von Prof. Dr. D. vom 06.10.2003 vorgelegt. Er hat darauf hingewiesen, dass
das derzeitige Merkblatt zur BK Nr. 2103 (damals) vierzig Jahre alt gewesen ist und zu einem Teil nicht mehr die Erkenntnisse
der Wissenschaft der letzten Jahrzehnte wiedergegeben hat und er hat auf von ihm mit verfasste Veröffentlichungen hingewiesen.
Unter "gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen" seien nur solche zu verstehen, die Schwingungen im Frequenzbereich
unter 50 Hz auf das Hand-Arm-System übertragen würden. Dies bedeute, das z.B. Handhämmer und Schleifgeräte jeglicher Art sowie
Motorkettensägen nicht als gefährdend im Sinne der BK Nr. 2103 anzusehen seien. Die Belastung bei der Arbeit mit den übrigen
vom Kläger genannten Geräten erreiche keine als gefährdend anzusehende Gesamtdosis.
Am 09.06.2004 hat PD Dr. B., Facharzt für Arbeits- und Umweltmedizin beim Regierungspräsidium D., im Auftrag des Sozialgerichts
ein Gutachten erstattet. Er hat ausgeführt, bei dem von D. et al. abgeleiteten Richtwert für eine kumulative Gesamtbelastungsdosis
handle es sich um eine wissenschaftlich nicht validierte Setzung und die von diesen abgeleitete Mindesteinwirkungsdauer in
Höhe von einer Stunde regelmäßiger täglicher Expositionsdauer und 2500 Stunden Gesamtexposition sei wissenschaftlich nicht
haltbar. Nach seiner Kenntnis habe die Sektion Berufskrankheiten des Ärztlichen Sachverständigenbeitrats beim Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung die Vorschläge von D. et al. in Bezug auf Richtwerte für die kumulative Belastungsdosis
bei der Erarbeitung eines neuen Merkblatts für die BK Nr. 2103 geprüft und verworfen. Er empfehle, die Entscheidung darüber,
ob die beruflichen Voraussetzungen zur Entwicklung einer BK Nr. 2103 erfüllt seien, von der Überschreitung einer mindestens
zweijährigen, regelmäßig durchgeführten Arbeit mit Schwingungseinwirkung im Hand-Arm-Bereich abhängig zu machen, es sei denn
es lägen im Einzelfall begründete Tatbestände vor, die eine niedrigere Einwirkungsdauer begründeten. Bei einer Einwirkungsdauer
in Höhe von zwei bis drei Stunden pro Tag handle es sich aus arbeitsmedizinischer Sicht um eine relevante Einwirkungsdauer
im Sinne dieser BK. Beim Kläger habe die arbeitstägliche berufliche Einwirkung im Sinne der BK Nr. 2103 während eines Zeitraums
von 8,1 Jahren zwei bis drei Stunden pro Tag betragen und überschreite damit um etwa das Vierfache die zu fordernde Mindesteinwirkungsdauer.
Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung und der Erkrankung des Klägers.
Mit Urteil vom 30.11.2004 hat das Sozialgericht die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, die Arthrose des rechten Ellenbogengelenks
des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage zur
BKV anzuerkennen und zu entschädigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund des Gutachtens von Prof. Dr.
C. werde vom Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der geltend gemachten BK ausgegangen. Im Übrigen seien auch die arbeitstechnischen
Voraussetzungen der BK Nr. 2103 gegeben. Diese Überzeugung beruhe auf dem Gutachten von PD Dr. B. in Verbindung mit den dort
zitierten Feststellungen des Technischen Aussichtsdienstes der Beklagten. Die von Prof. Dr. D. maßgeblich mit entwickelte
Mindestbelastungsdosis sei bislang soweit ersichtlich weder in der Rechtsprechung noch in der einschlägigen Gutachtensliteratur
als Grenzwert oder auch nur als Anhaltswert für das Mindestmaß der berufsbedingten Einwirkungen anerkannt worden. Ebenso wenig
sei eine Berücksichtigung dieser Gesamtbelastungsdosis im amtlichen Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur BK Nr. 2103
bereits erfolgt oder für den Fall einer Neufassung des Merkblatts auch nur abzusehen. Bis auf Weiteres müsse es daher bei
dem von Dr. B. zugrunde gelegten Grundsatz verbleiben, wonach das Erreichen der im amtlichen Merkblatt genannten zweijährigen
Druckluftarbeit die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK und eine Vermutung des Kausalitätszusammenhangs zwischen Tätigkeit
und Erkrankung begründe. Die dort beschriebene Einwirkungsdauer sei beim Kläger unstreitig um ein Mehrfaches überschritten.
Gegen das am 01.04.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.04.2005 Berufung eingelegt und vorgebracht, aus der Neufassung
des Merkblatts im Jahr 2005 sei nur zu entnehmen, dass die zunächst bei Bergleuten gewonnenen Erfahrungen darauf hinwiesen,
dass die arbeitsbedingten arthrotischen Veränderungen an den Gelenken in der Regel nicht vor Ablauf einer zweijährigen, täglich
wiederholten mehrstündigen Arbeit mit hoher Schwingungsintensität aufträten. Im Übrigen liege beim Kläger eine beidseitige
Betroffenheit des Hand-Arm-Systems vor, welche eine berufliche Verursachung unwahrscheinlich mache. Aber selbst wenn die arbeitstechnischen
Voraussetzungen erfüllt wären, was ausdrücklich bestritten werde, könnten ohnehin nur die gegenüber der linken Seite hinausgehenden
degenerativen Veränderungen der Gelenke der beruflichen Exposition im Sinne einer Verschlimmerung zugeordnet werden, welche
nach der allgemein anerkannten Bewertungspraxis und Rentenliteratur keine MdE im rentenberechtigendem Grad bedingten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.11.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat das ergänzende Gutachten von Prof. Dr. C. vom 21.06.2007 eingeholt. Er hat ausgeführt, die Tatsache, dass bei
Rechtshändigkeit des Klägers auch im Bereich des linken Ellenbogens und des linken Schultergelenks degenerative Veränderungen
vorlägen, spreche nicht gegen ein berufsbedingtes Entstehen der Veränderungen am rechten Ellenbogengelenk. Schließlich sei
nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Druckluftwerkzeuge ausschließlich mit der rechten Hand bedient habe. Üblicherweise
sei anzunehmen, dass die Werkzeuge mit beiden Händen gefasst würden und insofern zumindest ein Teil der einwirkenden Vibrationskräfte
auch auf den linken Arm übertragen würden. Daraufhin hat die Beklagte mitgeteilt, sie gehe nunmehr davon aus, dass die medizinischen
Voraussetzungen für eine BK nach Nr. 2103 der Anlage zur
BKV als gegeben anzunehmen sein dürften. Allerdings seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz
und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach §
124 Abs.
2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.
Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil keine BK vorliege, kann der Kläger eine mit der Anfechtungsklage kombinierte
Feststellungsklage nach §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG - Feststellung des Vorliegens einer BK (siehe hierzu BSG, 07.09.2004, B 2 U 46/03 R in SozR 4-2700 §
2 Nr.
3) - und nach §
55 Abs.
1 Nr.
3 SGG - Feststellung der Folge der BK - erheben. Dies hat der Kläger bei sinnentsprechender Auslegung seines Vorbringens und seines
in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gestellten Antrages auch getan. Dem auf Verurteilung der Beklagten zur
behördlichen Anerkennung einer Berufskrankheit und Entschädigung gerichteten Teil des Urteilstenors kommt bei dieser Sachlage
keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 28.04.2004, B 2 U 21/03 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 5101 Nr. 2). Diesen Grundsätzen folgend ist im Rahmen der durch das Sozialgericht erfolgten Stattgabe
der Klage (Arthrose des rechten Ellenbogengelenks als Folge einer BK Nr. 2103) im Wege eines Maßgabeurteils die entsprechende
Feststellung auszusprechen.
Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Versicherungsfall vor (hierfür sprechen die Angaben des Klägers über
den Beginn seiner Beschwerden im Jahre 1996) oder nach Inkrafttreten (hierfür spricht der erstmalige ärztliche Kontakt - nach
Angaben des Klägers im Jahre 1997 - und der erstmalige Nachweis allerdings bereits fortgeschrittener arthrotischer Veränderungen
im rechten Ellenbogengelenk im Jahre 1998) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten ist und damit gem. §
212 SGB VII die bis zur Rechtsänderung geltenden Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung (
RVO) oder aber die Regelungen des
SGB VII Anwendung finden. Denn an den Voraussetzungen der - zunächst auf § 551 Abs. 1 Satz 3
RVO beruhenden und nunmehr auf der Grundlage des §
9 Abs.
1 Satz 2 erster Halbsatz
SGB VII fort geltenden - BK 2301 einschließlich des Kausalitätserfordernisses hat sich durch das Inkrafttreten des
SGB VII nichts geändert.
Berufskrankheiten sind nach §
9 Abs.
1 Satz 1
SGB VII (§ 551 Abs. 1 Satz 2
RVO) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und
die Versicherte infolge einer der den Versicherungsschutz nach den §§
2,
3 oder 6
SGB VI (§§ 539, 540, 543 bis 545
RVO) begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Erkrankungen als BKen zu bezeichnen,
die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen
durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§
9 Abs.
1 Satz 2 erster Halbsatz
SGB VII, § 551 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz
RVO). Hierzu zählen nach Nr. 2103 der Anlage zur
BKV (identisch die frühere Anlage 1 zur BKVO) Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen.
Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als
Folge geltend gemachte Gesundheitsstörung - hier also eine Schädigung des Ellenbogengelenks - erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger
Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht
angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit
und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende
Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, aaO.); das bedeutet, dass bei vernünftiger
Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei
dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999,
B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen
als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben
(vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich
gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten
des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen
Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Die Voraussetzungen zur Feststellung der streitigen BK sind hier erfüllt.
Die arbeitstechnischen Voraussetzungen (Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen
oder Maschinen) für die Feststellung eine BK 2103 liegen vor.
Mit dem in Rechtsprechung und Literatur bei verschiedenen BKen verwendeten Begriff der arbeitstechnischen Voraussetzungen
sind die für die Anerkennung einer Krankheit als BK erforderlichen besonderen Einwirkungen i.S. des §
9 Abs
1 Satz 2
SGB VII gemeint (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 20/04 R in SozR 4-2700 § 9 Nr. 7, dort zur BK Nr. 2110). Es geht darum, welche Einwirkungen vorgelegen haben und wie sie beschaffen
gewesen sein müssen, um von einer beruflichen Ursache der eingetretenen Erkrankung ausgehen zu können. Dabei ist es Aufgabe
der Verwaltung und der Gerichte, die im Text der
BKV nur unbestimmt beschriebenen Einwirkungen zu präzisieren. Dazu kann die Festlegung gehören, welches Maß an von der BK erfassten
Einwirkungen im Verlauf der versicherten Berufstätigkeit mindestens erreicht worden sein muss, damit überhaupt ein Kausalzusammenhang
mit der Erkrankung in Betracht kommt. Vielfach verzichtet der Verordnungsgeber bei der Formulierung der BK-Tatbestände bewusst
auf die Angabe konkreter Belastungsarten und Belastungsgrenzwerte und verwendet stattdessen auslegungsbedürftige unbestimmte
Rechtsbegriffe (bei der BK 2110 z.B. "langjährig"), um bei der späteren Rechtsanwendung Raum für die Berücksichtigung neuer,
nach Erlass der Verordnung gewonnener oder bekannt gewordener wissenschaftlicher Erkenntnisse zu lassen. In solchen Fällen
kann aus dem Fehlen einer Angabe zum Grad der erforderlichen Einwirkungen im Wortlaut der BK nicht gefolgert werden, dass
die in Rede stehenden Einwirkungen schlechthin, unabhängig von ihrer Intensität und Stärke, als geeignet angesehen werden,
Erkrankungen zu verursachen, sofern sie nur entsprechend dem verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff - im vom BSG entschiedenen
Fall der BK 2110 "langjährig" - einwirken.
Aus dem Wortlaut der hier streitigen BK Nr. 2103 ergibt sich keine zeitliche Mindestanforderung für die Ausübung der gefährdenden
Tätigkeit. Auch hat der Verordnungsgeber - was die zeitliche Dimension anbelangt - auf die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe
bei dieser BK - anders als etwa bei der BK Nr. 2110 (langjährig) - verzichtet. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen
werden, dass das Ausmaß der Einwirkung unerheblich ist, also allein auf die Qualität der Einwirkung (Druckluftwerkzeuge mit
ihrer spezifischen Schwingungsenergie) abzustellen ist. An anderer Stelle hat das BSG (Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 6/04 R in SozR 4-2700 § 9 Nr. 5 zur BK 2301 - Lärmschwerhörigkeit -) nämlich darauf hingewiesen, dass die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung und die Gerichte wegen der oftmals unbestimmten Fassung der BKen verpflichtet sind, deren Inhalt über deren
Wortlaut hinaus nach den allgemein anerkannten juristischen Regeln und Methoden (Wortlaut, Zusammenhang, Historie, Zweck)
zu bestimmen, auch vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber die BKen zum Teil bewusst offen formuliert, damit Verwaltung
und Rechtsprechung die sich ändernden Erkenntnisse berücksichtigen können, ohne dass der Wortlaut der Verordnung geändert
werden muss. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe hat es für die Interpretation und sogar eine Einschränkung des Wortlauts
in Form einer teleologischen Reduktion nicht für erforderlich gehalten. Inwieweit angesichts neuerer Rechtsprechung des BSG
(Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, zur BK 2108) und dort dargestellter Bedenken im Hinblick auf das aus dem verfassungsrechtlichen
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot einerseits und die Grenzen richterlicher Aufklärungsarbeit andererseits
an diesen Grundsätzen festzuhalten ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil selbst die Annahme, dass seitens des Senats
eine zeitliche Quantifizierung der Einwirkungen erforderlich ist, am Ausgang des Rechtsstreits nichts ändert.
Ist nämlich eine Mindestbelastungsdosis zu bestimmen, muss deren Wert so niedrig bemessen werden, dass im Falle seiner Unterschreitung
auch in besonders gelagerten Fällen, etwa auch beim Zusammenwirken der von der BK erfassten Einwirkungen mit anderen schädlichen
Einwirkungen und unter Berücksichtigung der u.U. multifaktoriellen Entstehung von Erkrankungen ein rechtlich relevanter Kausalzusammenhang
ohne weitere medizinische Prüfung ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 27.06.2006, aaO., auch zum Nachfolgenden). Das bedeutet
andererseits nicht, dass beim Erreichen der Mindestdosis der Ursachenzusammenhang zwischen den Einwirkungen und der Krankheit
automatisch anzuerkennen ist, weil Art und Ausmaß der Einwirkungen nur ein Kriterium zur Beurteilung des Ursachenzusammenhangs
sind. Diese Überlegungen erfordern also neben der Festlegung einer Mindestdosis unter Umständen auch die Benennung von höheren
Dosiswerten, bei denen unter Einbeziehung weiterer Kriterien zur Beurteilung des Ursachenzusammenhangs die Wahrscheinlichkeit
einer Verursachung der Krankheit durch die beruflichen Einwirkungen steigt. Soll ein Antrag auf Anerkennung einer Krankheit
als BK allein aufgrund des Nichtvorliegens ausreichender Einwirkungen abgelehnt werden, wie die Beklagte dies hier tut, ist
es notwendig, die in der Definition der BK beschriebenen Einwirkungen zu konkretisieren und festzustellen, bei welcher Dosis
sie nicht mehr geeignet sind, die betreffende Krankheit nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu verursachen. Für die
höheren Dosiswerte, die unter Einbeziehung weiterer Kriterien zur Beurteilung des Ursachenzusammenhangs eine Anerkennung der
Krankheit als BK rechtfertigen, gilt dasselbe entsprechend.
Diese Fragen nach der Art und dem Ausmaß der von der BK erfassten Einwirkungen sind (BSG, aaO.) unter Zuhilfenahme medizinischer,
naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand
zu beantworten. Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse
anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über
die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht. Dazu können einschlägige
Publikationen, beispielsweise die Merkblätter des zuständigen Bundesministeriums und die wissenschaftliche Begründung des
ärztlichen Sachverständigenbeirats, Sektion Berufskrankheiten, zu der betreffenden BK oder Konsensusempfehlungen der mit der
Fragestellung befassten Fachmediziner herangezogen werden, sofern sie zeitnah erstellt oder aktualisiert worden sind und sich
auf dem neuesten Stand befinden. Fehlen solche Zusammenstellungen oder sind sie veraltet, bedarf es entsprechender Ermittlungen.
Die neueste Fassung des Merkblatts zur BK 2103 wurde im Jahr 2005 im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht (BArbBl. 3/2005, Seite
51). Nach diesem Merkblatt ist ein typisches Krankheitsbild dieser BK eine Arthrose des Ellenbogengelenks, wie sie hier beim
Kläger vorliegt. Diese Erkrankungen kommen - so das Merkblatt - bei Arbeiten mit bestimmten Werkzeugen oder Maschinen vor,
die durch Vibrationen mit vorrangig tiefen Frequenzanteilen (8 bis 50 Hz) erzeugte Schwingungsenergie für die Handgriffe auf
das Hand-Arm-Schulter-System übertragen. Längere Einwirkungen solcher "Hand-Arm-Schwingungen" können pathologische Veränderungen
an den Gelenken und Knochen des Hand-Arm-Schulter-Systems verursachen. Gefahrenquellen sind z.B. bei Arbeiten mit schlagenden
Werkzeugen, Geräten oder Maschinen gegeben, zu denen u.a. schwere Meißelhämmer gehören. Für die "gleichartige Wirkung" ist
es unerheblich, ob diese Geräte pneumatisch, elektrisch oder hydraulisch angetrieben werden. Dagegen ist für Arbeiten mit
einfachen handgeführten Hammer- und merkzeugen nicht generell eine "gleichartige Wirkung" zu unterstellen. Von diesen Gegebenheiten
geht auch die Beklagte aus.
Solcher Art beruflichen Einwirkungen war der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt. Er arbeitete während
seiner Ausbildung zum Kfz-Mechaniker vom 01.08.1971 bis 31.03.1974 (zwei Jahre und acht Monate) bei der Firma H. nach seinen
glaubhaften Angaben und den glaubhaften Angaben des vom Sozialgericht vernommenen Zeugen Franz B. u.a. mit Pressluftschraubern
(= Schlagschrauber) und Druckluftmeißeln, also Werkzeugen, deren Frequenz unter 50 Hz liegt (so Dr.-Ing. H. in seiner für
den Technischen Aufsichtsbeamten P. erstellten Stellungnahme vom 06.08.2002) und die unmittelbar vom Wortlaut der BK erfasst
(Druckluftwerkzeuge) sind.
Ein Vorschlaghammer, der vom Kläger in dieser Zeit ebenfalls eingesetzt wurde, ist zu den gleichartig wirkenden Werkzeugen
zu rechnen. Nach den Ausführungen des Dr.-Ing. H. in seiner Stellungnahme vom 23.09.2002 ist davon auszugehen, dass der Stiel
eines Vorschlaghammers beim Aufschlag mit beiden Händen fest umklammert und dadurch eine hohe Andruckkraft erzeugt wird. Dieser
Kraftschluss könne zur Einleitung überkritischer Vibrationsbelastungen in das Hand-Arm-System führen, sodass die Schwingbeschleunigung
der Tätigkeiten des Klägers unter Verwendung eines Vorschlaghammers in die Belastungsberechnung aufzunehmen sei. Dem folgt
der Senat.
Schon allein die Arbeit mit diesen Werkzeugen reicht zur Bejahung der streitigen arbeitstechnischen Voraussetzungen. Ob zu
den unter die BK 2103 fallenden Werkzeuge bzw. Maschinen auch Schlagbohrmaschinen (bejahend der Technische Aufsichtbeamte
P. in der Stellungnahme vom 02.03.1999, Dr.-Ing. H. in seiner Stellungnahme an den Technischen Aufsichtbeamten P. vom 06.08.2002
und Prof. Dr. D. im Gutachten vom 19.07.1999, verneinend Prof. Dr. D. im Ergänzungsgutachten vom 06.10.2003, ebenso verneinend
Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, Seite 1241) oder gar Winkelschleifer gehören,
bleibt deshalb offen. Insbesondere bedarf es keiner Klärung des Frequenzbereiches der tatsächlich vom Kläger damals verwendeten
Geräte.
Mit dem Pressluftschrauber hat der Kläger ungefähr eine Stunde pro Tag und mit dem Druckluftmeißel täglich 45 Minuten gearbeitet.
Hiervon geht der Technische Aufsichtsbeamte P. in seiner für die Beklagte erstellten Aufstellung vom 12.08.2002 aus. Für das
Auf- und Abschlagen von LKW- und Traktorenrädern mit dem Vorschlaghammer hat der Technische Aufsichtsbeamte P. in der genannten
Stellungnahme 60 Minuten pro Schicht, der Zeuge B. vier Stunden pro Woche und der Kläger von etwa 5,5 Stunden pro Woche veranschlagt,
sodass von einer täglichen Arbeit mit dem Vorschlaghammer von etwa einer Stunde ausgegangenen werden kann. Damit hat der Kläger
während seiner Lehrzeit (zwei Jahre und acht Monate) ungefähr drei Stunden täglich mit Druckluftwerkzeugen bzw. Werkzeugen
oder Maschinen mit Frequenzen zwischen 8 und 50 Hz gearbeitet.
Diese Zeitdauer genügt entgegen der Auffassung der Beklagten zur Bejahung der arbeitstechnischen Voraussetzungen.
Der Senat lässt offen, wie angesichts der dargelegten Grundsätze der Konkretisierung arbeitstechnischer Voraussetzungen (insbes.:
im Fall ihrer Unterschreitung muss auch in besonders gelagerten Fällen ein ursächlicher Zusammenhang mit der vorhandenen Erkrankung
ausgeschlossen sein) der Umstand zu bewerten ist, dass - wie später dargelegt wird - der ursächliche Zusammenhang zwischen
den versicherten und von der streitigen BK erfassten Einwirkungen und der beim Kläger vorhandenen Arthrose des rechten Ellenbogengelenks
unstreitig zu bejahen ist, insbesondere - so Prof. Dr. C. in seinem Gutachten für das Sozialgericht ausdrücklich - beim Kläger
keinerlei konkurrierende Faktoren, weder in Form einer prädisponierenden Grunderkrankung noch einer allgemeinen Veranlagung
für vorzeitigen Gelenkverschleiß, vorliegen. Die Voraussetzungen des erforderlichen Ausmaßes (nicht der Art) zu verneinen,
wie dies die Beklagte tut, würde bedeuten, dass zwar die Erkrankung des Klägers durch von der BK der Art nach erfassten Einwirkungen
verursacht wurde, dass diese Einwirkungen aber keine gefährdende Wirkung hatten. Eine Erklärung hierzu bleibt die Beklagte
schuldig.
Nach den Hinweisen im Merkblatt 2005 zur streitigen BK lässt sich eine kumulative Dosis der Schwingungsbelastung des Hand-Arm-Systems
- wie sie von Prof. Dr. D. angenommen wurde und ihm folgend von der Beklagten vertreten wird -, die als Richtwert für die
Begründung einer Erkrankung im Sinne der BK Nr. 2103 herangezogen werden könnte, nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festlegen.
Vielmehr - so das Merkblatt - weisen die zunächst bei Bergleuten gewonnenen Erfahrungen darauf hin, dass die arbeitsbedingten
arthrotischen Veränderungen an den Gelenken in der Regel nicht vor Ablauf einer zweijährigen, täglich wiederholten mehrstündigen
Arbeit mit hoher Schwingungsintensität auftreten. Dabei waren dem diese Fassung des Merkblatts empfehlenden Sachverständigenbeirat
die Arbeiten und Vorschläge von Prof. Dr. D. zur Bestimmung einer Mindestbelastungsdosis bekannt, wie sich unmittelbar aus
der dem Merkblatt angefügten Literaturliste ergibt. Hieraus ist zu schließen und von Prof. Dr. B. auch so dargelegt, dass
sich die Vorschläge von Prof. Dr. D., wie sie auch seinem für die Beklagte erstatteten Gutachten zu Grunde liegen, im Sachverständigenbeirat
nicht durchgesetzt haben und gerade nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand darstellen. Neuere Erkenntnisse
liegen nicht vor und werden von der Beklagten auch nicht behauptet. Dies bedeutet, dass das auf Empfehlung des Sachverständigenbeirates
zustande gekommene Merkblatt 2005 den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft ausweist. Der Senat legt es daher seiner
Beurteilung zu Grunde.
Damit sind - den Ausführungen des Merkblatts sowie Prof. Dr. B. in seinem für das Sozialgericht erstatteten Gutachten folgend
- jedenfalls bei einer täglich mehrstündigen Arbeit über mindestens zwei Jahre mit den von der BK 2103 erfassten Werkzeugen
die arbeitstechnischen Voraussetzungen zu bejahen (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.01.2008, L 18 U 162/05), sodass der Kläger diese Voraussetzungen bereits durch die während der Lehrzeit von zwei Jahren und acht Monaten etwa drei
Stunden täglich ausgeführten Tätigkeiten mit den beschriebenen Druckluftwerkzeugen und dem Vorschlaghammer erfüllt.
Die beim Kläger u.a. bestehende Arthrose des rechten Ellenbogengelenks ist mit Wahrscheinlichkeit auf die oben genannten berufsbedingten
Einwirkungen zurückzuführen. Dies ergibt sich für den Senat überzeugend aus dem Gutachten von Prof. Dr. C. vom 15.07.2003
sowie dessen ergänzenden Gutachten vom 21.06.2007, dem Gutachten von Prof. Dr. B. und dem Gutachten von Prof. Dr. D ... Ein
anlagebedingter Vorschaden lag nicht vor (so ausdrücklich Prof. Dr. C.). Der Umstand, dass auch im Bereich des linken Ellenbogens
und Schultergelenkes degenerative Veränderungen zu finden sind, spricht nicht gegen den angenommenen ursächlichen Zusammenhang.
Denn Prof. Dr. C. hat zutreffend dargelegt, dass die schädigenden Werkzeuge vom Kläger nicht einhändig, sondern beidhändig
bedient wurden, sodass ein Teil der Vibrationskräfte auf den linken Arm übertragen wurde und auch dort schädigend wirkte.
Diese Annahme wird in der von der Beklagten vorgelegten Gefährdungsanalyse ihres Präventionsdienstes vom 21.08.2007 ausdrücklich
bestätigt. Auch Prof. Dr. B. hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den beim Kläger festgestellten arthrotischen Veränderungen
an beiden oberen Gliedmaßen um ein Krankheitsbild entsprechend der streitigen BK handelt. Im Ergebnis haben somit alle Gutachter
den medizinischen Kausalzusammenhang jedenfalls mit der - hier nur in Rede stehenden - Arthrose des rechten Ellenbogengelenks
bejaht. Diesen Zusammenhang zieht zuletzt auch die Beklagte nicht mehr in Zweifel (Schriftsatz vom 19.09.2007). Keine wesentliche
Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die Beschwerden des Klägers erst lange nach Ende der vom Senat festgestellten schädigenden
Einwirkungen auftraten. Zum einen bestanden zum damaligen Zeitpunkt bereits "fortgeschrittene" arthrotische Veränderungen,
deren Beginn nachträglich nicht festgelegt werden kann. Zum anderen können nach dem Merkblatt die arthrotischen Gelenkschäden
auch noch nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten in Erscheinung treten. Dem entsprechend hat auch keiner der Gutachter
hierin einen gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Aspekt gesehen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen, wobei der Senat, wie bereits oben dargelegt, die vom Kläger
schon erstinstanzlich begehrte Feststellung nach §
55 Abs.
1 Nr.
1 und
3 SGG zur Klarstellung im Tenor seines Urteils trifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.