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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.09.2018 - 5 KR 4364/17
Zustimmung zur Änderungsvereinbarung zu einem Vorstandsdienstvertrag Ermessensentscheidung Verfassungskonformität der Festlegung der Ermessenskriterien in allgemeinen Verwaltungsvorschriften
1. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Zustimmung zum Abschluss, zur Verlängerung oder zur Änderung eines Vorstandsdienstvertrags ist eine Ermessensentscheidung.
2. Die Ermessenskriterien sind in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegen; dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Normenkette:
SGB IV § 35a Abs. 6a S. 1
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12.10.2017 hinsichtlich der Zustimmung zur Änderungsvereinbarung zu dem Vorstandsdienstvertrag zwischen der Klägerin und dem Vorstandsvorsitzenden Dr. H. wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag auf Zustimmung gemäß § 35a Abs. 6a Satz 1 SGB IV zu der mit Schreiben vom 26.07.2017 zur Zustimmungserteilung vorgelegten Änderungsvereinbarung zu dem Vorstandsdienstvertrag zwischen der Klägerin und dem Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. H. neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt ¾ und die Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf EUR 20.000,00 festgesetzt.

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