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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2012 - 13 AL 4973/10
Versicherungspflichtverhältnis eines mit der Vermittlung von Geschäften für einen Unternehmer betrauten kanadischen Staatsangehörigen in der Arbeitslosenversicherung
Ein kanadischer Staatsangehöriger, der als Handlungsgehilfe - obschon bei einem in der Schweiz beheimateten Unternehmen angestellt - im Bundesgebiet wohnt und ausschließlich dort tätig ist, steht in einem Versicherungspflichtverhältnis gem. § 24 SGB III. Zur Frage der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bei einem mit der Vermittlung von Geschäften für einen Unternehmer Betrauten, der keinerlei unternehmerisches Risiko zu tragen hat und einer nicht vernachlässigbaren Weisungsgebundenheit unterliegt.
1. Ein kanadischer Staatsangehöriger, der als Handlungsgehilfe - obschon bei einem in der Schweiz beheimateten Unternehmen angestellt - im Bundesgebiet wohnt und ausschließlich dort tätig ist, steht in einem Versicherungspflichtverhältnis gem. § 24 SGB III.
2. Zur Frage der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bei einem mit der Vermittlung von Geschäften für einen Unternehmer Betrauten, der keinerlei unternehmerisches Risiko zu tragen hat und einer nicht vernachlässigbaren Weisungsgebundenheit unterliegt.
3. Ein mit der Vermittlung von Geschäften für einen Unternehmer Betrauter, der keinerlei unternehmerisches Risiko zu tragen hat und einer nicht vernachlässigbaren Weisungsgebundenheit unterliegt, steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
Verordnung (EU) Nr. 1231/2010
,
Verordnung (EG) Nr. 859/2003
,
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
,
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13
,
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 14
,
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 2
, , , , , , , , , , , ,
Vorinstanzen: SG Heilbronn 07.10.2010 S 9 AL 4429/09
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. Oktober 2010 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2009 verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Juni 2009 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe und gesetzlicher Dauer zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Entscheidungstext anzeigen: