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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2014 - 3 SB 3881/13
Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht; Verfahrensgegenstand bei weiterem, abgelehnten Verschlimmerungsantrag im laufenden Verfahren; Entscheidung bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung
Stellt ein Kläger im laufenden Gerichtsverfahren beim Versorugngsamt einen (weiteren) Verschlimmerungsangtrag und lehnt das Versorugungsamt diesen ab, wird dieser Bescheid nicht gem § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Gleichwohl ist über den GdB während des gesamten Zeitraumes bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein Ablehnungsbescheid entfaltet, auch wenn er bestandskräftig wird, keine Zäsurwirkung.
Normenkette: ,
SGB X § 48
,
SGG § 96
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 08.08.2013 S 8 SB 1757/12
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. August 2013 wird zurückgewiesen.
2.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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