LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2010 - 11 KR 1448/10
Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei
behaupteter Mittellosigkeit des Antragstellers
Die Gerichte können in den Fällen, in denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der (angeblichen) Mittellosigkeit
des Antragstellers begründet wird, erwarten, dass mit der Antragstellung, spätestens aber mit einer entsprechenden Aufforderung
durch das Gericht, die Einkommensverhältnisse mindestens so detailliert darlegt werden, wie dies zB. bei der Beantragung von
Prozesskostenhilfe erforderlich ist. Andernfalls kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Anordnungsgrund nicht
glaubhaft gemacht ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Freiburg 18.02.2010 S 18 R 497/10 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die am 23. März 2020 beim Sozialgericht Freiburg (SG) eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 18. Februar 2010, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 23. Februar 2010, ist nach den §§
172 Abs
1 und
3 Nr
1,
173 Sozialgerichtgesetz (
SGG) statthaft und zulässig, aber unbegründet. Da SG hat mit zutreffender Begründung entschieden, dass der Antragsteller für sein Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 29. Januar 2010 (Eingang des Antrags beim SG) zu gewähren, einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Das SG hat den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bereits mit Schreiben vom 3. Februar 2010 aufgefordert, Angaben über die
Einkommensverhältnisse des Antragstellers zu machen. Dem ist der Antragsteller bis heute nicht nachgekommen. Der Senat sieht
sich auch nicht verpflichtet, den Eingang einer vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angekündigten Beschwerdebegründung
abzuwarten. Die Gerichte können in den Fällen, in denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der (angeblichen) Mittellosigkeit
des Antragstellers begründet wird, erwarten, dass mit der Antragstellung, spätestens aber mit einer entsprechenden Aufforderung
durch das Gericht, die Einkommensverhältnisse mindestens so detailliert darlegt werden, wie dies zB bei der Beantragung von
Prozesskostenhilfe erforderlich ist. Andernfalls kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Anordnungsgrund nicht
glaubhaft gemacht ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).