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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2010 - 11 KR 1448/10
Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei behaupteter Mittellosigkeit des Antragstellers
Die Gerichte können in den Fällen, in denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der (angeblichen) Mittellosigkeit des Antragstellers begründet wird, erwarten, dass mit der Antragstellung, spätestens aber mit einer entsprechenden Aufforderung durch das Gericht, die Einkommensverhältnisse mindestens so detailliert darlegt werden, wie dies zB. bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist. Andernfalls kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Freiburg 18.02.2010 S 18 R 497/10 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: