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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2017 - 6 U 1655/16
Kein Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung bei freiwilliger Aufnahme einer anderen Arbeit
Nach einem Arbeitsunfall tritt eine Verletztengeld ausschließende Arbeitsfähigkeit auch ein, wenn freiwillig eine andere Arbeit aufgenommen wird. Die neue Tätigkeit wird dann zur Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit.
1. Arbeitsfähigkeit tritt ohne weiteres (fiktiv) dadurch ein, dass freiwillig eine andere Arbeit aufgenommen wird.
2. Die neue Tätigkeit wird dann zur Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit.
3. Spätestens nach einem Zeitraum von drei Jahren endet ein "nachgehender" Berufsschutz für die vormals ausgeübte oder - bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - eine dieser gleichwertigen Tätigkeit.
Normenkette:
SGB VII § 45 Abs. 2
,
SGB VII § 46 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 25.02.2016 S 3 U 2322/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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