LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2008 - 1 U 3732/07
Beitragszuschlag in der gesetzlichen Unfallversicherung, Wirksamkeit der Zustellung mit Empfangsbekenntnis
1. Die Zustellung mit Empfangbekenntnis ist bei Behörden wirksam ab dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das zuzustellende Schriftstück
dem Leiter der Behörde oder dem im Prozess Vertretungsberechtigten der Behörde zugegangen ist. Unerheblich ist der Eingang
bei der Poststelle.
2. Wird ein vom Absender übersandtes Schriftstück nicht im Original, sondern als eine von einer Einscannstelle an die Fachabteilung
übermittelte Kopie oder elektronische Datei vom Zustellungsadressaten zur Kenntnis genommen, so begründet dies keinen Zustellungsmangel.
3. Hat der Zustellungsempfänger in einem späteren von ihm unterzeichneten Schriftstück ausdrücklich den Tag der Zustellung
angegeben, so kann die Zustellung zulässig rückwirkend nachvollzogen werden. Der Widerruf des im Empfangsbekenntnis versehentlich
falsch angegebenen Zugangsdatums vom Aussteller macht die Zustellung daher nicht unwirksam.
4. Aus der Rüge der Höhe eines Beitragszuschlages gegenüber dem Unfallversicherungsträger muss konkret hervorgehen, inwiefern
Aufwendungen für eine eindeutig abgrenzbare unfallfremde Gesundheitsstörung des versicherten Beschäftigten berücksichtigt
worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB X § 67
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Vorinstanzen: SG Reutlingen 2. Kammer - S 2 U 1791/06 - 05.06.2007