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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.09.2018 - 5 KR 4242/17
Anspruch auf Krankengeld Anforderungen an eine Berücksichtigung von Überstundenvergütungen bei der Berechnung
Bei der Berechnung der Höhe von Krankengeld nach § 47 SGB V sind Überstunden dann zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig geleistet werden. Dies ist anhand einer Betrachtung der letzten drei Monate (13 Wochen) zu beurteilen. Bestand das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit noch nicht für diesen Beobachtungszeitraum, ist die Regelmäßigkeit der Ableistung von Überstunden anhand objektiver Kriterien abzuschätzen. Hierbei kann insbesondere ein erhöhter Einarbeitungsaufwand maßgeblich dazu führen, dass in der ersten Phase der Tätigkeit vermehrte Überstunden anfallen, die im weiteren Fortgang der Tätigkeit nicht mehr zu erwarten stehen.
1. Die für einen Krankengeldanspruch zu berücksichtigenden regelmäßigen Arbeitsstunden ergeben sich nach dem Gesetzeswortlaut aus dem Inhalt des individuellen Arbeitsverhältnisses des Versicherten und dessen tatsächlicher Gestaltung.
2. Die betriebsübliche Arbeitszeit ist nicht entscheidend, vielmehr sind zu Grunde zu legen nur die Verhältnisse bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch hypothetische Entwicklungen für sich anschließende Zeiten.
3. Als Beobachtungszeitraum sind mindestens die letzten abgerechneten 13 Wochen oder drei Monate zu berücksichtigen; dies gilt auch für Überstunden.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Heilbronn 25.08.2017 S 2 KR 677/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.08.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: